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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1984, Az.: 4 StR 229/84

Widerrufbarkeit eines wirksam erklärten Verzichts auf sein Aussageverweigerungsrecht; Zeuge; Aussage; Einlassung; Vernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1984
Aktenzeichen
4 StR 229/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 02.12.1983

Fundstelle

  • StV 1984, 326

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Amtlicher Leitsatz

Verzichtet ein Zeuge auf das ihm nach § 52 I Nr. 3 zustehende Aussageverweigerungsrecht, so ist die Aussage verwertbar und muß im Urteil wiedergegeben werden, wenn dies zur Beurteilung der Einlassung des Angeklagten erforderlich ist, auch wenn der Zeuge den Verzicht nach Beendigung seiner Vernehmung widerruft.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 12. April 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 4. April 1984 u.a. ausgeführt:

"Die zulässig erhobene Rüge unvollständiger Beweiswürdigung durch die Strafkammer hinsichtlich der Aussage des Zeugen Thorsten E. am 7. November 1983 vor dem erkennenden Gericht (UA S. 19) dringt durch. Die Vernehmung war mit der Entscheidung über die Nichtvereidigung des Zeugen und seine Entlassung abgeschlossen. Der von dem Zeugen zuvor wirksam erklärte Verzicht auf sein Aussageverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) konnte danach nicht mehr widerrufen werden (§ 52 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Aussage war verwertbar und mußte von der Strafkammer im Urteil wiedergegeben und gewürdigt werden. Das ist unterblieben. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, weil die Strafkammer ausdrücklich ausgeführt hat, es seien keine Beweismittel vorhanden, die die Einlassung des Angeklagten zum Ablauf des Tattages hätten stützen können (UA S. 19). Die Urteilsgründe und die durch die zulässige Revision der Überprüfung zugänglich gemachten Aktenteile ergeben aber, daß der Zeuge Thorsten E. auch in der Hauptverhandlung - wie schon vorher beim Ermittlungsrichter (UA S. 20) - die Darstellung des Angeklagten, seines Vaters, bestätigt hat."

3

Dem tritt der Senat bei. Ergänzend wird darauf hingewiesen: Falls Thorsten E. in der neuen Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte, dürfen frühere nach ordnungsgemäßer Belehrung vor einem Richte gemachte Aussagen verlesen und/oder der vernehmende Richter vernommen werden; eine Vernehmung des Kriminalbeamten S. über eine polizeiliche Aussage des Zeugen wäre dagegen nicht zulässig. Entsprechendes gilt für frühere Aussagen der Ehefrau des Angeklagten. Auch ihre vor einem Richter nach Belehrung gemachten Angaben sind trotz Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts verwertbar. Der Senat bemerkt insoweit, daß eine ordnungsgemäße Belehrung nicht den Hinweis an den Zeugen erfordert, seine Aussage bleibe auch dann verwertbar, wenn er in der späteren Hauptverhandlung das Zeugnis verweigere (BGHSt 32, 25, 31 gegen Mayr in KK § 252 StPO Rdn. 28).

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Knoblich
Ruß RiBGH Goydke ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Salger
Jähnke