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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2024, Az.: 5 StR 508/23

Änderung des Einziehungsausspruchs bzgl. der Armbanduhren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.2024
Aktenzeichen
5 StR 508/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 11092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR508.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 24.02.2023 - AZ: 14 KLs 315 Js 19417/21

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2023 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Anordnung betreffend eine goldene sowie eine silber/grüne "Rolex Armbanduhr" entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO) und sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweist.

3

Die nach § 73a StGB angeordnete Einziehung der beiden Armbanduhren hat keinen Bestand. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte diese Uhren, "bei denen es sich möglicherweise um Imitate handelte", durch oder für eine andere Straftat erlangt hat; eine erweiterte Einziehung des Surrogats sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1).

4

Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener
Köhler
Resch
von Häfen
Werner