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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1974, Az.: KZR 24/72

Auflagenerteilung für die Abgabe von Butter; Bemessung einer Vertragsstrafe; Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1974
Aktenzeichen
KZR 24/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 12.04.1972

Prozessführer

Kaufmann Edwin S., L. i.d.Pf., A. Straße ...

Prozessgegner

E.- und V. für Fette,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Theo W. und Helmut Lü., F., Ad. Allee ...

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1974
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr. Kellermann und Salger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. April 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Zum Abbau der großen Lagerbestände an Butter ermächtigte die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch Entscheidung vom 28. April 1967 die Bundesrepublik Deutschland u.a., 7 500 Tonnen Butter zur Verarbeitung zu Butterschmalz zu einem um 4,- DM je kg herabgesetzten Preis abzugeben. Die Kommission machte für die Abgabe der Butter eine Reihe von Auflagen.

2

Mit dem Absatz der freigegebenen Butter betraute der Bundesminister für Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft die Klägerin, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette.

3

Die Klägerin machte in Ausführung der Auflagen der EWG-Kommission den Bezug von Butter von folgenden Bedingungen, die sie den Verkaufsbestätigungen beifügte, abhängig:

"Die Käufer verpflichten sich, folgende Auflagen zu erfüllen:

a)
Die Butter sofort nach der Auslieferung ... zu Butterschmalz verarbeiten zu lassen.

b)
...

c)
Das Butterfett im Verarbeitungsbetrieb in ... Bechern mit 500 g Nettoinhalt abpacken zu lassen.

d)
...

e)
Das abgepackte Butterfett unverzüglich über Groß- und Einzelhandel unmittelbar an den Verbraucher abzugeben.

f)
Sowohl die verbilligt abgegebene Butter als auch das daraus hergestellte Butterfett weder zu exportieren noch für gewerbliche oder industrielle Weiterverarbeitung abzugeben.

g)
Die Käufer gewähren der ... (Klägerin) ... oder den von ihr beauftragten Stellen das Recht, die Einhaltung dieser Bedingungen anhand ihrer Geschäftsunterlagen zu prüfen und verpflichten ihre Abnehmer, eine entsprechende Prüfung ihrer Geschäftsunterlagen zuzulassen.

h)
Die Auflagen e), f) und g) beim Weiterverkauf des fertiggestellten Butterfetts auch dem jeweiligen Nacherwerber mit Ausnahme der Einzelhandelsstufe aufzuerlegen.

Die Käufer haben bei Verstößen gegen diese Auflagen unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens eine Konventionalstrafe bis zu einer Höhe von 8,- DM/kg auflagewidrig verwendeter Ware an die ... (Klägerin) ... zu zahlen."

4

Die Klägerin verkaufte größere Mengen Butter zur Herstellung von Butterfett u.a. an den Kaufmann Josef H., der in Sp. bei Lauf an der Pegnitz ein Butterschmelzwerk betreibt.

5

Anfang Februar 1968 suchte der Handelsvertreter Huber, der damals für Josef H. tätig war, den Beklagten in seinen Geschäftsräumen auf und fragte ihn, ob er Interesse an verbilligtem Butterfett habe. Der Beklagte telefonierte mit einem seiner Kunden. Dann erklärte er sich bereit, solches Butterfett abzunehmen. Im Verlaufe der Verhandlungen rief der Handelsvertreter von den Geschäftsräumen des Beklagten aus bei dem Kaufmann Josef H. an. Nachdem er gesprochen hatte, unterhielten sich auch Josef H. und der Beklagte kurz am Telefon.

6

Der Kaufmann Josef H. lieferte an den Beklagten gemäß Rechnung vom 14. Februar 1968 8 500 kg, gemäß Rechnung vom 16. Februar 1968 8 600 kg, gemäß Rechnung vom 26. Februar 1968 8 600 kg, gemäß Rechnung vom 29. Februar 1968 8 300 kg, gemäß Rechnung vom 4. März 1968 8 600 kg, gemäß Rechnung vom 6. März 1968 8 600 kg und in der Folgezeit weitere Posten Butterfett an den Beklagten. Die Ware war in allen Rechnungen als "Aktionsbutterfett" bezeichnet. Die Rechnung vom 26. Februar 1968 und die späteren Rechnungen waren mit dem roten Stempelaufdruck versehen "Verbilligtes Butterfett, Weiterabgabebedingungen bitte beachten". In der Rechnung vom 6. März 1968 war ferner der Hinweis enthalten "Anbei die Weitergabe- und Verkaufsbedingungen für Aktionsbutterfett". Der in Rechnung gestellte Grundpreis betrug 4,51 DM je kg Butterfett. Dieser Grundpreis ermäßigte sich um Vergütungen von 0,156 DM je kg bei der ersten Lieferung und von 0,18 DM je kg bei den späteren Lieferungen.

7

Der Beklagte verkaufte das von Josef H. erworbene Butterfett alsbald an die Firma Le.-Lebensmittelwerk GmbH in L. i.d.Pf. zum Preis von 4,50 DM je kg weiter. Er lieferte an die Firma Le. am 15. Februar 1968 8 500 kg, am 19. Februar 1968 8 600 kg, am 26. Februar 1968 8 600 kg, am 29. Februar 1968 8 300 kg, am 5. März 1968 8 600 kg, am 7. März 1968 8 600 kg und in der Folgezeit weitere Posten Butterfett. Die Ware war auf den Rechnungen für die genannten Lieferungen als "Butterfett" bezeichnet. Erst auf den Rechnungen für spätere Lieferungen war der Hinweis angebracht "Verbilligtes Butterfett, Weitergabe-Bedingungen bitte beachten. Anbei die Weitergabe- und Verkaufsbedingungen für Aktions-Butterfett". Die Firma Le. schmolz das Butterfett, das in Portionsbecher von 500 g verpackt war, in Blöcke von 25 kg um und verkaufte es zum Teil an inländische Verarbeitungsunternehmen und zum Teil nach Italien.

8

Als die Klägerin von diesen Vorgängen erfuhr, setzte sie gegen den Beklagten unter Hinweis auf die Verkaufsbedingungen eine Vertragsstrafe von 153.600,- DM fest. Sie ging dabei von einer Gesamtmenge von 51.200 kg auflagenwidrig verkauften Butterfetts und einem Betrag von 3,- DM je kg Butterfett aus.

9

Mit der Klage verlangt die Klägerin einen Teilbetrag von 55.000,- DM. Sie hat vorgetragen, dem Beklagten seien ihre Weitergabebedingungen aus Rundschreiben und aus früheren Bezügen von Aktionsbutterfett bei der Molkerei zentrale S. bekannt gewesen. Josef H. habe den Beklagten auch schon vor der ersten Lieferung auf diese Bedingungen hingewiesen und sie bereits der Rechnung vom 14. Februar 1968 beigefügt.

10

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 55.000,- DM nebst 4 % Zinsen zu verurteilen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte hat behauptet, der Inhalt der Weitergabebedingungen sei ihm erst Anfang April 1968 bekannt geworden. Er habe die Bedingungen bei Josef H. angefordert und am 3. April 1968 erhalten. Den Rechnungen hätten diese Bedingungen nicht beigelegen.

13

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

14

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

15

Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

16

Das Bundeskartellamt hat von einer Stellungnahme nach § 90 Abs. 2 GWB abgesehen, weil das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf den Streitfall keine Anwendung finde.

