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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.03.1981, Az.: 4 AZR 1070/79

Bundespost; Beihilfe; Beihilfengewährung; Billigkeit; Leistungsbestimmung; Dauerschuldverhältnis; Verbandsklage; Feststelungsinteresse; Auslegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.03.1981
Aktenzeichen
4 AZR 1070/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 13.12.1978 - 2 Ca 1450/78
LAG Düsseldorf 28.08.1979 - 19 Sa 271/79

Fundstellen

  • BAGE 35, 141 - 149
  • VersR 1981, 941

Amtlicher Leitsatz

1. Bis zu einer entsprechenden Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien ergibt sich aus § 39 TV Ang Bundespost das Recht und die Pflicht der Bundespost, eine einseitige Regelung für die Beihilfengewährung an freiwillig Versicherte und nach § 405 RVO zuschußberechtigte Angestellte zu treffen. Die Regelung muß der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 1 BGS). Dies trifft für den entsprechenden Erlaß der Bundespost vom 28.12.19n zu.

2. Eine nach § 315 BGB getroffene einseitige Leistungsbestimmung ist grundsätzlich unwiderruflich. Bei Dauerschuldverhältnissen und ihnen entsprechenden Rechtsverhältnissen können je nach den Umständen die Billigkeit und veränderte tatsächliche Verhältnisse eine Änderung oder Neubestimmung ermöglichen. Ohne diese Erfordernisse kann die Bundespost den vorgenannten Erlaß nicht einseitig ändern.

3. Für eine Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 9 TVG ist das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO auch dann zu bejahen, wenn die Parteien lediglich über die Auslegung einer einzelnen Tarifnorm und ihre Bedeutung für einen beschränkten Kreis von Angestellten streiten.