Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.07.1960, Az.: 5 AZR 61/59
Prozentuale Gewinnbeteiligung; Nettojahresgewinn; Erteilung von Auskünften; Gewinnbeteiligungsanspruch; Umfang einer Auskunftspflicht; Überprüfungsrecht des Arbeitnehmers; Auslegungsmaßstäbe; Leistungsmaßstäbe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.07.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 61/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 29.11.1958 - IV Sa 106/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1960, 1043 (amtl. Leitsatz)
- SAE 1962, 91
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine prozentuale Gewinnbeteiligung am Nettojahresgewinn des Unternehmens zusagt, verpflichtet sich damit vertraglich, dem Arbeitnehmer auch die Auskünfte zu erteilen und ihm die Nachprüfungen zu gestatten, die dieser benötigt, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Gewinnbeteiligungsanspruch zusteht.
2. Der Umfang einer solchen Auskunftspflicht des Arbeitgebers und eines solchen Überprüfungsrechts des Arbeitnehmers bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Auslegungsmaßstäbe der BGB §§ 133, 157 und der Leistungsmaßstäbe des BGB § 242.