Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1970, Az.: 3 StR 185/70
Hinweispflicht des Gerichts an den Verteidiger bei Bedenken gegen die Ausführungen des Staatsanwalts; Anforderungen an das Merkmal der Gefährlichkeit eines Werkzeuges; Begriff der "Öffentlichkeit" im Rahmen der Tatbestandsprüfung des Raubs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1970
- Aktenzeichen
- 3 StR 185/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 16.01.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Matrose Manfred S. aus D.-W., geboren am ... 1944 in E., Kreis S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Oktober 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Januar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.
in den Strafaussprüchen wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, Unterschlagung und gefährlicher Körperverletzung,
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, daß der Angeklagte nicht "wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen (§§ 243 I, 242, 74 StGB)", sondern "wegen Diebstahls in zwei schweren Fällen (§§ 243 Nr. 1 242, 74 StGB)" verurteilt ist.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung, wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen Unterschlagung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu insgesamt sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
A.
Die Verfahrensbeschwerden
I.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 1970 nicht verhandlungsfähig gewesen, ist nicht erwiesen. Die eingeholten dienstlichen Äußerungen der an dieser Verhandlung beteiligten drei Berufsrichter, des Staatsanwalts und des medizinischen Sachverständigen enthalten dafür - insoweit übereinstimmend - keinerlei Anhaltspunkte. Sollte die Revision mit dieser Behauptung eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO rügen wollen, weil der Angeklagte "entscheidend in seinen Rechten geschmälert worden" sei, so fehlt es schon an einem Gerichtsbeschluß, durch den die Verteidigung unzulässig beschränkt worden sein könnte.
II.
Die Rüge, dem Angeklagten sei nicht "das gehörige Verfahren" gewährt worden, ist unbegründet.
Die Revision meint dazu, das Gericht hätte dem Verteidiger einen Hinweis geben müssen, wenn es Bedenken getragen habe gegen dem Angeklagten günstige Ausführungen und Anträge des Staatsanwalts, auf die der Verteidiger in seinem Schlußvortrag lediglich Bezug genommen habe. Dem kann der Senat nicht folgen. Der Rechtsgrundsatz, daß jedermann Anspruch auf einen fairen Prozeß hat, verpflichtet das Gericht nicht zu einem derartigen Hinweis. Nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung ist das erkennende Gericht nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden. Es ist deshalb Sache des Verteidigers, seine Ausführungen unter Berücksichtigung des im Eröffnungsbeschluß (in der zugelassenen Anklage) gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs zu machen. In der Regel wird das Gericht auch gar nicht in der Lage sein, einen solchen Hinweis zu geben, da die Urteilsberatung erst nach den Schlußvorträgen der Prozeßbeteiligten stattfindet. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, der Verteidiger habe sich "zu der ohnehin spätesten Stunde nach angestrengtem Sitzungstage" teilweise auf die Ausführungen des Staatsanwalts bezogen, ist die Darstellung ausweislich der Sitzungsniederschrift unrichtig. Der zweite Verhandlungstag am 16. Januar 1970 begann um 9 Uhr morgens mit dem Schlußvortrag des Staatsanwalts, dem sich unmittelbar der Vortrag des Verteidigers anschloß. Das Urteil ist an diesem Tage bereits um 13.45 Uhr verkündet worden.
III.
Soweit die Revision weiter geltend macht, die Strafkammer habe die ihr von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht verletzt, ist die Rüge nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben. Es fehlt schon die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen.
IV.
Die Rüge, dem Angeklagten sei keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, ist unzulässig, da sie verspätet erhoben worden ist. Im übrigen könnte das Urteil darauf nicht beruhen.
B.
Die Sachrüge
I.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Die Strafkammer hat im Falle II der Urteilsgründe die Tatbestandsmerkmale des Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
a)
Der Erörterung bedarf, ob sie zutreffend angenommen hat, daß der Raub auf einem öffentlichen Platze im Sinne dieser Vorschrift begangen worden sei. Nach den Urteilsfeetstellungen überfiel der Angeklagte den Rentner S. auf einem unbebauten Grundstück gegenüber den Häusern K.straße 72-78. Es handelt sich dabei um eine Baulücke unmittelbar neben dem Straßenkörper (UA S. 31). Dieses Grundstück ist jedermann zugänglich und wird von Lastwagenhaltern zum Abstellen ihrer Lastzüge benutzt (UA S. 8). Nun genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB allerdings nicht, daß eine Örtlichkeit von einer unbestimmten Anzahl von Menschen benutzt wird. Entscheidend ist vielmehr für die Anwendung dieser Vorschrift, daß der Ort nach dem Willen des Grundstückseigentümers oder Verfügungsberechtigten für jedermann, jeden beliebigen Straßengänger, freigegeben ist, gleichgültig ob er dort etwas zu suchen hat oder nicht (vgl. BGHSt 13, 12; 14, 383, 385 [BGH 01.07.1960 - 5 StR 201/60]; BGH GA 1961, 277 und NJW 1967, 1238 Nr. 16). Im vorliegenden Falle entnimmt der Senat den Feststellungen der Strafkammer, daß die allgemeine Benutzung des unmittelbar neben der Straße gelegenen Grundstückes von dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zumindest stillschweigend geduldet worden ist. Dafür spricht vor allem, daß hier sogar Lastzüge abgestellt werden konnten.
b)
Entgegen der Ansicht der Revision enthalten die Urteilsfeststellungen zu diesem Falle keine Widersprüche. Die Beweiswürdigung der Strafkammer läßt, auch in den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen S. weder einen Denkfehler noch einen Verstoß gegen zwingende allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte den Zettel mit seinem Namen vor dem Tatentschluß geschrieben habe, ist keineswegs mit der Feststellung des Urteils unvereinbar, beides sei während des mehrstündigen Kartenspieles in der Gaststätte "..." geschehen.
Auch die weitere Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Tat im Zuge einer "einen Affektstau beseitigenden Entladung" begangen, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Wollte man allerdings mit der Revision den Urteilsgründen entnehmen, daß der Angeklagte sich von seinem in der Gaststätte "O" gefaßten Entschluß, dem Rentner S. das Geld "bei einer günstigen Gelegenheit, notfalls mit Gewalt, abzunehmen", bis zu der erst Stunden später erfolgten Durchführung der Tat auf dem Grundstück an der K. straße in einer derartigen Gefühlswallung befunden habe, so wäre dies in der Tat bedenklich. Denn bei einer solchen Entladung handelt es sich erfahrungsgemäß um einen verhältnismäßig kurz andauernden, zwar stark ausgeprägten, aber nur begrenzten Gefühlsausbruch. So sind jedoch die Ausführungen der Strafkammer offensichtlich nicht zu verstehen. Nach den Urteilsfeststellungen eilte der Angeklagte dem Rentner S. nach, als dieser gegen 17 Uhr die Gaststätte "..." verließ, in Verfolgung seines bis dahin noch nicht näher konkretisierten Tatentschlusses, holte ihn unterwegs ein und suchte mit ihm gemeinsam zunächst noch die Gaststätte "Q." auf. Hier verweilten beide etwa "30 bis 60 Minuten". Als S. dann aufbrach, folgte ihm der Angeklagte wiederum auf den Fersen. Erst jetzt kam es angesichts der günstig erscheinenden Gelegenheit, als S. auf das unbebaute Grundstück ging, um dort hinter einem Lastwagen auszutreten, zu der von der Strafkammer angenommenen "Affektentladung", in der der Angeklagte die Tat beging. Daß er dabei die natürliche Vorsicht außer Acht gelassen und den verräterischen Zettel in der Hand seines Opfers nicht mehr bedacht habe, steht weder im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen noch zu Erfahrungssätzen.
2.
Daß der Schuldspruch unbedenklich ist, soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung (Fall III) und wegen Unterschlagung (Fall VI) verurteilt wurde, bedarf keiner näheren Erörterung.
3.
Ohne Rechtsfehler hat ferner die Strafkammer in den Fällen IV (M.) und V (Ma.) jeweils schweren Diebstahl angenommen. Es sind auch die Tatbestandsmerkmale des neugefaßten § 243 Nr. 1 StGB erfüllt. Was die Revision gegen die Verurteilung im Falle V (Ma.) vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Die Schlußfolgerungen der Strafkammer sind möglich; sie lassen weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen zwingende allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Der Senat hat lediglich den Urteilssatz im Hinblick auf die Neufassung des § 243 StGB geändert.
4.
