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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1969, Az.: III ZR 138/67

Schadenminderung; Neurose; Rente; Abänderungsklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1969
Aktenzeichen
III ZR 138/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1970, 400 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1229-1230 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 272-275 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bevor nicht die nach § 254 Abs. 2 BGB zur Schadenminderung (hier: bei einer durch Impfschäden hervorgerufenen Neurose) gebotenen Heilungsversuche unternommen worden sind, geht es nicht an, den Haftungspflichtigen ohne zeitliche Begrenzung zur Zahlung einer Rente zu verurteilen, die auf der Annahme völliger Erwerbsunfähigkeit beruht. Der Haftungspflichtige kann nicht auf die Abänderungsklage nach § 323 ZPO verwiesen werden für den vom Gericht nicht ausgeschlossenen Fall, daß die nach § 254 Abs. 2 BGB erforderlichen noch vorzunehmenden Heilungsversuche zu einer Besserung der Erwerbsfähigkeit führen werden.