Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1990, Az.: BVerwG 6 C 54/88
Rüstungsindustrie; Vorgesetzter ; Dienststelle; Möglichkeit der Einflußnahme; Tätigkeitsverbot; Soldaten im Ruhestand; Ruhestandstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 54/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ö VG Köln 23.04.1986 - 3 K 2979/85
- OVG Münster 27.09.1988 - 1 A 2049/86
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1990, 653-654 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1990, 430-432 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1990, 356 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. War ein Soldat, der in der Rüstungsindustrie tätig werden will, vor Ausscheiden Vorgesetzter in seiner Dienststelle, durch deren Tätigkeit die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt wurden, ist für die Untersagung gem. § 20a II maßgebend, ob für ihn die konkrete Möglichkeit der Einflußnahme in Angelegenheiten von nicht unerheblicher Bedeutung gegeben war.
2. Tätigkeitsverbot für Soldaten im Ruhestand: Maßgebliche Abwägungskriterien für Einflußnahmemöglichkeiten der Soldaten sind insbesondere die Größe der Dienststelle, Art und Bedeutung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben und Einbeziehung des Vorgesetzten in das Entscheidungsverfahren sowie deren wirtschaftliches Gewicht.