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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.03.1996, Az.: VII E 1/96

Geltendmachung von Einreden gegen die Auferlegung von Kosten in Form der Erinnerung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.03.1996
Aktenzeichen
VII E 1/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 632

Tatbestand

1

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatten gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) ... "Restitutionsklage" erhoben, die der Bundesfinanzhof (BFH) aus den in seinem Beschluß vom ... dargelegten Gründen als Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluß des FG angesehen und als unzulässig verworfen hat. Den Kostenschuldnern wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und der Streitwert auf ... DM festgesetzt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH mit der Kostenrechnung vom ... Kosten in Höhe von ... DM angesetzt. Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung und machen geltend, die Kosten hätten ihnen nicht auferlegt werden dürfen, weil sie keine Beschwerde eingelegt, sondern Restitutionsklage erhoben hätten. Die Kosten dürften deshalb nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Entscheidungsgründe

2

Die Erinnerung der Kostenschuldner hat keinen Erfolg.

3

Der Erinnerung ist zu entnehmen, daß sich die Kostenschuldner damit nicht i. S. des § 5 Abs. 1 GKG gegen die Kostenrechnung, also gegen den Ansatz der Kosten oder deren Höhe wenden wollen, sondern daß sich ihre Einwendungen gegen die Auferlegung der Kosten durch den Beschluß des BFH vom ... richten. Solche Einwendungen gegen die Kostenpflicht können aber mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden, weil über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten gemäß § 135 der Finanzgerichtsordnung bereits durch den genannten Beschluß des BFH entschieden worden ist, der nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Im Erinnerungsverfahren nach § 5 GKG können die Kostenschuldner deshalb nicht mit Einwendungen gegen die in dem Beschluß des Senats getroffene rechtskräftige Kostenentscheidung gehört werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung. Die Erinnerung ist nur gegen den Kostenansatz gegeben. Sie ist aber kein Rechtsmittel gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Entscheidung des Gerichts über die Sache und die daraus folgende Auferlegung der Verfahrenskosten (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701, m. w. N.).

4

Anhaltspunkte dafür, daß die Kostenrechnung unrichtig ist, bestehen nicht.