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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1997, Az.: 5 StR 12/97

Anrechnung der Untersuchungshaft auf Jugendstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1997
Aktenzeichen
5 StR 12/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin vom 21.06.1996

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Prozessführer

1. ... C

2. ... Ö

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 4. Februar 1997
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten ... C ... wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die von diesem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Jugendstrafe angerechnet worden ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten ... C ... und die Revision des Angeklagten ... Ö ... gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte ... Ö ... hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  4. 4.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ... C..., an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten ... C ... wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung dieser Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, daß die von dem Angeklagten ... C ... erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet wird. Die Revision dieses Angeklagten ist unbegründet, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die verhängte Jugendstrafe richtet. Es hat jedoch Erfolg, soweit die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft angeordnet worden ist.

2

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Zurecht beanstandet die Revision, daß die Jugendkammer ihre Entscheidung gemäß § 52a S. 2, 3 JGG nicht näher begründet hat. Dies war hier angesichts der als gut angesehenen Prognose für den Angeklagten, der 'erstmals Untersuchungshaft ... mit offenbar einschneidenden Auswirkungen erfahren hat' (UA S. 45/46), erforderlich (vgl. BGHR JGG § 52a Anrechnung 2). Da die Dauer der Untersuchungshaft etwa 10 Monate betrug (Untersuchungshaft vom 18. August 1995 (UA S. 7) bis zum Urteil), versteht es sich auch nicht von selbst, daß die Verbüßung der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Jugendstrafe erzieherisch nutzlos wäre (vgl. BGHSt 37, 75, 78/79)."

3

Dem stimmt der Senat zu.

4

Anders als der Generalbundesanwalt sieht der Senat keinen Raum, gemäß § 357 StPO die Entscheidung auf den Mitangeklagten K ... zu erstrecken, dessen Untersuchungshaft ebenfalls nicht angerechnet worden ist und der nicht Revision eingelegt hat. Der genannte Erörterungsmangel kann dem Urteil insoweit nicht anhaften, als es sich gegen den rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten K ... richtet und die Anforderungen an die Urteilsgründe sich nach dem Maßstab des § 267 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bestimmen.