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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1955, Az.: 2 StR 166/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1955
Aktenzeichen
2 StR 166/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 29.01.1955

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Juni 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. K. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte war in den Jahren 1948 bis 1953 als Angestellter der Raiffeisenkasse D. mit der Buchhaltung und der Führung der Kassengeschäfte beauftragt. Ende 1950 oder Anfang 1951 entdeckte er gegenüber dem sich aus den Büchern ergebenden Sollbestand der Kasse einen Fehlbetrag von etwa 4.000,- DM, den er nicht aufklären konnte, aber seinen Vorgesetzten nicht meldete. Dieser Fehlbetrag vergrösserte sich im laufe der Jahre auf beinahe 20.000,- DM. Bei Revisionen, die sich allerdings im wesentlichen darauf beschränkten, die Übereinstimmung des Kassenbestandes mit dem vom Angeklagten errechneten Soll nachzuprüfen, verdeckte der Angeklagte die Differenz, die im November 1952 DM 12.000,- betrug, auf unaufgeklärte Weise. Im November 1953 legte er dem Revisor eine von ihm gefälschte Quittung der Butjadinger Bahn über 19.000,- DM vor, gestand aber, als Nachforschungen über die Ordnungsmässigkeit der Quittung gemacht wurden, die Fälschung ein. Den im Eröffnungsbeschluss gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf, dass er selbst den gegenüber dem Soll fehlenden Betrag veruntreut habe, hat die Strafkammer nicht als erwiesen angesehen. Sie hat ihn wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu 1 Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Untreue erblickt das Landgericht darin, dass der Angeklagte pflichtwidrig den von ihm erkannten Fehlbetrag nicht offenbart und dadurch sein Anwachsen erleichtert hat, den Betrug und die Urkundenfälschung in der Anfertigung und Verwendung des falschen Belegs über 19.000,- DM.

2

Der Angeklagte hat Revision eingelegt und Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend gemacht. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

3

I.

Verfahrensrügen.

4

1.

Gegen den Angeklagten ist zunächst am 26. und 27. Januar 1955 verhandelt worden. Die Verhandlung musste mehrfach wegen Verhandlungsunfähigkeit des an Kreislaufstörungen leidenden Angeklagten unterbrochen werden. Als am 27. Januar nach Vornahme eines in seiner Gegenwart vorgenommenen Ortstermins der Angeklagte zur weiteren Verhandlung nicht erschien und seine Verhandlungsunfähigkeit ärztlicherseits festgestellt wurde, verlegte die Strafkammer die Hauptverhandlung auf den 29. Januar und stellte dem Verteidiger anheim, etwaige Beweisanträge spätestens am 28. Januar schriftlich zu stellen. Dies geschah nicht. Am 29. Januar blieb der Angeklagte wieder aus, weil er sich trotz entgegenstehender Belehrung durch den Arzt für verhandlungsunfähig ansah. In seinem Schlussvortrag stellte der Verteidiger zahlreiche, umfangreiche, zum Teil allerdings schon im bisherigen Verfahren vorgebrachte Beweisanträge. Diese Anträge wurden abgelehnt, weil sie zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden seien. Die Verschleppungsabsicht entnahm das Landgericht dem Verhalten des Angeklagten, der ohne Grund ausgeblieben sei, und der Tatsache, dass der Verteidiger die Anträge erst im Schlussvortrag gestellt habe, obwohl er früher dazu imstande gewesen sei.

