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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1992, Az.: 4 StR 416/92

Sexuelle Nötigung; Abwehrwille; Sexuelle Handlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1992
Aktenzeichen
4 StR 416/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1993, 78-79 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt voraus, daß das Tatopfer das sexuelle Ansinnen erkannt und einen entgegenstehenden Willen gebildet hat. Hieran fehlt es in Fällen, in denen der Täter die sexualbezogene Handlung so überraschend vornimmt, daß das Opfer einen Abwehrwillen nicht bilden kann.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten richtet (vgl. Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. August 1992), dagegen hält die Verurteilung wegen sexueller Nötigung rechtlicher Überprüfung nicht stand.

2

Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte etwa zwei Jahre nach der Vergewaltigung seiner Halbschwester (erster Fall) diese vereinbarungsgemäß zu einem Gespräch in deren Wohnung auf. Als sie ihre sechs und zwölf Jahre alten Söhne in die Küche geschickt hatte, wandte er sich plötzlich mit entblößtem Geschlechtsteil seiner Schwester zu. Zugleich riß er ihr mit einem heftigen Ruck von oben bis unten die Kleider vom Leibe, so daß sie fast nackt vor ihm stand. Auf die Frage des Angeklagten: "Willst Du meinen Schwanz nochmal sehen", schrie die Geschädigte laut auf. Daraufhin rannte der Angeklagte mit zugehaltener Kleidung aus der Wohnung. Am folgenden Tag stellte der Hausarzt der Geschädigten Verkratzungen mit vereinzelten Hämatomen auf dem Oberkörper, insbesondere auf der Brust, sowie Druckstellen auf der rechten Halsseite fest.

3

Diese Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung nicht; denn der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt voraus, daß die Gewalt zum Zwecke der sexuellen Nötigung eingesetzt wird. Dies erfordert nicht nur eine finale Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und dem Handlungsziel (vgl. BGH NJW 1984, 1632; NStZ 1992, 433 r. Sp.). Das Tatopfer muß das sexuelle Ansinnen zudem erkannt und einen entgegenstehenden Willen gebildet haben. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn der Täter diesen Willen zu beeinflussen oder dessen Betätigung zu verhindern sucht. An dieser Voraussetzung fehlt es in Fällen, in denen der Täter die sexualbezogene Handlung so überraschend vornimmt, daß die Angegriffene einen Abwehrwillen nicht bilden kann (BGHSt 31, 76, 77). So lag es hier.

4

Das gewaltsame Entfernen der Kleidung vom Körper stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; vgl. BGH NStZ 1992, 433 l. Sp.). Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84). Das hat das Landgericht indessen nicht festgestellt. Vielmehr deuten die keiner bestimmten Tathandlung zugeordneten Verletzungen darauf hin, daß sie unmittelbar durch das gewaltsame Herunterreißen der Kleidung entstanden sind.

5

Daß der Angeklagte dem fast völlig entkleideten Tatopfer gegenüberstand und es so betrachten konnte (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 1), reicht zur Erfüllung des Tatbestandes ebensowenig aus wie der Umstand, daß er mit einer obszönen Bemerkung weiterhin sein entblößtes Geschlechtsteil zeigte (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2).

6

Zwar könnte das gewaltsame Herunterreißen der Kleidung der Vorbereitung einer beabsichtigten sexuellen Handlung gedient haben. Dies läßt sich den bisherigen Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter, sollte er weitergehende sexuelle Absichten des Angeklagten feststellen, einen strafbefreienden Rücktritt zu prüfen haben.

7

Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die fehlerhafte rechtliche Bewertung die Strafzumessung im Fall der Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten beeinflußt hat, hebt er die Strafaussprüche insgesamt auf. Bei der neuen Strafzumessung wird zu beachten sein, daß bereits das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit als eines sogenannten vertypten Milderungsgrundes einen minder schweren Fall der Vergewaltigung begründen kann.