Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1972, Az.: VII ZR 31/71
Voraussetzungen der Entstehung einer Schuldübernahme; Einrede der Verjährung gegenüber einer Werklohnforderung; Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft; Leistungen für einen noch nicht eingerichteten Gewerbebetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1972
- Aktenzeichen
- VII ZR 31/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 09.12.1970
- LG Frankfurt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 58, 251 - 256
- DB 1972, 968-969 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1972, 294
- MDR 1972, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 939-940 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma A.-B. A. H.- und I. AG,
vertreten durch ihren Vorstand, D., P. Straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Hans D., F. (M.), G. G.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Wird die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners nachträglich von einem anderen mitübernommen, so gilt auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährung seit der Entstehung des Anspruchs des Gläubigers (gegen RGZ 78, 275, aber in Übereinstimmung mit RGZ 135, 104, 108 und 143, 154).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Finke, Schmidt, Dr. Girisch und Meise
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9. Dezember 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war Mitgesellschafter und Prokurist der L.-M., P.- und T. mit beschränkter Haftung in K. (im folgenden als Gesellschaft bezeichnet). Die Gesellschaft wollte auf einem ihr gehörenden Grundstück in K. ein Gebäude mit Garagen, Büroräumen u.a. errichten. Die Gesamtkosten sollten sich auf etwa 12 Millionen DM belaufen.
Die Arbeitsgemeinschaft "Parkgarage K.", zu der sich die Klägerin und die Firma S.-B- GmbH, Zweigniederlassung H., zusammengeschlossen hatten, übernahm gemäß dem Auftragsschreiben der Gesellschaft vom 28. Oktober 1964 und dem Bestätigungsschreiben der Arbeitsgemeinschaft vom 11. November 1964 die Ausführung von Erd-, Wasserhaltungs- und Baugrubenverkleidungsarbeiten gegen eine Pauschalvergütung von 590.000 DM.
Die Arbeitsgemeinschaft begann mit den Arbeiten, stellte diese aber Anfang Februar 1965 ein, weil sie noch keine Zahlung erhalten hatte. Am 26. November 1965 kündigte sie den Vertrag. Die Arbeitsgemeinschaft wurde sodann aufgelöst. Die Klägerin und die Firma S.- B. setzten sich dahin auseinander, daß jeder die Hälfte der aus den geleisteten Arbeiten sich ergebenden Ansprüche zustehen sollte.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe bei einer Besprechung am 1. September 1965 die Schuld der Gesellschaft in Höhe von 500.000 DM mitübernommen und bei einem Telefongespräch am 9. September 1965 nochmals erklärt, daß er 500.000 DM zahlen werde.
Die Klägerin hat mit der am 24. Januar 1968 eingereichten Klage vom Beklagten zunächst Zahlung eines Teilbetrages von 50.000 DM nebst Zinsen begehrt und mit am 30. Dezember 1968 eingereichtem Schriftsatz die Klageforderung auf 250.000 DM nebst Zinsen erhöht.
Der Beklagte hat eine Schuldmitübernahme bestritten, hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine Schuldmitübernahme des Beklagten nicht als bewiesen angesehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob zwischen den Parteien eine Schuldmitübernahme durch den Beklagten vereinbart worden sei. Jedenfalls greife die von diesem erhobene Einrede der Verjährung durch. Für die Werklohnforderung der Arbeitsgemeinschaft gelte zwar gegenüber der Gesellschaft die 4-jährige Verjährung, weil die Leistungen für deren - wenn auch möglicherweise noch nicht eingerichteten - Gewerbebetrieb erbracht worden seien (§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB). Die Leistungen seien aber nicht auch für einen Gewerbebetrieb des Beklagten erfolgt. Wie das Reichsgericht in RGZ 78, 275 entschieden habe, laufe, wenn mehrere Gesamtschuldner vorhanden seien, eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nur gegen den Gesamtschuldner, für dessen Gewerbebetrieb geleistet worden sei. Gegenüber anderen Gesamtschuldnern verjähre die Forderung in 2 Jahren. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des § 196 Abs. 1 Satz 1 BGB; dafür spreche auch die Vorschrift des § 425 BGB. Etwas anderes könne nicht deshalb gelten, weil im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem vom Reichsgericht entschiedenen eine etwaige Gesamtschuldnerschaft nicht von Anfang an bestanden habe, sondern erst nachträglich begründet worden sei. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten sei am 1. September 1965 entstanden und fällig gewesen; er sei daher bereits zum Schluß des Jahres 1967, also vor Erhebung der Klage, verjährt.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Das Reichsgericht stellt in dem Urteil RGZ 78, 275, dem das Berufungsgericht beitritt, entscheidend auf den Wortlaut des § 196 Abs. 1 Nr. 1 (Gewerbebetrieb des Schuldners, nicht des Empfängers der Leistung) ab. Es räumt ein, der Gesetzgeber habe bei der Passung des Wortlauts der Bestimmung möglicherweise nur den regelmäßigen Fall ins Auge gefaßt, daß nur ein Schuldner vorhanden ist. Ferner sagt es, der Gesichtspunkt, ob die von ihm angenommene gesetzliche Regelung zweckmäßig sei, müsse völlig ausscheiden. Es ist weiterhin der Auffassung, für seine Auslegung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 spreche die Vorschrift des § 425 Abs. 2 BGB.
2.