5

Die Ablehnung ist rechtsfehlerhaft. Da es sich um Anträge des Verteidigers handelt, kommt es nur auf dessen etwaige Verschleppungsabsicht an, nicht auf das Verhalten des Angeklagten (BGH NJW 1953, 1314 Nr 21). Die Prüfung, ob Verschleppungsabsicht vorliegt, bedarf bei einem Anwaltsassessor ebenso wie bei einem Anwalt besonderer Sorgfalt. Aus der Verspätung allein ergibt sich noch nicht die Verschleppungsabsicht (§ 246 Abs 1 StPO, RGSt 12, 335;  13, 151, 153). Hier war dem Verteidiger zwar eine Frist zur Anbringung weiterer Beweisanträge gestellt worden; nach der Art der Beweisanträge ist es aber, mag bei einigen auch ein Verdacht der Verschleppungsabsicht nahe liegen, möglich, dass der Verteidiger über sie mit dem Angeklagten zu sprechen für notwendig hielt. Ob dies bei dem Gesundheitszustand des Angeklagten innerhalb der Frist möglich war, ist zweifelhaft; ebenso steht dahin, ob nach der Art der Beweisanträge eine Verzögerung des Verfahrens hatte vermieden werden können, wenn sie innerhalb der Frist gestellt worden wären. Einige Beweise hätten ohne nennenswerte Verzögerung erhoben werden können. Auch sonst ist zu bezweifeln, ob dem Verteidiger aus der späten Anbringung der Beweisanträge, die er teilweise ohne Erfolg bereits früher gestellt hatte, ein Vorwurf zu machen ist. Er konnte nicht wissen, dass die Strafkammer den im Vordergrund der Anklage stehenden Vorwurf, der Angeklagte selbst habe die fehlenden Geldbeträge gestohlen oder unterschlagen, nicht als erwiesen ansehen werde. Ihm musste es vor allem darauf ankommen, dass die Fehlbeträge aufgeklärt würden. Das hatte er von einem Sachverständigen, der die gesamte Buchhaltung mit Belegen nachzuprüfen hatte, erhofft. Auch das Gericht hatte die Ladung eines Sachverständigen für notwendig gehalten. Den Antrag des Verteidigers, den in der Voruntersuchung gehörten Sachverständigen als befangen abzulehnen, hatte das Gericht zunächst zurückgewiesen. Erst in der Hauptverhandlung gab es dem Antrag statt, zog aber keinen neuen Sachverständigen hinzu, sondern begnügte sich mit der Zeugenvernehmung des abgelehnten Sachverständigen und seiner und eines Bankangestellten Bekundung, dass sämtliche Bankkunden ihre Kontoauszüge anerkannt hätten. Da die Möglichkeit nicht auszuschliessen war, dass der eine oder andere Kunde einen zu seinem Vorteil unrichtigen Auszug bestätigt hätte, ergab sich für den Verteidiger erst in einem späten Zeitpunkt die Notwendigkeit, auf der Vernehmung der Kunden zu bestehen, die sich möglicherweise nach Prüfung aller Belege durch einen unparteiischen Sachverständigen ganz oder teilweise erübrigt hätte. Übrigens hatte der Vorsitzende selbst zunächst die Ladung aller Kontoinhaber erwogen und wohl nur unter der Voraussetzung der Aufklärung durch einen Sachverständigen für entbehrlich gehalten. Das Gericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, einen Sachverständigen zu hören.

6

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige der Beweisfragen - z.B. der Frage, ob der Unterschied zwischen Soll- und Istbestand etwa nur auf Buchungsfehlern beruhte, ferner ob der Angeklagte seine Vorgesetzten darauf hingewiesen hatte, dass er der ihm übertragenen Aufgabe nicht gewachsen sei - zu einer anderen Beurteilung, mindestens des Schuldumfanges und der Strafzumessung geführt hätten. Deshalb ist das Urteil aufzuheben.

7

2.

Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Doch sei darauf hingewiesen, dass der Verdacht der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat nach den Feststellungen Bl 15 der Urteilsausfertigung sowohl gegen Schmittger besteht, der möglicherweise Zugang zu dem Gelde wie zu den Belegen hatte (Bl 10 der Ausfertigung), wie gegen die Zeugen J. und Sch., wenn die Strafkammer auch den Verdacht als gering ansieht. Da der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr 3 StPO weiter ist als der der Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff StPO und den ganzen Vorgang, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird, umfasst, durften die Zeugen nicht vereidigt werden.

8

II.

Sachrüge.

9

Die sachlich-rechtliche Beurteilung gibt keinen Anlass zu Bedenken.

10

1.

Einer Freisprechung von der Unterschlagung bedurfte es nicht. Die Strafkammer hat das gesamte Geschehen, das der Eröffnungsbeschluss als zwei selbständige Vergehen (Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) ansah, als eine fortgesetzte Handlung beurteilt, die den Tatbestand der Untreue, des Betruges und der Urkundenfälschung, nicht aber der Unterschlagung erfüllt. Es handelt sich also lediglich um eine andere rechtliche Beurteilung, sodass eine Freisprechung nicht in Frage kam.

11

2.

Den Betrug erblickt das Landgericht zutreffend darin, dass der Angeklagte durch fortgesetztes rechtswidriges Verschweigen und Verdecken der Unstimmigkeiten sich ein Gehalt für Leistungen verschafft hat, die nicht den Leistungen entsprachen, für die die Bank das Gehalt zu zahlen bereit war. In diesem fortgesetzten Betrug ist der Gebrauch der gefälschten Urkunde lediglich ein Einzelakt; auch wenn dieser Einzelakt nur als Betrugsversuch zu beurteilen ist, ändert sich nichts an der Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug.

12

Es besteht kein Anlass, dem Antrage der Revision auf Verweisung an ein anderes Gericht zu entsprechen.

Dr. Moericke
Dr. Dotterweich
Werner Dr. Arndt
Dr. Schalscha