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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.07.2017, Az.: B 12 KR 40/17 B

Nichtzulassungsbeschwerde; Prozessunfähigkeit des Klägers; Absehen von einer Vertreterbestellung; Offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.07.2017
Aktenzeichen
B 12 KR 40/17 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 22433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Schleswig-Holstein - 23.03.2017 - AZ: L 5 KR 50/14
SG Kiel - 24.04.2014 - AZ: S 3 KR 328/13 WA

Redaktioneller Leitsatz

1. Steht die Prozessunfähigkeit fest, kann ein Verfahren zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist.

2. Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, so dass die Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen oder besonderen Vertreter von vornherein ausgeschlossen erscheint.

in dem Rechtsstreit

BSG Az.: B 12 KR 40/17 B

Schleswig-Holsteinisches LSG 23.03.2017 - L 5 KR 50/14

SG Kiel 24.04.2014 - S 3 KR 328/13 WA

.................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse,

Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Juli 2017 durch den Präsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter H e i n z und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 23.3.2017, zugestellt am 11.4.2017, mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 8.5.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.5.2017 sinngemäß Beschwerde eingelegt. In einem beim BSG am 12.7.2017 eingegangenem Schreiben hat er um baldige Entscheidung gebeten.

II

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Erfordernis der Prozessvertretung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Berichterstatters vom 9.5.2017 hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

3

Die vom LSG im angefochtenen Urteil festgestellte Prozessunfähigkeit des Klägers stellt kein Verfahrenshindernis für die vorliegende Entscheidung dar. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit fest, kann ein Verfahren zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist. Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, so dass die Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen oder besonderen Vertreter von vornherein ausgeschlossen erscheint (BSG Beschluss vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1, RdNr 10 und BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 1 KR 1/17 S - Juris RdNr 4, jeweils mwN). Das ist hier der Fall.

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist weder aufgezeigt worden noch nach Prüfung des Streitstoffs zu erkennen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Wiederaufnahmeverfahren gegen das rechtskräftige Urteil des SG Kiel vom 17.8.2007 (S 3 KR 170/04; nachfolgend Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 22.9.2008 [L 5 KR 38/08] und Beschluss des BSG vom 26.11.2008 [B 12 KR 22/08 R]). Auch ein bestellter besonderer Vertreter wäre nicht in der Lage, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das die Abweisung der Nichtigkeits- und Restitutionsklage als unzulässig durch Gerichtsbescheid des SG Kiel vom 24.4.2014 bestätigende Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinn, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Heinz
Beck