Bei der rechtlichen Würdigung zu Fall VII führt die Strafkammer UA S. 32 aus: "Der Schuh am Fuße des Täters wird nach ständiger Rechtsprechung den gefährlichen Werkzeugen im Sinne des § 223 a StGB zugeordnet." Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Vielmehr kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuße als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, z.B. mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird. Entscheidend für die Gefährlichkeit eines Werkzeuges ist es, ob seine Anwendung im Einzelfall die Gefahr erheblicher Verletzungen mit sich bringt (vgl. BGHSt 3, 105, 109) [BGH 06.06.1952 - 1 StR 708/51]. Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 28) versetzte der Angeklagte dem Helmut P. plötzlich und unerwartet mit dem beschuhten Fuß einen Tritt in den Unterleib. Der Tritt verursachte diesem große Schmerzen in der Gegend der Hoden und des Schambeines. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Schuh am Fuße des Angeklagten als ein gefährliches Werkzeug angesehen hat. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB begegnet daher ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
II.
Der Strafausspruch
Einige Einzelstrafen und demzufolge auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat für alle Taten die Zubilligung mildernder Umstände versagt. Sie hat hierzu eine allgemeine Begründung gegeben und auch die Umstände der einzelnen Taten untersucht. Entgegen der Ansicht der Revision sind mit einer Ausnahme gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Die Revision irrt, wenn sie ausführt, der Angeklagte habe zur Tatzeit "noch überhaupt keinen einzigen Tag Strafhaft verspürt" gehabt. Das hat die Strafkammer zwar in ihren Strafzumessungserwägungen (UA S. 34) strafmildernd berücksichtigt. Indessen ist der schwere Raub in Tateinheit mit der vorsätzlichen Körperverletzung am 9. Oktober 1969 begangen worden (UA S. 7). Damals hatte der Angeklagte bereits die UA S. 5 unter Nr. 6 und 7 angeführten kurzfristigen Gefängnisstrafen verbüßt.
Bedenken bestehen gegen folgende Einzelstrafen:
1.
Im Falle VI der Urteilsgründe hat die Strafkammer den erschwerten Fall der Unterschlagung, die sog. Veruntreuung, angenommen, "da der Eigentümer die Bohrmaschine dem Angeklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und eines Reparaturauftrages anvertraut hatte" (UA S. 32). Die zur Zeit der Urteilsfällung geltende Fassung des § 246 StGB sah hierfür Gefängnis bis zu fünf Jahren vor. Per damalige Absatz 2 dieser Vorschrift gab auch in diesem erschwerten Falle die Möglichkeit, bei mildernden Umständen auf Geldstrafe zu erkennen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten jedoch mildernde Umstände versagt, "weil es sich um die Unterschlagung einer anvertrauten Sache handelt" (UA S. 33). Das war rechtsfehlerhaft; denn das "Anvertrautsein" der Sache ist schon ein straferschwerendes Tatbestandsmerkmal. Es kann deshalb nicht gleichzeitig als Begründung für die Versagung mildernder Umstände verwendet werden. Nun ist allerdings durch das 1. StrRG der frühere Absatz 2 des § 246 StGB gestrichen und Absatz 1 dahin geändert worden, daß auch für den Fall der Veruntreuung allgemein Gefängnisstrafe oder Geldstrafe vorgesehen ist. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfehler sich auf die Höhe der hier verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat.
2.
Die Strafkammer hat für jeden Fall des schweren Diebstahls unter Versagung mildernder Umstände auf die damalige gesetzliche Mindeststrafe von jeweils einem Jahr Zuchthaus erkannt. Diese Diebstahlstaten sind zwar, wie oben ausgeführt, auch schwere Fälle im Sinne des § 243 Nr. 1 StGB n.F.. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt jetzt aber nur noch drei Monate. Bei diesem erheblichen Unterschied der unteren Strafgrenze ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung des neuen Strafrahmens auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.
3.
Die in den Fällen IV, V und VI der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen müssen daher aufgehoben werden. Gegen die wegen der gefährlichen Körperverletzung (Fall VII) verhängte Einzelstrafe bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Ihre Höhe kann aber durch die vorgenannten Einzelstrafen beeinflußt worden sein. Auch sie muß deshalb aufgehoben werden.
4.
Dagegen ist eine solche Beeinflussung für die in den Fällen II und III verhängten Einzelstrafen auszuschließen. Sie bleiben daher bestehen.
Nach Art. 86 Abs. 1, 95 Abs. 3 des 1, StrRG treten aber anstelle der Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Neifer