Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.1985, Az.: X ZB 10/84
„Ziegelsteinformling II“
Verletzung eines Gebrauchsmusters während seiner Schutzdauer; Wesentliches Merkmal der Lehre des Gebrauchsmusters; Notwendigkeit eines besonderen Rechtsschutzinteresses bei Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters ; Unzulässige Veränderungen und Erweiterungen des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1985
- Aktenzeichen
- X ZB 10/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 13580
- Entscheidungsname
- Ziegelsteinformling II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 14.12.1983
Rechtsgrundlagen
- § 1 GebrMG
- § 7 GebrMG
Fundstellen
- GRUR 1985, 871 "Ziegelsteinformling II"
- MDR 1986, 141 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ziegelsteinformling II
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zum Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines durch Zeitablauf erloschenen Gebrauchsmusters (im Anschluß an BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät).
- b)
Zur Frage der Bestimmtheit der Raumform des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters (im Anschluß an BGH GRUR 1983, 116 - Prüfkopfeinstellung und BGHZ 88, 191 - Ziegelsteinformling I).
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. März 1985
durch
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 14. Dezember 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf DM 50.000,- festgesetzt.
Tatbestand
A
Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 9. Dezember 1982 durch Zeitlauf erloschenen, neun Schutzansprüche umfassenden Gebrauchsmusters 7 638 551.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Schutzansprüche 1 bis 3 und 7 des Gebrauchsmusters in vollem Umfang und den Schutzanspruch 4 teilweise zu löschen. Die Antragsgegnerin hat das Gebrauchsmuster mit folgenden eingeschränkten Schutzansprüchen 1 bis 3 und 7 verteidigt:
"1.
Vorrichtung zur Herstellung von einem nachfolgenden Trocknungs- und Brennprozeß zu unterziehenden Formlingen für Ziegelsteine mit einem an einem Förderer für einen Tonstrang angeordneten Abschneider zum aufeinanderfolgenden Abschneiden der Formlinge vom Strang, wobei die Schnittebene die Hauptflächen aufeinanderfolgend hergestellter Formlinge und der Abstand der Schnittebenen die Formlingsbreite bestimmt, dadurch gekennzeichnet, daß in Förderrichtung vor dem Abschneider (10) eine Kerbeinrichtung (12) mit zum Förderer einwärts drückbaren Kerbleisten (14, 15, 16, 17) zur Anbringung von umlaufenden Tonstrang-Kerbungen im Abstand einer oder weniger Formlingsbreiten von der Schnittstelle angeordnet ist.2.
Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Kerbleisten (14, 15, 16, 17) bei ihrer Eindrückbewegung über eine Antriebskette mit dem Abschneider (10) verbunden sind.3.
Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2 mit einem längs des Strangs bei seiner Schnittbewegung mitgeführten Abschneider, dadurch gekennzeichnet, daß die Kerbeinrichtung (12) längsbeweglich in Förderrichtung am Förderer gelagert und zu einer entsprechenden Längsbewegung mit dem Abschneider (10) verbunden ist.7.
Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die seitlichen Kerbleisten (14, 15) um zwei Formlingsbreiten, die untere Kerbleiste um eine. Formlingsbreite in Förderrichtung vor der Schnittebene angeordnet sind."
Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 und 7 gelöscht und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der beschließende Senat den Beschluß des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (Beschluß v. 14. Juli 1983 - X ZB 9/82 - BGHZ 88, 191 - Ziegelsteinformling).
Das Bundespatentgericht hat hierauf den Beschluß des Patentamts, das den Löschungsantrag zurückgewiesen hatte, insoweit aufgehoben, als durch ihn über den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 und 7 entschieden worden ist. Es hat auf entsprechenden Antrag der Antragsteller in die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters ... in dem genannten Umfang festgestellt, soweit es über den folgenden Schutzanspruch hinausging:
"Vorrichtung zur Herstellung von einem nachfolgenden Trocknungs- und Brennprozeß zu unterziehenden Formlingen für Ziegelsteine mit einem an einem Förderer für einen Tonstrang angeordneten und längs des Strangs bei der Schnittbewegung mitgeführten Abschneider zum aufeinanderfolgenden Abschneiden der Formlinge vom Strang, wobei die Schnittebene die Hauptflächen aufeinanderfolgend hergestellter Formlinge und der Abstand der Schnittebenen die Formlingsbreite bestimmt, dadurch gekennzeichnet, daß
a)
in Förderrichtung vor dem Abschneider (10) eine Kerbeinrichtung (12) mit in den Strang eindrückbaren Kerbleisten (14, 15, 16, 17) zur Anbringung umlaufender Tonstrang-Kerbungen angeordnet ist,b)
die Kerbeinrichtung (12) längsbeweglich in Richtung des Strangs gelagert und zu einer entsprechenden Längsbewegung an den Abschneider (10) gekoppelt ist,c)
zwei Kerbleisten (14, 15) der Kerbeinrichtung (12) senkrecht ausgerichtet, beidseitig des Strangs am Förderer angeordnet und in horizontaler Richtung bei der Eindrückbewegung zueinander und voneinander weg über ein am Abschneider angelenktes Kupplungsgestänge bewegbar gelagert sind,d)
das Kupplungsgestänge einen symmetrisch zwischen den beidseitig des Strangs angeordneten Kerbleisten (14, 15) angeordneten Hebel (37) mit zwei etwa gleichen Armen und zwei jeweils am Ende eines Arms einerseits und an einer der Kerbleisten (14, 15) oder deren Halterung andererseits angelenkte Verbindungsstangen (35, 36) aufweist, wobei der Hebel (37) am Ende einer am Rahmen der Vorrichtung gelagerten Welle (38) angeordnet ist, deren anderes Ende einen einarmigen Hebel (39) trägt, an dessen Ende eine weitere Stange (40) angelenkt ist, an der wiederum ein statt mit dem Abschneider (10) verbundener Hebel (41) angelenkt ist,e)
eine dritte Kerbleiste (16) unter dem Strang horizontal ausgerichtet und am Förderer gelagert sowie über schräge Gleitflächen (42, 43) von den beidseitig des Strangs angeordneten Kerbleisten (14, 15) nach oben bewegbar ist,f)
eine vierte, obere Kerbleiste (17) am Abschneider so angeordnet ist, daß sie in der unteren Endlage des Abschneiders in Eingriff mit der Oberseite des Strangs ist,g)
die beidseitig des Strangs angeordneten Kerbleisten (14, 15) um zwei Formlingsbreiten und die beiden anderen Kerbleisten (16, 17) um eine Formlingsbreite vor der Schnittebene angeordnet sind."
Den weitergehenden Feststellungsantrag und die weitergehende Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin beantragt
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Gründe
B
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
I.
1.
Das Bundespatentgericht hat das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters im Umfang seiner Schutzansprüche 1 bis 3 und 7 mit der Begründung bejaht, die Antragsteller in müsse besorgen, von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Gebrauchsmusters während seiner Schutzdauer in Anspruch genommen zu werden. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hat die Antragsgegnerin gegen die Antragsteller in zwar Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster nicht geltend gemacht und sich solcher Ansprüche auch nicht berühmt. Sie habe es aber trotz entsprechender Aufforderung abgelehnt, auf Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster zu verzichten. Die Antragstellerin habe nach ihrem unbestrittenen Vorbringen während der Schutzdauer des Gebrauchsmusters Ziegelsteine und Klinker mit im maschinellen, vollautomatischen Produktionsgang durch Kerbleisten eingebrachten umlaufenden Randfasen hergestellt. Da das Vorhandensein von Kerbleisten an einer maschinellen Vorrichtung ein wesentliches Merkmal der Lehre des Gebrauchsmusters in dem angegriffenen Umfang sei, könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragsgegnerin gegen die Antragsteller in Ansprüche wegen Verletzung des Gebrauchsmusters zustehen könnten. Aus dem Vorbringen der Antragsteller in, daß sie nur "bei fehlsamer Interpretation" des Gebrauchsmusters eine Inanspruchnahme durch die Antragsgegnerin zu besorgen habe, hat das Bundespatentgericht geschlossen, daß die Antragsteller in eine Verletzung des Gebrauchsmusters zwar leugne; gleichwohl könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Antragsgegnerin darüber eine andere Meinung habe. Eine Inanspruchnahme der Antragsteller in erscheine daher bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich.
2.
Die Rechtsbeschwerde hält die Ausführungen des Bundespatentgerichts zum Rechtsschutzinteresse insbesondere deshalb für unzutreffend, weil die Antragsteller in eine Inanspruchnahme aus dem Gebrauchsmuster nur bei dessen "fehlsamer Interpretation" für denkbar halte. Die damit verbleibende theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme reiche für die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses nicht aus.
