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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1997, Az.: 1 StR 578/97

Hilfsbeweisantrag zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten; Verwertung eines Gutachtens aus einem anderen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1997
Aktenzeichen
1 StR 578/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1998, 98 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1998, 248-249

Verfahrensgegenstand

versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 21. Oktober 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 5. Mai 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages des Angeklagten I. A. auf Erholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen entschieden, daß das Gegenteil der Beweisbehauptung - im Hinblick auf die Verletzungen und Blutspuren müsse von einer erheblichen Entwicklung von Spritzblut ausgegangen werden (dement-sprechend müsse die Täterkleidung Blutanhaftungen aufweisen) - durch das Gutachten des behandelnden Arztes Dr. H. bereits bewiesen sei. Als Zeuge habe Dr. H. bekundet, es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für Spritzblut ergeben, eine Schlagader sei nicht verletzt. Als Sachverständiger habe er dargelegt, daß bei der Art der hier vorliegenden Verletzungen mit Spritzblut nicht zu rechnen gewesen sei. Das sei bei einer Schlagaderverletzung zu erwarten. Mit dieser Begründung war der Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt worden.

2

Der Bestand des Urteils wird nicht dadurch gefährdet, daß das Landgericht sich möglicherweise zusätzlich darauf gestützt hat, daß die Erkenntnisse des Dr. H. übereinstimmten mit Ausführungen des Prof. Dr. L. als Gutachter in einem bestimmten anderen Verfahren. Diese Kenntnis zweier Berufsrichter sei den anderen Mitgliedern der Schwurgerichtskammer bekannt gegeben worden (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 53). Danach hat Prof. Dr. L. damals als allgemeine Erfahrung darauf hingewiesen, daß ein Blutspritzen selbst bei tiefen Stichverletzungen nur selten auftrete.

3

Damit hat das Landgericht nicht - was als Verstoß gegen § 261 StPO fehlerhaft wäre - ein (nur) in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten als Beweismittel verwertet. Vielmehr hat es lediglich dargetan, daß es selbst genügende Sachkunde habe, um das vom Zeugen und Sachverständigen Dr. H. Bekundete so hinnehmen zu können. Das Landgericht hätte den Hilfsbeweisantrag also auch im Hinblick auf die eigene - durch Dr. H. und früher gehörte Sachverständige erworbene - Sachkunde ablehnen können, die durch die Urteilsgründe hinreichend belegt worden ist. Das hat das Landgericht zwar nicht getan. Selbst aber eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages im Urteil ist unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht - aufgrund des Urteilsinhalts - nachgebracht oder ergänzt werden können (BGH NJW 1988, 501, 502 [BGH 30.06.1987 - 1 StR 242/87]; st. Rspr.). Die Frage nach Argumentations- oder Antragsmöglichkeiten durch die Verteidigung bei korrekter Ablehnung stellt sich hier nicht (Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 61). Denn die verfahrensrechtliche Wirkung eines Hilfsbeweisantrages besteht darin, daß der Antragsteller auf Entscheidung vor Urteilsverkündung und damit auf weiteres rechtliches Gehör verzichtet (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl., S. 59 f.; Gollwitzer in LR 24. Aufl. § 244 Rdn. 163; allgemeine Meinung). Die besondere Sachkunde eines Richters - und durch dessen Vermittlung möglicherweise der gesamten Strafkammer - braucht nicht in der Hauptverhandlung erörtert zu werden. Die Rechtstellung des Angeklagten wird durch Rechtsmittelmöglichkeiten und die dabei erfolgende Überprüfung der ausreichenden Sachkunde gesichert (BGHSt 12, 18, 20).

4

Für die Schwurgerichtskammer bestand im Hinblick auf eine fehlende Schlagaderverletzung kein Anlaß, an der Richtigkeit des ersten Gutachtens zu zweifeln und nur das hat sie - unter Hinweis auf frühere Erfahrungen - zum Ausdruck gebracht.

Schäfer
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl