Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.1994, Az.: BVerwG 9 B 77/94
Verneinung einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative im Kosovo
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 77/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 20910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 20.03.1989 - 5 OS A 552/88
- OVG Niedersachsen - 29.10.1993 - AZ: 8 L 4327/91
- nachfolgend
- BVerwG - 05.07.1994 - AZ: BVerwG 9 C 158/94
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Hund
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Oktober 1993 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte beide vom Berufungsgericht angeführten tragenden Begründungen zur Verneinung einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative mit ordnungsgemäßen Rügen angegriffen. Im Revisionsverfahren wird, falls eine Gruppenverfolgung der Albaner im Kosovo zu bejahen sein sollte, zu prüfen sein, ob - erstens - bei der Prognose hinreichender Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Landesteil nur auf das Schicksal des einzelnen Flüchtlings abzustellen ist oder die Auswirkungen einer Abwanderung durch andere Landsleute in großer Zahl prognostisch berücksichtigt werden können, sowie - zweitens -, ob eine inländische Fluchtalternative wegen mangelnder Lebensgrundlage bei gleichen Lebensverhältnissen im ganzen Land von vornherein ausscheidet oder nicht.