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Bundessozialgericht
Urt. v. 02.02.1978, Az.: 8 RU 66/77

Relative Fahruntüchtigkeit; Alkohol im Verkehr; WesentlicheUnfallursache; Nachweis; Ausschluß des Versicherungsschutzes; Feststellung der Blutalkoholkonzentration; Weitere Ursachen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.02.1978
Aktenzeichen
8 RU 66/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 20.08.1974 - S 7 U 191/73
LSG Celle 24.05.1977 - L 3 U 89/76

Fundstellen

  • BSGE 45, 285 - 290
  • DB (Beilage) 1978, 12 (Volltext)
  • SozR 2200 § 548 Nr 38

Amtlicher Leitsatz

1. Alkoholbedingte (relative) Verkehrsuntüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers muß nachgewiesen sein, um als rechtlich allein wesentliche Unfallursache den Schutz der gesetzlichen UV auszuschließen. Es genügt nicht, daß der Verkehrsteilnehmer infolge Alkoholgenusses "wahrscheinlich" verkehrsuntüchtig war.

2. Ist eine Blutalkoholkonzentration nicht festgestellt, so genügt allein das Abkommen von gerader Straße und Fahren im spitzen Winkel gegen einen Straßenbaum jedenfalls dann nicht zum Beweis alkoholbedingter (relativer) Fahruntüchtigkeit, wenn andere Ursachen in Betracht kommen können ).