Entscheidungsgründe

17

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch Vertrag könne auch die Zahlung einer Vertragsstrafe an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwerbe. Durch die Weitergabe der Verkaufsauflagen der Klägerin habe nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Auflagen ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen die jeweiligen Abnehmer ihrer Vertragspartner und deren Abnehmer begründet werden sollen. Die Klägerin habe daher ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Beklagten erworben, wenn eine Strafversprechensvereinbarung zu ihren Gunsten zwischen Josef H. und dem Beklagten zustande gekommen sei. Das hat das Berufungsgericht bejaht. Es hat in Würdigung des Beweisergebnisses festgestellt: Der Zeuge H. habe den Beklagten bei einem Telefongespräch Anfang Februar 1968 auf die Weitergabebedingungen der Klägerin und deren Zweck hingewiesen, die Abgabe des Butterfetts an die Endverbraucher zu sichern und eine Weiterveräußerung zur gewerblichen Verarbeitung zu unterbinden. Er habe den Beklagten aufgefordert, diese Bedingungen zu beachten. Er habe angekündigt, er werde der Rechnung zwei Vordrucke mit den Weitergabebedingungen beifügen, und habe gebeten, einen der Vordrucke unterzeichnet zurückzugeben. Der Beklagte habe diese Äußerungen widerspruchslos hingenommen und zugesichert, daß er einen der Vordrucke unterschrieben zurücksenden werde.

18

1.

Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, greifen nicht durch.

19

a)

Es trifft nicht zu, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des Telefonsprächs nicht durch die Aussage des Zeugen H. gedeckt wären. Der Zeuge H. hat zwar nach dem Vernehmungsprotokoll zunächst nur erklärt, er habe den Beklagten darauf hingewiesen, daß die besonderen Bedingungen über den Bezug von reinem Butterfett zu beachten seien. Er hat diese Erklärung jedoch nach dem Vernehmungsprotokoll auf Befragen dahin ergänzt, er habe den Beklagten darauf aufmerksam gemacht, daß das Butterfett an die Bedingungen der Einfuhr- und Vorratsstelle gebunden sei, daß es nur an Verbraucher geliefert, nicht aber für gewerbliche Zwecke weiterverarbeitet werden dürfe.

20

b)

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zugesichert, einen der Vordrucke mit den Veitergabebedingungen unterschrieben zurückzusenden, bezieht sich auf den Sinn und nicht auf den Wortlaut der Erklärung des Beklagten. Über den Wortlaut der Erklärung hat der Zeuge H. bekundet, der Beklagte habe gesagt, "das gehe in Ordnung". Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen H. und Hu. besteht danach nicht.

21

c)

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Aussage des Zeugen H. nicht seiner früheren Aussage vor dem Amtsgericht in Lauf a.d. Pegnitz widerspricht und daß der Zeuge bei dieser Aussage die damals an ihn gestellten Fragen beantwortet hat. Aus dem Fehlen von näheren Angaben über die Einzelheiten des Telefongesprächs mit dem Beklagten brauchte es keine nachteiligen Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu ziehen, zumal dieser Umstand mit dem Zeugen erörtert worden ist und der Zeuge hierfür eine Erklärung gegeben hat. Diese Erklärung bestätigte nicht die Behauptung der Klägerin, die vernehmende Richterin habe es abgelehnt, den vollständigen Verlauf der Sache anzuhören und aufzunehmen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die beantragte Vernehmung der Richt er in für unerheblich erachtet und aus diesem Grunde abgelehnt hat.

22

d)

Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Zeuge H. mit seinem Schreiben vom 3. April 1968 in unzulässiger Weise auf den Zeugen Hu. habe einwirken wollen. Soweit die Revision diese Würdigung durch eine eigene abweichende ersetzen will, überschreitet sie die ihr gezogenen Grenzen. Das gilt auch für die Würdigung des "Bestätigungsschreibens" vom 16. Februar 1968.

