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§ 2 ThürMinG - Beginn des Amtsverhältnisses

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Amtliche Abkürzung
ThürMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit seiner Wahl durch den Landtag.

(2) Das Amtsverhältnis der Minister beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Urkunde über die Ernennung oder, falls der verfassungsmäßig vorgeschriebene Eid vorher geleistet worden ist, mit der Vereidigung.