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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.2006, Az.: BVerwG 3 B 130.05 (künftig: 3 C 24.06); 3 PKH 13.05

Vereinbarkeit der Übertragung von Rechten nicht auffindbarer Miterben auf den Entschädigungsfonds nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Entschädigungsgesetz (EntschG) mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG); Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.2006
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 130.05 (künftig: 3 C 24.06); 3 PKH 13.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 16187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 30.06.3005 - AZ: VG 1 K 3193/04
nachfolgend
BVerwG - 17.05.2006 - AZ: BVerwG 3 PKH 13.05; 3 B 130.05 (künftig: 3 C 24.06)
BVerwG - 21.06.2007 - AZ: BVerwG 3 C 24/06
BVerfG - 21.07.2010 - AZ: 1 BvL 8/07
BVerwG - 11.11.2010 - AZ: BVerwG 5 C 22.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt ... , beizuordnen, wird abgelehnt.

  2. 2.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.

    Die Revision wird zugelassen.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 26 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht bewilligt werden, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung vollständig aufzubringen. Ihr Abwesenheitspfleger hat in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass vorhandenes Vermögen - mit Ausnahme eines Hinweises auf die umstrittene Berechtigung an dem Grundstück in F. - "unbekannt" sei. Ausweislich vorgelegter Erbscheine ist die Klägerin jedoch nicht nur Miterbin jenes Grundstücks, sondern auch des übrigen, nicht im Beitrittsgebiet befindlichen Nachlasses ihres Vaters. Es wäre daher Aufgabe des nach seiner Bestallungsurkunde zur Vertretung der Klägerin bei der Verwaltung und Verwertung dieses Nachlasses berufenen Abwesenheitspflegers gewesen zu ermitteln, was zu diesem Nachlass gehört, damit geprüft werden kann, ob und inwieweit es der Klägerin zumutbar ist, ihr Erbe zur Prozessführung einzusetzen.

2

2.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist demgegenüber begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes - EntschG - vorgesehene Übertragung von Rechten nicht auffindbarer Miterben auf den Entschädigungsfonds mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

3

[siehe Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 26 000 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert