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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1990, Az.: BVerwG 6 C 54/88

Rüstungsindustrie; Vorgesetzter ; Dienststelle; Möglichkeit der Einflußnahme; Tätigkeitsverbot; Soldaten im Ruhestand; Ruhestandstätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 54/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 23.04.1986 - 3 K 2979/85
OVG Münster 27.09.1988 - 1 A 2049/86

Fundstellen

  • DVBl 1990, 653-654 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 430-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1990, 356 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. War ein Soldat, der in der Rüstungsindustrie tätig werden will, vor Ausscheiden Vorgesetzter in seiner Dienststelle, durch deren Tätigkeit die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt wurden, ist für die Untersagung gem. § 20a II maßgebend, ob für ihn die konkrete Möglichkeit der Einflußnahme in Angelegenheiten von nicht unerheblicher Bedeutung gegeben war.

2. Tätigkeitsverbot für Soldaten im Ruhestand: Maßgebliche Abwägungskriterien für Einflußnahmemöglichkeiten der Soldaten sind insbesondere die Größe der Dienststelle, Art und Bedeutung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben und Einbeziehung des Vorgesetzten in das Entscheidungsverfahren sowie deren wirtschaftliches Gewicht.