Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1955, Az.: 3 StR 13/55
Teilnahme am Straßenverkehr; Öffentliche Straße; Bedienen des Triebwerks; Bedienen des Fahrwerks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1955
- Aktenzeichen
- 3 StR 13/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 13.08.1954
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 7, 315 - 318
- DAR 1955, 174
- JZ 1955, 426-427 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1955, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1040 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestechung
Amtlicher Leitsatz
Am Verkehr nimmt teil, wer auf einer öffentlichen Straße, um zu fahren, das Trieb- oder Fahrwerk des Fahrzeugs bedient, sei es durch Lösen der Handbremse, durch Gangschalten oder Einführen des Zündschüssels. Ein Anfahren ist dazu nicht erforderlich.
Redaktioneller Leitsatz
Wer auf einer öffentlichen Straße das Trieb- oder Fahrwerk des Fahrzeuges bedient, um zu fahren, nimmt am Verkehr teil. Dabei ist es unerheblich, ob lediglich durch Lösen der Handbremse, durch Gangschalten oder Einführen des Zündschlüssels. Es ist dazu nicht erforderlich, tatsächlich anzufahren.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Professor Dr. Busch,
Bundesrichter Dr. Jagusch,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Ku. und auf dem K. gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. August 1954 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der ehemalige Polizeisekretär Ku. ist wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Vergehen nach § 279 StGB, außerdem wegen Bestechlichkeit zur Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis, der Angeklagte auf dem Ka. wegen Anstiftung zur Begünstigung im Amt zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet.
I.
Zur Revision des Angeklagten Ku.
1.
Eine Verletzung des § 254 StPO liegt schon nach dem Vorbringen der Revision nicht vor. Die Vorschrift betrifft die Verlesung richterlicher Protokolle als Beweismittel über ein Geständnis oder zur Klärung unbehebbarer Widersprüche. Dem Angeklagten dagegen ist in der Hauptverhandlung, um seine Einlassung klarzustellen, seine frühere Aussage vor dem Oberstaatsanwalt vorgehalten worden. Dies ist zulässig; der Inhalt einer vorgehaltenen Niederschrift dient nicht als Beweismittel oder Urteilsgrundlage. Dafür kommt nur die vom Gericht nach § 261 StPO zu würdigende Einlassung des Angeklagten zu dem Vorhalt in Betracht. Im übrige ist der Oberstaatsanwalt als Zeuge über die Vernehmung des Angeklagten gehört worden. Außerdem wurde die richterliche Niederschrift über, eine frühere Vernehmung des Angeklagten, die zumindest ein Teilgeständnis enthält, gemäß § 254 StPO zulässigerweise verlesen. Für die Behauptung der Revision, der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Niederschrift sei verfahrenswidrig "zur Urteilsfindung verwertet" worden, besteht hiernach kein Anhalt.
2.
Die Sachrüge des Angeklagten geht durchweg von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt aus. Sie bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Urteilsfeststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Diese Ausführungen tatsächlicher Art geben dem erkennenden Senat keinen Anlaß zur Erörterung. Aus Anlaß der allgemein erhobenen Sachrüge hat er den gesamten Schuldspruch geprüft. Rechtsfehler sind dabei nicht hervorgetreten. Wegen der Auslegung des § 2 StVZO, auf die es für die Beurteilung der Begünstigung im Amt ankommt, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten auf dem Ka. Bezug genommen. Die Revision erweist sich hiernach als offensichtlich unbegründet.
II.
Zur Revision des Angeklagten auf dem Ka.
1.
Eine Verletzung der Vorschrift des § 265 StPO ist nicht anzuerkennen.
Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten, soweit sein Zusammenwirken mit K. in Betracht kommt. Anstiftung zur Begünstigung im Amt zur Last. Auf Grund der §§ 48, 346 StGB ist der Angeklagte auf dem Ka. auch verurteilt worden. Daß als strafbare Handlung, auf welche sich die Begünstigung bezogen haben könne, in der Hauptverhandlung - nicht im Eröffnungsbeschluß, soweit er den Angeklagten auf dem Ka. betrifft - eine solche gegen die Vorschrift des § 315 a Nr. 2 StGB erwogen wurde, während im Urteil eine Übertretung des § 2 StVZO festgestellt wird, ist für die Vorschrift des § 265 StPO nicht von Bedeutung. Diese Vorschrift verhindert, daß der Angeklagte auf Grund eines andern als des im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes verurteilt wird, ohne daß er zuvor auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen wurde und Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hatte. Die Tat, auf welche sich die Begünstigung bezieht, unterliegt nicht dem Strafgesetz, nach welchem der Angeklagte auf dem Ka. verurteilt worden ist. Begünstigung im Amt begeht u.a., wer amtlich zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen ist und wissentlich jemand der vorgesehenen Strafe oder Maßregel entzieht. Der Angeklagte auf dem Ka. befürchtete auf Grund des im Eröffnungsbeschluß umrissenen und in der Hauptverhandlung und im Urteil im wesentlichen unverändert festgestellten Sachverhalts eine Bestrafung und den Entzug der Fahrerlaubnis. Um diesen Folgen zu entgehen, bestimmte er in Kenntnis aller Umstände den Mitangeklagten S., auf K. einzuwirken, pflichtwidrig eine von auf dem Ka. gelieferte Blutprobe mit der in der Nacht auf polizeiliche Anordnung entnommenen, und zur Untersuchung bestimmten Probe zu vertauschen. Auf dem Ka. wußte, daß K. bei den gegen ihn gerichteten Ermittlungen, also an einem Strafverfahren, mitzuwirken hatte. Sein Vorsatz als Anstifter umfaßte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, den gesamten Tatbestand des § 346 StGB und damit auch den Sachverhalt seiner Vortat in den wesentlichen Grundzügen. Ob die im Gesetz vorgesehene Strafe oder Maßregel auf dem § 315 a StGB oder einer andern Strafvorschrift beruhte, war für das auf den Angeklagten auf dem Ka. insoweit anzuwendende Strafgesetz ohne Bedeutung.
Weder Wortlaut noch Sinn des § 265 StPO legen hiernach die von der Revision gewünschte Handhabung der Vorschrift, der der Bundesgerichtshof stets große Bedeutung beigemessen hat, nahe.
2.
Die Ausführungen der Revision, die eine Verletzung der §§ 261, 267 StPO begründen sollen, wenden sich in Wahrheit nur gegen die tatrichterlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen und setzen eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Daher kann ihnen keine Bedeutung zukommen. Die Urteilsgründe genügen der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO. Wie sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung einließen und welche Schlüsse das Gericht hieraus für die Tatfeststellungen ziehen durfte, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen.
3.
Mit der Sachrüge kann, so wenig wie mit der Verfahrensrüge, entgegen dem Urteil behauptet werden, der Angeklagte sei in Wahrheit nicht angetrunken und nicht fahrunfähig gewesen. Auch dieses Vorbringen der Revision ist tatsächlicher Art und daher unbeachtlich. Die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt bietet keinen Grund zu Beanstandungen.
Zu prüfen war nur, ob der Angeklagte dadurch, daß er auf der Straße, um zu fahren, den Motor anließ und einen Gang einzuschalten versuchte, im Sinne des § 2 Abs. 1 StVZO "am Verkehr teilgenommen" hat. Diese nicht ganz unstrittige Frage hat das Landgericht zutreffend beurteilte.
Bildete dieses Verhalten nur den Versuch, am Verkehr teilzunehmen, so läge nur der straflose Versuch einer Übertretung vor; dem Angeklagten fiele dann nur Anstiftung zur versuchten Begünstigung im Amt zur Last. Das Landgericht hat jedoch zutreffend eine vollendete Übertretung angenommen.
Die Rechtsfrage ist bei § 315 a Nr. 2 StGB trotz der abweichenden Fassung dieser Vorschrift ("ein Fahrzeug führt") dieselbe. Der Unterschied der Fassungen hat seinen Grund darin, daß § 315 a Nr. 2 ausschliesslich Fahrzeugführer betrifft, die Vorschrift des § 2 StVZO ("am Verkehr teilnehmen") dagegen allgemein die Zulassung körperbehinderter Personen zum Straßenverkehr. Jene Vorschrift ist daher auf die Führung von Fahrzeugen zugeschnitten, während § 2 StVZO jede Teilnahme am Verkehr umfaßt.
