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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.11.1974, Az.: 5 AZR 22/74

Verkehrsunfall; Arbeitsunfall; Bauarbeiter; Richtfest; Schadenersatzklage; Berufsgenossenschaft; Bindung an den Bescheid der Berufsgenossenschaft; Teilnahme am allgemeinen Verkehr

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.11.1974
Aktenzeichen
5 AZR 22/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 08.11.1973 - 3 (9) Sa 19/71

Fundstellen

  • DB 1975, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 711-712 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist ein Bauarbeiter auf der Rückfahrt von einem Richtfest des Bauherrn in einem Fahrzeug seines Arbeitgebers verunglückt und hat die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, so ist das Arbeitsgericht in dem Verfahren über eine Schadenersatzklage des Bauarbeiters gegen seinen Arbeitgeber wegen der durch den Unfall erlittenen Verletzungen daran gebunden, daß nach dem Bescheid der Berufsgenossenschaft die Teilnahme an dem Richtfest als eine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit anzusehen ist.

2. Bat der verunglückte Bauarbeiter die Rückfahrt erst einige Stunden nach dem offiziellen Teil des Richtfestes angetreten, so ist das Arbeitsgericht unter den Voraussetzungen des Leitsatzes 1. auch an die dem Bescheid der Berufsgenossenschaft zugrunde liegende Entscheidung gebunden, daß der Unfall auf dem Heimweg von dem Richtfest noch als Wegeunfall im Sinne von § 550 Abs. 1 RVO zu bewerten ist.

3. Solange die Teilnahme an dem Richtfest des Bauherrn unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, gilt die vom Arbeitgeber veranlaßte Beförderung des Bauarbeiters zu dem Richtfest und zurück im werkseigenen Fahrzeug nicht als "Teilnahme am allgemeinen Verkehr".

4. Die Frage, ob ein Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, muß aus der Sicht des Verletzten beurteilt werden. Die davon zu unterscheidende Frage, ob ein betriebsangehöriger Arbeitnehmer den Unfall durch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO verursacht hat, ist aus der Sicht des Schädigers zu entscheiden.