23

e)

Die Zeugin Wild hat ausgesagt, es sei für sie selbstverständlich gewesen, den ersten Lieferungen die Verpflichtungserklärung in doppelter Ausfertigung beizufügen. Es kann deshalb zweifelhaft sein, ob die Beifügung von zwei Exemplaren schon allein dafür spricht, daß der Beklagte zuvor versprochen hatte, eines der Exemplare unterschrieben zurückzusenden, wie das Berufungsgericht annimmt. Die Zeugin W. hat aber weiter ausgesagt, der Zeuge H. habe wiederholt bei dem Beklagten angerufen, um die Rückgabe der Verpflichtungserklärung "anzumahnen". Nimmt man das hinzu, dann ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Aussage des Zeugen H. werde auch in dem genannten Punkt von der Aussage der Zeugin W. unterstützt, nicht von der Hand zu weisen.

24

2.

Die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht aus den getroffenen Feststellungen gezogen hat, unterliegen entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken.

25

a)

Das Berufungsgericht hat den Erklärungen des Zeugen H. bei dem Telefongespräch entnommen, daß er den Beklagten vertraglich zur Einhaltung der Weitergabebedingungen verpflichten und nicht etwa nur auf eine ohnehin bestehende Geltung habe hinweisen wollen. Das Berufungsgericht hat damit das Bestehen eines rechtlichen Verpflichtungswillens festgestellt. Die Revision kann dieser Feststellung nicht mit einer anderen Würdigung der vom Berufungsgericht erörterten Umstände begegnen.

26

b)

Durch seine Zusicherung, er werde ein Exemplar der Weitergabebedingungen der Klägerin unterschrieben zurücksenden, hat sich der Beklagte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbes. BGHZ 33, 216, 219) zutreffend dargelegt hat, diesen Bedingungen auch insoweit unterworfen, als er ihren Inhalt im einzelnen noch nicht gekannt hat, sofern er billiger- und gerecht erweise nur mit einem derartigen Inhalt rechnen mußte (BGHZ 33, 216, 219). Das hat das Berufungsgericht für die Vertragsstrafenvereinbarung bejaht. Es hat ausgeführt, der Beklagte habe aus den Äußerungen des Zeugen H. gewußt, daß die Weitergabebedingungen die Abgabe des Butterfetts an Endverbraucher sichern und die Weiterveräußerung zur gewerblichen Verarbeitung ausschließen sollten; er habe deshalb auch mit Sanktionen für den Fall einer Zuwiderhandlung rechnen müssen. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision auf die Höhe der vorgesehenen Vertragsstrafe verweist, verkennt sie, daß durch die Bemessung einer Vertragsstrafe jedem Interesse des Gläubigers Rechnung getragen werden kann (§ 343 Abs. 1 Satz 2 BGB), daß es im vorliegenden Falle darum ging, den Bestimmungszweck einer staatlichen Subvention zu sichern und daß deshalb die Vertragsstrafe in Beziehung zu dem Subventionsbetrage stehen mußte. Der Ansicht der Revision, die vorgesehene Vertragsstrafe habe außerhalb jeder vernünftigen Erwartung gelegen, kann deshalb nicht gefolgt werden.

27

Das Berufungsgericht hat im übrigen festgestellt, daß der Beklagte die Weitergabebedingungen mit der Rechnung vom 14. Februar 1968 erhalten hat. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß getroffen. Das Berufungsgericht konnte der Aussage der Zeugin W. entnehmen, daß sie die Bedingungen beigefügt hat. Da unstreitig ist, daß die Rechnung dem Beklagten zugegangen ist, konnte das Berufungsgericht auch davon ausgehen, daß dem Beklagten der genaue Inhalt der Weitergabebedingungen im Anschluß an das Telefongespräch bekannt geworden ist. Es konnte deshalb aus dem weiteren Verhalten des Beklagten schließen, daß ihn der Inhalt der Bedingungen tatsächlich nicht überrascht hat.