Nach der Rechtsprechung nimmt im Sinn des § 2 StVZO am Verkehr teil, wer Handlungen vornimmt, die den Beginn der Inbetriebnahme des Fahrzeugs bilden, z.B. durch Einschalten der Zündung oder Betätigen des Anlassers, um wegzufahren (OLG Hamburg DR 1939, 1513, KG DStR 1939, 181, Hamm NJW 1954, 1780). Diese Ansicht vertritt auch Hartung (§ 1 StVO Anm 2) und für § 315 a StGB Werner (LK Anm 5). Schönke-Schröder nehmen ein vollendetes Vergehen, gegen § 315 a Nr. 2 erst an, wenn das Fahrzeug eine kurze Strecke zurückgelegt hat (Anm 2). Auch Arndt-Guelde sehen im bloßen Anlassen, um wegzufahren, einen Versuch nach § 315 a Nr. 2 (Anm 8).
Das ist jedoch zu eng. Am Verkehr nimmt im Sinn dieser Vorschriften wie des § 1 StVO teil, wer an einem dem Verkehr dienenden Vorgang körperlich beteiligt ist. An sich fällt unter den § 2 StVZO schon betrunkenes Herumtorkeln auf der Straße. Ein betrunkener Fußgänger kann sich oft nicht sicher im Verkehr bewegen und dann, wie keiner Ausführung bedarf, andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Unter den festgestellten Umständen kann dies hier außer Betracht bleiben. Es handelt sich darum, wann ein Kraftfahrer, der das Fahrzeug zur Abfahrt vorbereitet, schon Handlungen vornimmt, durch welche er im Sinn des § 2 StVZO "am Verkehr teilnimmt". Diese Grenze läßt sich, da mehrere verschiedenartige Handlungen dazu gehören, offensichtlich in verschiedener Weise ziehen; sie darf nicht willkürlich, sondern nur anhand des Zwecks des § 2 bestimmt werden. Auszuscheiden hat daher alles, was nicht der alsbaldigen Fortbewegung des Fahrzeugs, sondern andern, etwa Prüfzwecken dient. Wer z.B. auf ebener Fahrbahn den Anlasser nur betätigt, um festzustellen, ob der Motor noch anspringt, nimmt nicht am Verkehr teil; er setzt nur eine Maschine in Gang, die ihren Ort ohne Einschalten des Getriebes oder Lösen der Bremsen nicht verändern kann. Das Anlassen durch einen Angetrunkenen zu solchem Zweck mag ein gewisse Gefahr begründen, jedoch rechtfertigt es keine ausdehnende Auslegung des § 2. Auch Beweiszwecke können nicht zu einer solchen Auslegung führen. Der Beweis, wozu das Anlassen diente, darf nicht abgeschnitten werden. Regelmässig ist er unschwer zu führen. Auch im vorliegenden Fall konnte über die Absicht des Angeklagten, wegzufahren, nach den Feststellungen kein Zweifel entstehen.
Am Verkehr nimmt jedoch teil, wer um zu fahren das Trieb- oder Fahrwerk des Fahrzeugs bedient, sei es durch Lösen der Handbremse, durch Gangschalten oder Einführen des Zündschlüssels. Diese Handlungen, mit dem Willen und im Zusammenhang mit der Absicht alsbaldiger Fortbewegung vorgenommen, dienen unmittelbar der Teilnahme am Verkehr, die ohne sie in dieser Weise nicht möglich ist, und werden ihm auch allgemein zugerechnet. Die Ansicht, das Fahrzeug müsse seinen Standort schon verlassen haben, genügt dem Schutz der andern Verkehrsteilnehmer nicht. Zwecke polizeilicher Gefahrabwehr können für die Auslegung allerdings nicht maßgebend sein, denn unabhängig davon, ob ein bestimmtes gefährdendes Verhalten eine versuchte oder vollendete Straftat ist, darf die Polizei schon eingreifen, sobald ein polizeiwidriger Zustand besteht. Sie kann daher regelmässig schon vorher gegen den Störer vorgehen.
Ein Rechtsfehler ist dem Landgericht hiernach nicht unterlaufen. Das Rechtsmittel ist auch insoweit unbegründet.
Busch
Jagusch
Dr. Wiefels
Wirtzfeld