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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1969, Az.: VI ZR 254/67

Werkvertrag; Bauunternehmer; Vertragliches Rechtsverhältnis; Bauvertrag; Schutzpflicht; Obhutspflicht; Wesentlicher Bestandteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1969
Aktenzeichen
VI ZR 254/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1969, 2125-2126 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 38-41 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1969, 1117
  • WM 1969, 1358

Redaktioneller Leitsatz

Wenn zwei Unternehmen an einem Bau beteiligt sind, und klar zu trennende Werkleistungen derart zu erbringen haben, daß mit Kupferfolie beklebt und anschließend mit Isolierplatten beschichtet wird, ist nicht von einem vertraglichen Rechtsverhältnis auszugehen, aufgrund dessen Ersatzansprüche hergeleitet werden könnten.

Zugunsten der ersten Unternehmers resultieren keine Schutz- und Obhutspflichten aus dem Bauvertrag zwischen zweitem Unternehmer und Bauherrn.

Im Falle eingebauter wesentlicher Bestandteile hat der geschädigte erste Unternehmer keine Ersatzansprüche gegenüber dem anderen aus §§ 823 Abs.1, 823 Abs. 2, 831 BGB oder §§ 306, 309 StGB.

Der geschädigte Unternehmer kann vom Bauherrn lediglich die Abtretung des Schadensersatzanspruches, der ihm als Eigentümer und Vertragspartner zukommt, verlangen,