28

c)

Die Vereinbarung über die Geltung der Weitergabebedingungen der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Revision nicht durch das Schreiben des Zeugen Hoche vom 16. Februar 1968 beeinflußt worden. Der Zeuge hat in diesem Schreiben nicht den Vertragsabschluß und den Vertragsinhalt bestätigt, sondern im Hinblick auf den zu niedrigen Zahlungsbetrag für die erste Lieferung auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen hingewiesen und diese wiederholt. Das Schreiben erhebt daher schon nach seinem Inhalt nicht den Anspruch, die getroffenen Vereinbarungen vollständig wiederzugeben. Für die Vereinbarung über die Geltung der Weitergabebedingungen der Klägerin hat das Schreiben schon aus diesem Grunde keine Bedeutung.

29

II.

Die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit der Vereinbarungen, die sich auf die Weitergabebedingungen der Klägerin beziehen, sind nicht begründet. Die Weitergabebedingungen konnten zum Gegenstand privatrechtlicher Verträge gemacht werden. Sie sind entgegen der Ansicht der Revision nicht nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilen.

30

1.

Der Umstand, daß der Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 15 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes - MFG) Aufgaben der staatlichen Marktlenkung übertragen sind und daß sie bei den hier zu beurteilenden Vorgängen mit der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der EWG-Marktordnung betraut war, schloß entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, daß sie sich zur Erfüllung dieser Aufgaben bürgerlich-rechtlicher Rechtsgeschäfte bediente (vgl. für den insoweit gleichliegenden Fall der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide BGHZ 20, 77, 78 m. N.). Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, nach der die Klägerin insoweit auf der Ebene des Privatrechts tätig werden sollte (vgl. dazu BGHZ 20, 77, 79).

31

Nach § 10 des - inzwischen aufgehobenen - Gesetzes zur Durchführung der VO Nr. 13/64 des Rates der EWG (Milch und Milcherzeugnisse) vom 26. Oktober 1964 (BGBl I S. 821) konnte die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats die Bestimmungen erlassen, die zur Durchführung von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rats der EWG oder der EWG-Kommission im Rahmen der EWG-Marktordnung erforderlich waren. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Bestimmungen für diesen Bereich sind erst auf Grund des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation vom 31. August 1972 (BGBl I S. 1617) durch die Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbeitung und Ausfuhr - vom 26. März 1974 (BGBl I S. 785) und die Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch - vom 26. März 1974 (BGBl I S. 790) getroffen worden.

32

Für den hier in Rede stehenden Zeitraum bedeutet das, daß die Klägerin damals auf die Mittel und Möglichkeiten angewiesen war und auch angewiesen sein sollte, die ihr nach anderen Gesetzen und insbesondere nach dem Milch- und Fettgesetz zur Verfügung standen. Die Vorratshaltung und die Abgabe von überschüssigen Mengen (§ 16 Abs. 6 MFG) ist jedoch immer als Gegenstand privatrechtlicher Betätigung der Einfuhr- und Vorratsstellen angesehen worden (vgl. dazu BGHZ 20, 77, 79; BGH WM 1965, 874 m.w.N.; 1973, 988, 989). Für die der Klägerin übertragene Abgabe von Butterfett gemäß der Entscheidung der EWG-Kommission vom 18. April 1967 kann nichts anderes gelten. Die Klägerin konnte daher damals die Einzelheiten der Abgabe durch privatrechtliehe Verträge regeln.

33

Die Klägerin hat sich bei den von ihr abgeschlossenen Verträgen auch in dem Rahmen der privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gehalten. Die in den "Besonderen Bedingungen" enthaltenen "Auflagen" konnten, wie auch die Revision nicht verkennt, zum Gegenstand privatrechtlicher Verpflichtungen gemacht werden. Die Verträge selbst sehen den Einsatz hoheitlicher Mittel durch die Klägerin nicht vor. Die Klägerin bedurfte deshalb für den Abschluß der Verträge keiner besonderen "Rechtsgrundlage".

34

2.

