Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.07.2025, Az.: B 4 AS 186/24 BH

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.07.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 186/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170725BB4AS18624BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 06.07.2020 - AZ: S 107 AS 24005/15
LSG Berlin-Brandenburg - 20.08.2024 - AZ: L 14 AS 1163/20

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger sei im Zeitraum Juli bis Dezember 2015 aufgrund seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sowie weiterer Einnahmen oder Unterstützungsleistungen nicht hilfebedürftig gewesen (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

4

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Entscheidung des BSG vom 22.8.2013 (B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger insbesondere eine überlange Verfahrensdauer rügt, ist nicht ersichtlich, dass die Überlänge eines Gerichtsverfahrens einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel begründen könnte (vgl hierzu BSG vom 15.10.2015 - B 9 V 15/15 B - juris RdNr 9). Verfahrensfehler sind zuletzt auch nicht erkennbar, soweit das LSG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat (vgl § 153 Abs 5 SGG).