3.
Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Bejahung des Rechtsschutzinteresses durch das Bundespatentgericht greifen nicht durch.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats bedarf es zu dem auf die Feststellung der Unwirksamkeit des durch Verzicht oder Zeitablauf erloschenen Gebrauchsmusters gerichteten Begehrens eines besonderen in der Person des Antragstellers liegenden, aus seiner Beziehung zu dem angegriffenen Schutzrecht abzuleitenden Interesses (BGH GRUR 1981, 515, 516 - Anzeigegerät). Hierbei ist von einer großzügigen Gewährung von Rechtsschutz auszugehen (BGH GRUR 1974, 46 - Schraubennahtrohr)
Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses eines Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters ist weder eine Verwarnung des Antragstellers wegen Gebrauchsmusterverletzung, noch auch nur eine Berühmung des Bestehens von solchen Ansprüchen erforderlich, solange der Antragsteller Grund zu der Besorgnis hat, er könne aus dem Gebrauchsmuster in Anspruch genommen werden. Hat der Antragsteller das eingetragene Gebrauchsmuster verletzt, so muß er mangels gegenteiliger Anhaltspunkte grundsätzlich mit einer Inanspruchnahme durch den Gebrauchsmusterinhaber rechnen. Weiter ist zu berücksichtigen, ob und wie der Gebrauchsmusterinhaber sich auf eine Aufforderung des Antragstellers, ihm gegenüber auf Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster zu verzichten, erklärt. Erklärt er sich nicht, so begründet ein solches Verhalten die ernsthafte Besorgnis, der Gebrauchsmusterinhaber behalte sich vor, wegen Verletzung seines Gebrauchsmusters gegen den Antragsteller vorzugehen (BGH-Anzeigegerät aaO).
b)
Das Bundespatentgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt. Es hat festgestellt, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber trotz entsprechender Aufforderung auf Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster nicht verzichtet, sondern einen solchen Verzicht abgelehnt hat. Weiter hat es ausgeführt, es könne vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, daß die Antragsgegnerin annehmen könne, gegen die Antragsteller in einen Anspruch wegen Gebrauchsmusterverletzung zu haben, so daß eine Inanspruchnahme der Antragsteller in wahrscheinlich sei. Gegen diese Feststellungen des Bundespatentgerichts hat die Rechtsbeschwerde keine Angriffe erhoben, so daß keine Veranlassung besteht, im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit eigene Feststellungen zu treffen. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Bundespatentgericht das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung bejaht hat.
II.
1.
Die Ausführungen des Bundespatentgerichts zu Einschränkungen sowie unzulässigen Veränderungen und Erweiterungen des Gegenstandes des Gebrauchsmusters werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.
Mit ihrer Rüge, das Bundespatentgericht habe den Begriff der Bestimmtheit der Raumform verkannt, hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
a)
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt: In den kennzeichnenden Merkmalen des verteidigten Anspruchs 1, wonach eine Kerbeinrichtung mit in den Strang eindrückbaren Kerbleisten vorhanden und in Förderrichtung vor dem Abschneider im Abstand einer oder mehrerer Formlingsbreiten von der Schnittstelle angeordnet sei, komme eine bestimmte Raumform nicht zum Ausdruck. Es fehlten, abgesehen von dem Leistenquerschnitt, Angaben über die Ausbildung der einzelnen Kerbleisten, ihre Anordnung zueinander, die Art der Anordnung aller Leisten als Kerbeinrichtung, die Führung der Leisten und darüber, wie die Kerbeinrichtung unter Berücksichtigung der Einzelbewegungen jeder Leiste zu einer koordinierten Bewegung aller Leisten gebracht werden könne; dazu gehörten auch Angaben über den zugehörigen Antrieb. Dem Erfordernis der Angabe einer bestimmten Raumform könne nur durch die Aufnahme der wesentlichen Merkmale der Unteransprüche 3, 4, 5, 6, 7 und 8 in den Hauptanspruch genügt werden, welche unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen Angaben über Anordnung und Ausbildung der Kerbleisten, deren Führung und Koordination sowie den Abstand zur Schnittstelle enthielten.
b)
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe zu Unrecht in den Anspruch 1 der verteidigten Fassung das Merkmal, daß es sich bei dem Abschneider um einen "längs des Strangs bei der Schnittbewegung mitgeführten" Abschneider handle, aufgenommen. Hierzu bedürfe der Fachmann keiner Belehrung. Dasselbe gelte für die Anordnung der Kerbleisten nach Maßgabe der vom Bundespatentgericht erteilten Fassung des Schutzanspruchs. Das Merkmal einer in den Strang eindrückbaren Kerbvorrichtung mit Kerbleisten im Abstand einer oder mehrerer Formlingsbreiten von der Schnittstelle nach dem verteidigten Anspruch 1 liefere dem Fachmann eine ausreichende Anweisung, wie er das darin beschriebene konstruktive Prinzip generell verwirklichen könne. Dazu könne er sich unterschiedlicher, ihm zur Verfügung stehender und deshalb nicht näher darzustellender konstruktiver Einzelheiten bedienen. Nähere Angaben über den Antrieb und die Koordinierung der Bewegungen der Kerbleisten seien, da dem Fachmann verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stünden, nicht erforderlich. Der Anspruch in der erteilten Fassung sei sogar enger gefaßt als die Kombination aller Merkmale der ursprünglichen Ansprüche und damit enger als der Schutzgegenstand, der bei einer Teillöschung nach dem Antrag der Antragsteller in übrigbliebe. Damit sei das Bundespatentgericht über den Sachantrag der Antragsteller in hinausgegangen.
c)
Die von dem Beschwerdegericht gegen die Schutzfähigkeit geltend gemachten Bedenken teilt der Senat nicht. Der Begriff der Bestimmtheit der Raumform ist im angefochtenen Beschluß verkannt.
Der Senat hat in der Entscheidung "Prüfkopfeinstellung" (GRUR 1983, 116, 117) und wiederholt in der Vorentscheidung "Ziegelsteinformling I" (aaO) ausgeführt, daß dem Erfordernis der Angabe einer Raumform genügt ist, wenn ein allgemeiner Raumformgedanke angegeben wird, d.h. ein die verschiedenen möglichen Ausführungsformen zusammenhaltendes gemeinsames geometrisches oder konstruktives Prinzip, sofern nur der Fachmann in der Lage ist, einem solchen gemeinsamen Prinzip Konkretisierungen des Raumformgedankens zu entnehmen, die dieses Prinzip verkörpern. Es kann daher, sofern es auf die Anordnung ankommt, ausreichen, konstruktivmechanische Beziehungen anzugeben, die die Lage der einzelnen Bestandteile der Vorrichtung zueinander bestimmen, wenn der Fachmann in bezug auf die körperliche Gestaltung dieser Bestandteile im einzelnen einer Belehrung nicht bedurfte. Diese Voraussetzungen waren beim Schutzanspruch 1 gegeben:
Nach dem von der Antragsgegnerin verteidigten Schutzanspruch 1 geht das Gebrauchsmuster von einer Vorrichtung zur Herstellung von Formlingen für Ziegelsteine aus, welche einem nachfolgenden Trocknungs- und Brennprozeß unterzogen werden. Sie weist einen an einem Förderer für einen Tonstrang angeordneten Abschneider zum aufeinanderfolgenden Abschneiden der Formlinge vom Strang auf. Die Schnittebene bestimmt die Hauptflächen aufeinanderfolgend hergestellter Formlinge; der Abstand der Schnittebenen bestimmt die Formlingsbreite.
Nach den Angaben in der Beschreibung des Gebrauchsmusters erzeugen bekannte Vorrichtungen dieser Art quaderförmige Formlinge mit scharfkantigen Hauptflächen und gelegentlich sogar Steine mit Gratausbildungen zu den Seitenflächen hin, was z.B. beim Abschütten oder Umsetzen zu Kantenabsplitterungen führen könne und bei der Bodenverlegung nachteilig sei. Die Gebrauchsmusterschrift bezeichnet es als das der Neuerung zugrunde liegende technische Problem, eine einfach herzustellende, zuverlässig und genau arbeitende Vorrichtung zu schaffen, mit der Ziegelsteine ohne die bezeichneten nachteiligen Eigenschaften hergestellt werden können. Den Vorteilsangaben ist weiter zu entnehmen, daß die erfindungsgemäß angebrachte umlaufende Fase dem Ziegelstein ein ansprechendes Äußeres gibt und scharfe Schnittkanten vermeidet. Außerdem bewirke die in den Formling unter Druck eingebrachte Fase eine hohe Materialverdichtung am Rand der Hauptflächen und damit eine Qualitätsverbesserung sowie Verminderung des Wasseraufnahmevermögens des Steins.