Es kommt nicht darauf an, ob die Vertragspartner der Klägerin und deren Abnehmer durch die "Besonderen Bedingungen" der Klägerin in ihrer gewerblichen Betätigung beschränkt wurden. Denn das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse nicht anwendbar.

35

a)

Die Klägerin ist als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht grundsätzlich von der Regelung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen befreit. Das ergibt sich aus § 98 Abs. 1 GWB und aus § 100 Abs. 8 GWB. Nach § 100 Abs. 8 GWB findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen keine Anwendung, soweit das Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) und die darauf beruhenden Verordnungen eine nach den §§ 1-37 a GWB verbotene Wettbewerbsbeschränkung zulassen. Das Milch- und Fettgesetz läßt Wettbewerbsbeschränkungen zu, soweit die Klägerin marktregelnd als "Einfuhrschleuse" tätig wird (§ 16 Abs. 1, 3 und 5 MFG). Für die Vorratshaltung und die Abgabe überschüssiger Mengen (§ 16 Abs. 6 MFG) räumt das Gesetz der Klägerin dagegen keine besondere Stellung ein. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin insoweit im Rahmen der allgemeinen Vorschriften am Rechtsverkehr teilnehmen und damit auch den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sein sollte. Eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 5 MFG auf diesen Bereich scheidet danach aus.

36

b)

Anders als das Milch- und Fettgesetz lassen die Vorschriften über die - später errichtete - EWG-Marktorganisation für Milcherzeugnisse Wettbewerbsbeschränkungen auch bei der Abgabe überschüssiger Mengen zu. Durch Art. 24 Abs. 2 der VO Nr. 13/64 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Markt Organisation für Milcherzeugnisse (ABl. der EG 1964, 549) sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften u.a. verpflichtet worden, von der Interventionsstelle angekaufte Butter so abzusetzen, daß der Absatz anderer Butter nicht gestört wird. Nach Art. 24 Abs. 4 dieser Verordnung hatte der Rat u.a. Grundsätze für den Absatz von Butterüberschüssen aufzustellen. Das ist geschehen, durch die VO Nr. 62/64 des Rates der EWG vom 3. Juni 1964 (ABl. der EG 1964, 1412). Welcher Art die danach möglichen Wettbewerbsbeschränkungen sein können, zeigt die Entscheidung der EWG-Kommission vom 8. April 1967, die zu den hier in Rede stehenden Vorgängen geführt hat, auf den genannten Vorschriften beruht und durch sie gedeckt wird.

37

c)

Durch die Errichtung der EWG-Marktorganisation war danach gegenüber dem Zustand, der sich aus dem Milch- und Fettgesetz ergab, eine wesentliche Änderung eingetreten. Die damit verbundene Erweiterung des Bereichs, auf dem Vorschriften zum Zwecke der Durchsetzung der Marktordnung Wettbewerbsbeschränkungen vorsahen, war in § 100 Abs. 8 GWB nicht berücksichtigt worden und konnte dort bei Erlaß des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch noch nicht berücksichtigt werden, weil die EWG-Marktorganisation erst später errichtet wurde. Es fehlte daher in dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt an einer Regelung über die Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen, die sich erst aus der Errichtung der EWG-Marktorganisation bei dem Absatz von Butterüberschüssen ergaben. Diese Lücke kann nur durch entsprechende Anwendung der in § 100 Abs. 8 GWB für das Milch- und Fettgesetz getroffenen Regelung geschlossen werden. Durch diese Regelung sind wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen, die zur Durchführung der nationalen Marktregelung für Milcherzeugnisse für notwendig erachtet wurden, von den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen worden. Es entspricht daher dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sie auch auf wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen anzuwenden, die zur Durchsetzung der EWG-Marktorganisation erforderlich erschienen und in Verordnungen des Rates der EWG später - für die Bundesrepublik verbindlich - vorgesehen wurden.