Diese Entscheidung des Reichsgerichts ist im Schrifttum vom RGRK (§ 196 Anm. 39), von Soergel/Augustin 10. Aufl. (§ 196 Anm. 73) und von Reichel in Recht 1912 Seite 346 gebilligt worden. Anderer Meinung sind Erman Hefermehl (§ 196 Bem. 18 c), Schlegelberger/Vogels (§ 196 Anm. 23) und Enneccerus/Nipperdey 15. Aufl. Allgem. Teil S. 1409 mit Fußnote 15. Die Stellungnahme von Staudinger /Coing (§ 196 Anm. 18) ist, wie schon das Berufungsgericht bemerkt hat, nicht eindeutig.
Der Bundesgerichtshof hat zu der hier entscheidungserheblichen Frage, soviel festgestellt werden kann, bisher noch nicht Stellung genommen. Es sind auch keine Entscheidungen der Oberlandesgerichte dazu bekannt geworden.
3.
Das Entstehen von Gesamt schuld Verhältnissen kann die verschiedensten Ursachen und Rechtsgründe haben, zumal wenn man die Fälle einer sog. unechten Gesamtschuld mitberücksichtigt. Es besteht kein Anlaß, hier die Auslegung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 bei Gesamtschuldverhältnissen aller Art zu erörtern. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Entstehung einer Gesamtschuld durch eine angebliche nachträgliche Schuldmitübernahme. Nur über diesen Fall ist hier zu entscheiden, wohingegen in RGZ 78, 275, wie auch das Berufungsgericht bemerkt hat, von Anfang an ein Gesamt Schuldverhältnis begründet worden war.
Während das Reichsgericht maßgeblich auf den Wortlaut des Gesetzes abstellt, muß nach der Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls für den vorliegenden Fall einer Schuldmitübernahme der bei natürlicher Betrachtungsweise anzunehmende vernünftige Parteiwillen den Vorrang haben.
a)
Nimmt man zunächst den in § 414 BGB geregelten Fall der sog. befreienden Schuldübernahme, in dem an die Stelle des bisherigen Schuldners ein anderer tritt, so liegt es nahe, ist auch, soweit bekannt, nirgends bezweifelt worden, daß mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem neuen Schuldner die Schuld mit demselben Inhalt und derselben Beschaffenheit, die sie bisher hatte, auf den neuen Schuldner übergeht. Das muß auch hinsichtlich der maßgebenden Verjährungsfrist gelten. Wird also die Schuld eines Gewerbetreibenden aus Leistungen für seinen Betrieb später von einem anderen übernommen, so gilt auch diesem gegenüber nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 die 4-jährige Verjährung seit Entstehung des Anspruchs des Gläubigers gegen den ursprünglichen Schuldner.
Tritt ein Dritter durch Schuldmitübernahme neben den bisherigen Schuldner, so ist gleichfalls nicht einzusehen, weshalb im Hinblick auf den § 196 Abs. 1 Nr. 1 dann gegenüber den beiden Schuldnern eine verschiedene Verjährungsfrist laufen sollte. Auch hier geht mangels anderweitiger Vereinbarungen der vermutliche Parteiwille dahin, daß die Schuld mit demselben Inhalt, also auch mit derselben Verjährungsfrist, wie sie schon gegenüber dem ursprünglichen Schuldner galt, von dem neuen Schuldner mitübernommen wird.
b)
Für die hier vertretene Auffassung spricht gerade die in RGZ 78, 275 angeführte Vorschrift des § 425 Abs. 2 BGB. Diese hat nur die Bedeutung, daß nach der Begründung der Gesamtschuld, also hier nach der Schuldmitübernahme hinsichtlich der Verjährung eintretende Umstände nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten (so auch RGZ 135, 104, 108; 143, 154; Schlegelberger/Vogel § 196 Anm. 23; Soergel/Siebert 9. Aufl. vor § 414 Anm. 2-7; RGRK vor § 414 Anm. 12 und 13 und § 425 Anm. 1). Die Vorschrift steht also nicht der Annahme entgegen, daß bei Schuldmitübernahme für und gegen den neuen Schuldner zunächst dieselbe Verjährungsfrist läuft wie gegen den ursprünglichen Schuldner.
c)
Möglicherweise genügt für die Annahme einer Verjährungsfrist von 4 Jahren auch gegenüber dem Beklagten sogar schon der Umstand, daß - nach der Behauptung der Klägerin - der Beklagte beabsichtigte, die Anteile seiner Mitgesellschafter zu übernehmen und das Bauvorhaben allein durchzuführen. In diesem Fall könnten die Leistungen der Klägerin für seinen eigenen Gewerbebetrieb erfolgt sein (vgl. dazu die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 4. Dezember 1970). Wie das Berufungsgericht schon erwähnt hat, genügt hierbei die Leistung für einen zukünftigen Gewerbebetrieb. Sollte etwa der Beklagte geplant haben, die Gesellschaft als Einmann-Gesellschaft weiterzuführen, so würde das bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Annahme eines eigenen Gewerbebetriebs des Beklagten nicht entgegenstehen. Es fehlt aber in dieser Beziehung bisher an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen.
d)
Der gesetzgeberische Grund dafür, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 bei Gewerbetreibenden auf 4 Jahre verlängert worden ist, liegt darin, daß Gewerbetreibenden anders als Privatpersonen eine Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist. Auch dieser Gesichtspunkt spricht aber nicht gegen die Richtigkeit der hier für den Fall der Schuldmitübernahme vertretenen Auffassung. Eine Privatperson wird nur ausnahmsweise die Schuld eines Gewerbetreibenden übernehmen oder mitübernehmen; in solchen seltenen Fällen ist von ihr in ihrem eigenen Interesse die längere Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen über die übernommene Schuld zu erwarten.
4.
Hiernach ist, ohne daß es auf die Frage der Anwendbarkeit der VOB ankommt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Beklagte die Schuld der Gesellschaft tatsächlich übernommen hat.
Finke
Schmidt
Girisch
Meise