Dem Gebrauchsmuster liegt danach die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung für die Herstellung von von einem Tonstrang aufeinanderfolgend abzuschneidenden Formlingen für Ziegelsteine zu schaffen, welche nicht scharfkantig sind und deren Randbereich verstärkt und gegen die Wasseraufnahme des Steins unempfindlicher ist.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 vorgeschlagen, einer Vorrichtung zur Herstellung von einem nachfolgenden Trocknungs- und Brennprozeß zu unterziehenden Formlingen für Ziegelsteine
- (a)
einen Förderer für den Tonstrang und
- (b)
einen am Förderer angebrachten Abschneider zum aufeinanderfolgenden Abschneiden der Formlinge vom Strang zuzuordnen.
- (c)
Die Schnittebene soll die Hauptflächen aufeinanderfolgend hergestellter Formlinge und
- (d)
der Abstand der Schnittebenen die Formlingsbreiten bestimmen.
- (e)
Es ist eine Kerbeinrichtung
- (e.1)
in Förderrichtung vor dem Abschneider
- (e.2)
mit zum Förderer einwärts drückbaren Kerbleisten zur Anbringung von umlaufenden Tonstrang-Kerbungen im Abstand einer oder weniger Formlingsbreiten von der Schnittstelle
vorgesehen.
Der Anspruch 1 in der verteidigten Fassung lehrt somit im Kern folgendes funktionales Prinzip: Es soll am Förderer für den Tonstrang ein Abschneider zum aufeinanderfolgenden Abschneiden von Formlingen für Ziegelsteine vom Strang angebracht werden. Die Schnittebene soll die Hauptflächen der Formlinge bilden und der Abstand der Schnittebenen die Formlingsbreite bestimmen. In Förderrichtung vor dem Abschneider soll eine Kerbeinrichtung angebracht sein, deren Kerbleisten im Abstand einer oder weniger Formlingsbreiten von der Schnittstelle umlaufende Kerbungen in den Tonstrang eindrücken.
Das Bundespatentgericht sieht zu Unrecht bei dem Gegenstand des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung das Erfordernis der Angabe einer bestimmten Raumform als nicht erfüllt an. Weiterer Angaben zur Konkretisierung des Raumformgedankens, namentlich der Aufnahme der wesentlichen Merkmale der Unteransprüche 3, 4, 5, 6, 7 und 8 in den Hauptanspruch hätte es nur bedurft, wenn der über den Stand der Technik unterrichtete Durchschnittsfachmann den Angaben im Schutzanspruch unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen keine andere körperliche Ausgestaltung der durch die genannten Angaben von einzelnen Elementen der Vorrichtung hätte entnehmen können, als sie in den Unteransprüchen dargestellt sind. Daß und weshalb der Fachmann den Angaben im Schutzanspruch in der verteidigten Fassung nur die aus den Unteransprüchen entnommenen Merkmale zur Konkretisierung der allgemeinen Begriffe entnehmen konnte, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit und der Führung der Kerbleisten und deren Zuordnung zueinander sowie deren Koordination hinsichtlich der Bewegungen zur Herstellung einer umlaufenden Kerbung, führt das Bundespatentgericht jedoch nicht aus. Das Bundespatentgericht hätte prüfen müssen, ob der Fachmann über die im Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung A enthaltenen Angaben hinaus noch weiterer Belehrung bedurfte, um den durch das Gebrauchsmuster offenbarten allgemeinen Raumformgedanken zu erkennen und zu verwirklichen. Wenn es sich dazu nicht in der Lage gesehen hat, hätte es einen Sachverständigen hören müssen.
d)
Die angefochtene Entscheidung muß aufgehoben werden, da sie sich auch nicht aus anderen Gründen als gerechtfertigt erweist.
Die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Schutzfähigkeit des der Beschlußformel entsprechenden eingeschränkten Schutzanspruchs lassen nicht erkennen, ob der allgemeine Raumformgedanke, wie er im Anspruch 1 der verteidigten Fassung A enthalten ist, neu, fortschrittlich oder erfinderisch ist. Diese Fragen müssen im Hinblick auf den im Schutzanspruch in der verteidigten Fassung enthaltenen allgemeinen Raumformgedanken noch geprüft werden.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf DM 50.000,- festgesetzt.
Ochmann
Windisch
Brodeßer
von Albert