38

d)

Der entsprechenden Anwendung des § 100 Abs. 8 GWB auf die im Rahmen der EWG-Marktorganisation vorgesehenen Wettbewerbsbeschränkungen bei dem Absatz von Butterüberschüssen steht nicht entgegen, daß die Bundesregierung von der ihr in § 10 des Gesetzes zur Durchführung der VO Nr. 13/64 des Rates der EWG (Milch und Milcherzeugnisse) vom 26. Oktober 1964 (BGBl I S. 821) erteilten Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen keinen Gebrauch gemacht hat. Es kann auf sich beruhen, ob der Erlaß besonderer Vorschriften etwa deswegen unterblieben ist, weil die möglichen Auswirkungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen damals vielleicht noch nicht erkannt worden sind. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, daß die Bundesregierung den Absatz von Butterüberschüssen auch weiterhin dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterwerfen und sich damit die Durchführung der Vorschriften des Rates der EWG und der EWG-Kommission zumindest wesentlich erschweren wollte. Eine solche Annahme wird schon dadurch ausgeschlossen, daß die Bundesregierung die Klägerin mit der Durchführung der Entscheidung der EWG-Kommission und damit auch der darin gemachten Auflagen beauftragt hat. Bei der aufgezeigten Lücke handelt es sich danach um eine solche, die den zuständigen Stellen damals jedenfalls nicht bewußt geworden ist.

39

e)

Da hiernach auf die Abgabe von Butterüberschüssen im Rahmen der EWG-Marktorganisation § 100 Abs. 8 GWB entsprechend anzuwenden ist, sind die "Besonderen Bedingungen" der Klägerin, die nicht über die Auflagen der EWG-Kommission hinausgehen, nicht darauf zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vereinbaren sind.

40

III.

Das Berufungsgericht hat auch die Vertragsstrafenvereinbarung für wirksam erachtet. Es hat ausgeführt: Der Umstand allein, daß die vereinbarte Vertragsstrafe den Gewinn des Beklagten aus dem Weiterverkauf des Butterfetts erheblich überschritten habe, lasse die Vereinbarung noch nicht als sittenwidrig erscheinen. Besondere Umstände, die eine solche Beurteilung rechtfertigen könnten, habe der Beklagte nicht vorgetragen und seien auch nicht ersichtlich.

41

Die Rügen der Revision greifen auch insoweit nicht durch.

42

1.

Soweit die Revision auf das Verhältnis der vereinbarten Vertragsstrafe zu dem Warenwert verweist, übersieht sie, daß es hierauf nicht entscheidend ankommt. Bei der Bemessung der Höhe der Vertrafsstrafe kann, wie aus § 343 Abs. 1 Satz 2 BGB hervorgeht, jedes berechtigte Interesse des Gläubigers in Betracht gezogen werden. Durch die Weitergabebedingungen der Klägerin sollte aber gerade erreicht werden, daß die durch staatliche Subvention erzielte Verbilligung des Butterfetts dem Endverbraucher zugute kam. Die Klägerin hatte deshalb ein berechtigtes Interesse daran, daß derjenige, der dieses Ziel vereitelte, mit dem Subventionsbetrage belastet wurde. Die Bemessung des Höchstbetrages und die von der Klägerin getroffene Bestimmung halten sich in einem entsprechenden Rahmen (vgl. dazu jetzt auch die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 und in § 7 der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch - vom 26. März 1974 (BGBl I S. 790) festgelegten Beträge).

43

2.

Das Berufungsgericht hat im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß erst besondere zu der Höhe der Vertragsstrafe hinzutretende Umstände in bezug auf Inhalt, Beweggrund und Zweck der Abrede die Sittenwidrigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung zu begründen vermögen (BGH LM Nr. 1 zu § 343 BGB). Solche Umstände hat auch die Revision nicht aufgezeigt.

44

IV.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, muß die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Fischer
Offterdinger
Ballhaus
Die Richter beim Bundesgerichtshof Dr. Kellermann und Salger sind beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben. Dr. Fischer