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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2025, Az.: B 7 AS 91/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.01.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 91/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070125BB7AS9124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Meiningen - 23.01.2024 - AZ: S 17 AS 283/22
LSG Thüringen - 11.09.2024 - AZ: L 9 AS 117/24

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S .Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der maßgeblichen Frist (bis 2.12.2024) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B - juris RdNr 3).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.