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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.08.1980, Az.: 3 AZR 143/80

Vorschaltzeit; Unverfallbarkeit; Versorgungsanwartschaft; Betriebsvereinbarung; Kürzung; Entziehung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.08.1980
Aktenzeichen
3 AZR 143/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 15.01.1980 - 3 Sa 15/79

Fundstellen

  • BAGE 34, 140 - 146
  • DB 1981, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1855-1856 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch wenn sog. Vorschaltzeiten vereinbart sind, beginnt mit deren Vereinbarung die in § 1 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 BetrAVG geregelte 10jahresfrist für die Berechnung der Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften.

2. Unverfallbare Versorgungsanwartschaften können nicht ohne Grund durch ablösende Betriebsvereinbarungen oder sonstige Gesamtordnungen entzogen, gekürzt oder sonstwie verschlechtert werden.