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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.1996, Az.: 2 StR 382/96

Einweisung in eine Entziehungsanstalt bei drogenabhängigen Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.1996
Aktenzeichen
2 StR 382/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 22.03.1996

Verfahrensgegenstand

Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Krist M. aus Ma.-Ne., geboren am ... 1965 in K. (J.), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. August 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. März 1996, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.

2

Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Urteil ist jedoch auf die Sachrüge insoweit aufzuheben, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Dies hätte geprüft werden müssen, da der Angeklagte nach der Feststellungen drogenabhängig ist und - wie das Landgericht selber hervorhebt (UA S. 15) - "zu der Straftat aufgrund seiner Drogensucht getrieben wurde". Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, daß die sich deshalb aufdrängende Prüfung, die durch Empfehlung einer Maßnahme nach § 35 BtMG nicht ersetzt werden kann, unterblieben ist (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 2). Eine Erstreckung auf die Mitangeklagte scheidet aus (BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).

Jähnke
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