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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.09.2025, Az.: B 6a KR 26/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.09.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 26/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220925BB6aKR2625BH1

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 12.02.2025 - AZ: S 61 KR 370/23
LSG Niedersachsen-Bremen - 05.08.2025 - AZ: L 16 KR 98/25

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. August 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 7.8.2025 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.8.2025 mit einem von ihr unterzeichneten und am 28.8.2025 beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

1. Der Antrag der Klägerin, ihr PKH zu gewähren, ist abzulehnen.

3

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 12 KR 4/24 BH - juris RdNr 7 mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 8.9.2025, endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 182 ZPO), keine Erklärung auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular eingereicht.

4

2. Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

5

3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.