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Destinatär

Normen

§§ 80 - 88 BGB

Information

Nutznießer einer Stiftung.

Destinatäre sind Personen, denen nach dem Stiftungszweck die Erträge der Stiftung zugutekommen sollen. Sind sie personifiziert und nicht nur allgemein bestimmbar, steht ihnen gemäß § 328 BGB ein eigener Anspruch gegen die Stiftung zu.

Ist die Bestimmung der Destinatäre von der Entscheidung des Vorstandes oder eines anderen abhängig, haben sie keinen eigenen Anspruch gegen die Stiftung.

Die Stiftung ist nicht körperschaftlich organisiert, die Destinatäre haben nicht die Rechtsstellung der Mitglieder einer Körperschaft.

Der Stifter kann den Destinatären durch die Satzung Mitwirkungsrechte einräumen, deren Einfluss aber dann aufhört, wenn ihnen eine selbstständige Willensbildung ermöglicht wird.

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