Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.1982, Az.: 4 StR 436/82
Berücksichtigung beamtenrechtlicher Konsequenzen im Rahmen der Strafzumessung; Beamtenrechtliche Konsequenzen als Teil der Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.09.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 436/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 22.01.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1982, 507
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen einer Bestrafung dürfen bei der Festsetzung der Strafe nicht unberücksichtigt bleiben.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 14. September 1982
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten C. wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten C. nicht erkennen; der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt:
"Unberücksichtigt hatten bei der Frage der Strafzumessung mögliche beamtenrechtliche Konsequenzen für den Angeklagten C. zu bleiben. Diese knüpfen gerade an die Höhe eines bestimmten Strafausspruchs an und können demzufolge nicht zu dessen Reduzierung herangezogen werden. Darüber hinaus haben sie neben der strafrechtlichen Sanktion eine selbständige, zum Teil völlig anders gelagerte Bedeutung" (UA 159).
Das ist rechtsfehlerhaft. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind. Das gilt auch hinsichtlich zwingend vorgeschriebener beamtenrechtlicher Disziplinarmaßnahmen, die sich aus der Bestrafung ergeben (hier § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG) und die Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten haben.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke