§ 15 LBG M-V - Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil Bewerberinnen oder Bewerber die für ihre Laufbahn vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb dieses Gesetzes erworben haben.
(2) Wer eine Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13. Soweit erforderlich, kann die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden, zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren.