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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1989, Az.: VIII ZR 155/88

Leasingvertrag; Finanzierungsleasingvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 155/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 107, 123 - 129
  • BB 1989, 1442
  • CR 1990, 204 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1989, 1229 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1990, 68-69 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1989, 648-649
  • MDR 1989, 808 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1730-1732 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1142 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1989, 647-649

Amtlicher Leitsatz

§ 557 I BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte vermietete eine MSX Telex Nebenstellenanlage mit sieben Fernschreibern an die deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. in Köln (DFVLR). Im Jahre 1982 verkaufte die Beklagte diese Geräte an die Klägerin. Am 14. Februar 1983 schlossen die Parteien einen Vollamortisations-Leasingvertrag über die Anlage. Als Leasingdauer wurde der Zeitraum 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985 festgelegt. Die Leasingraten betrugen zuletzt vierteljährlich 17 560,91 DM brutto. In den zum Vertragsinhalt gemachten Vertragsbedingungen der Klägerin heißt es unter Nr. 21 u. a.:

"21.
Regelung nach Ablauf der Grundvertragsdauer für VA-Verträge. Für die Zeit nach Ablauf der Grundvertragsdauer räumt die AKF (= Kl.) dem LN (= Leasingnehmer) nachstehende Rechte ein. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundvertragsdauer muß sich der LN verbindlich in schriftlicher Form dazu äußern, von welchem Recht er Gebrauch machen will.

a)
Kaufoption. Der LN hat das Recht, das Leasingobjekt von der AKF zu kaufen. Der Kaufpreis entspricht dem Buchwert des Leasingobjekts am Ende der Grundvertragsdauer, der sich unter Anwendung der linearen AFA nach der amtlichen AFA-Tabelle ergibt. Sollte zu diesem Zeitpunkt der gemeine Wert des Leasingobjekts niedriger sein als der Buchwert, so ermäßigt sich der von dem LN zu entrichtende Kaufpreis entsprechend.

b)
Verlängerungsoption. Der LN hat das Recht, den Leasingvertrag über die Grundvertragsdauer hinaus zu verlängern. In diesem Fall wird ein Verlängerungsvertrag abgeschlossen. Die Anschlußleasingrate muß den Wertverzehr für das Leasingobjekt decken, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen AFA nach der amtlichen AFA-Tabelle ermittelten Buchwertes oder des niedrigeren gemeinen Wertes und der Restnutzungsdauer laut AFA-Tabelle ergibt. Die monatlich zu zahlende Anschlußleasingrate errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Wertverzehr und dem vom LN gewünschten Verlängerungszeitraum (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

c)
Rückgabe des Leasingvertrages (gemeint ist offenbar: des Leasingobjekts) nach Ablauf der Grundvertragsdauer. Sofern nach Ablauf der Grundvertragsdauer kein Kaufvertrag bzw. Verlängerungsvertrag zustande kommt, hat der LN auf seine Kosten und Gefahr das Leasingobjekt unverzüglich an den von der AKF bestimmten Ort transportversichert in dem Zustand zurückzuliefern, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes entspricht (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

Gibt der LN das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertragsverhältnisses nicht zurück, so kann die AKF für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Leasingrate verlangen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)"

2

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23. Juli 1985 den Vertrag zum 31. Dezember 1985. Mit Schreiben vom 6. Januar 1986 bot die Klägerin der Beklagten die Verlängerung des Vertrages für zwei Jahre zu einem monatlichen Mietzins von 2 505,34 DM brutto an. Die Beklagte lehnte dies Angebot sowie eine telefonische Verkaufsofferte der Klägerin mit einem Kaufpreis von 45 534 DM ab und trug ihrerseits der Klägerin den Ankauf der Leasinggegenstände für 10 000 DM an (Schreiben vom 5. März 1986). Dies wiederum lehnte die Klägerin ab und verlangte mit Schreiben vom 13. März 1986 die Rückgabe der Leasingobjekte an sich bis spätestens zum 27. März 1986.

3

Die Beklagte und die DFVLR hatten währenddessen die Verlängerung des Mietvertrages über die von der Klägerin geleasten Geräte bis zum 30. September 1986 vereinbart. Der im Jahre 1986 von der Beklagten erzielte Mietzins betrug 24 742,30 DM vierteljährlich.

4

Die Klägerin hat die Herausgabe der Leasinggegenstände sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Leasingraten für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1986 in Höhe von insgesamt 35 121,87 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat widerklagend die Übereignung der Leasinggegenstände begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil nur insoweit Berufung eingelegt, als sie zur Zahlung von mehr als 1 429,14 DM verurteilt worden war, und die Leasinggegenstände im Laufe des Berufungsverfahrens, am 8. oder 9. Oktober zurückgegeben. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung weitere Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 1. Juli bis 7. Oktober 1986, insgesamt damit 54 048,58 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat von dem in der Berufungsinstanz zusätzlich verlangten Betrag 772,20 DM anerkannt. Das Berufungsgericht - sein Urteil ist abgedruckt in BB 1989, 173 m. Anm. von Friedrich und Gölzenleuchter - hat die Beklagte zur Zahlung von 32 867,57 DM nebst Zinsen verurteilt und die Berufungen der Parteien im übrigen zurückgewiesen.

5

Die - zugelassene - Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

7

Die Beklagte müsse die nach dem 31. Dezember 1985 gezogenen Nutzungen der Leasinggegenstände gemäß den §§ 988, 812, 818 BGB herausgeben. Hinsichtlich des Umfanges der herauszugebenden Nutzungen sei von dem von der DFVLR gezahlten Mietzins auszugehen.

8

Davon seien die der Beklagten entstandenen Wartungskosten abzuziehen.

9

Der von der Klägerin über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten könne nicht auf § 557 BGB gestützt werden. Diese Vorschrift sei ungeachtet der grundsätzlichen Geltung von Mietrecht für Leasingverträge dann nicht anwendbar, wenn ein Vollamortisations-Leasingvertrag - wie hier - vom Leasingnehmer voll erfüllt worden sei, weil der Leasinggeber dann seine gesamten Investitionen einschließlich Unkosten und Gewinn bereits zurückerhalten habe. Könne der Leasinggeber in derartigen Fällen als Ausgleich für die nicht erfolgte Rückgabe des Leasinggutes weiterhin Zahlungen in Höhe der vereinbarten Leasingraten verlangen, so würde ihm dies unangemessene Vorteile bringen, die der Interessenlage der Beteiligten und dem Sinn und Zweck eines Finanzierungsleasingvertrages widersprächen. Die Klägerin könne ihre weitergehenden Ansprüche auch nicht aus Nr. 21 c ihrer Vertragsbedingungen herleiten. Diese Klausel stimme wörtlich mit § 557 Abs. 1 BGBüberein. Da diese Vorschrift hier unanwendbar sei, halte auch die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand. Eine Reduktion der Vertragsklausel auf Fälle, in denen der Leasingnehmer die Leasingsache weitervermietet habe, sei unzulässig.

10

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat auch nach dem 1. Januar 1986 die vereinbarten Leasingraten weiterzuzahlen.

11

Dahinstehen kann, ob dieser Anspruch wegen widerspruchsloser Fortsetzung des Gebrauchs der Leasinggegenstände in Form der Aufrechterhaltung des Untermietverhältnisses mit der DFVLR aus § 568 BGB hergeleitet werden könnte. Dies würde einerseits voraussetzen, daß die Vorschrift auf Finanzierungsleasingverträge überhaupt anwendbar ist (vgl. Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag 3. Aufl., 1987, Rdn. 377; Stolterfoht in Münchener Vertragshandbuch Bd. 2, 2. Aufl., 1987, III 1 Anm. 69) und andererseits eine Klärung erfordern, ob ihre Anwendung hier nicht durch die detaillierte Regelung in Nr. 21 a-c der Vertragsbedingungen der Klägerin abbedungen worden ist. Jedenfalls ist das Zahlungsbegehren gemäß Nr. 21 c der Vertragsbedingungen gerechtfertigt.

12

a)

Diese Klausel ist wirksam. Sie unterliegt gemäß § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, weil sie lediglich die gesetzliche Regelung des § 557 Abs. 1 BGB wiederholt und somit nicht von Rechtsvorschriften abweicht. Daß auch diese Vorschrift grundsätzlich für den Finanzierungsleasingvertrag gilt, hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen (BGHZ 71, 196, 205, 206 [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 49/77]; Urteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 175/80 unter III 4 = WM 1982, 7, 9 und vom 31. März 1982 - VIII ZR 125/81 = WM 1982, 666, 668; ebenso OLG Frankfurt am Main WM 1987, 1402 = DB 1987, 2195 = EWiR 1987, 1175 f (m. zust. Anm. Ecken) = WuB I. I 2 2.88 (m. abl. Anm. Emmerich); Runge DB 1978 Beil. 21 S. 8; Graf von Westphalen BB 1988, 218, 224; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 5. Aufl., Rdn. 512; Münch-Komm/Voelskow, 2. Aufl. 1988, Rdn. 62 vor § 535; Palandt/Putzo, BGB, 49. Aufl. 1989, vor § 535 Anm. 4 f gg; Stolterfoht aaO Anm. 63; Friedrich/Gölzenleuchter BB 1989, 175 ff.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Amortisationszweck von Finanzierungsleasingverträgen der Anwendbarkeit des § 557 Abs. 1 BGB weder auf Vollamortisationsleasingverträge, deren Grundvertragsdauer abgelaufen ist, noch allgemein auf Finanzierungsleasingverträge entgegen.

13

Finanzierungsleasingverträge sind - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - dadurch gekennzeichnet, daß der Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Grundvertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlußzahlung oder dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung an den Leasinggeber zurückfließt (Senatsurteile BGHZ 95, 39, 53 f. [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84];  97, 65, 72). Dieser Amortisationszweck ist indessen, wie in den erwähnten Senatsurteilen näher ausgeführt, allen Finanzierungsleasingverträgen eigen, so daß die vom Berufungsgericht ausdrücklich ausgesprochene Beschränkung der Nichtanwendbarkeit von § 557 Abs. 1 BGB auf Fälle von "voll erfüllten Vollamortisationsleasingverträgen" nicht konsequent erscheint. Davon abgesehen, kann den Überlegungen des Berufungsgerichts aber schon im Ansatz nicht gefolgt werden:

14

Ob die Anwendung von Mietrecht auf Finanzierungsleasingverträge überhaupt Beschränkungen dahingehend unterliegt, daß dem Leasinggeber keine über eine Amortisation seiner Aufwendungen zuzüglich eines angemessenen Gewinns hinausgehenden Ansprüche zustehen dürfen, erscheint zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann der Amortisationsgedanke dann nicht zu einer Einschränkung der sich aus der Anwendung von Mietrecht ergebenden Ansprüche des Leasinggebers führen, wenn der Vertrag nach seiner Beendigung vom Leasingnehmer nicht vereinbarungsgemäß abgewickelt wird. Kommt es nach Beendigung eines Leasingvertrages nicht zum Ankauf des Leasinggutes durch den Leasingnehmer oder zu einer einverständlichen Verlängerung der Leasingdauer, sei es, weil beides vertraglich nicht vorgesehen ist, sei es, weil sich die Parteien - wie im vorliegenden Fall - über einen Ankauf oder eine Vertragsverlängerung nicht einigen können, hat der Leasingnehmer die Leasingsachen zurückzugeben. So ist es auch hier nach Nr. 21 c der Vertragsbedingungen der Klägerin ausdrücklich vorgesehen. An der alsbaldigen Rückgabe der Leasingobjekte hat der Leasinggeber ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, weil er dann aus dem Leasinggut durch Verkauf oder anderweite Vermietung weiteren Gewinn ziehen kann. Häufig wird die volle Amortisation der Aufwendungen des Leasinggebers erst durch die weitere Verwertung des Leasinggutes erreicht. Jede Verzögerung der Weiterverwertung schädigt den Leasinggeber unmittelbar. Dies Interesse deckt sich mit demjenigen des Vermieters, der nach Ablauf der Mietzeit regelmäßig ebenfalls an der weiteren wirtschaftlichen Verwertung der Mietsache interessiert ist.

15

§ 557 Abs. 1 BGB - die abweichende, von sozialen Gründen geprägte Regelung bei der Wohnraummiete (§ 557 Abs. 2 bis 4 BGB) interessiert in diesem Zusammenhang nicht (a. M. Emmerich aaO) - ist von dem der Interessenlage entsprechenden Gedanken getragen, daß es unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint, den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, besser zu stellen, als er bei Fortdauer des Mietvertrages gestanden hätte. Er soll für die Dauer der Vorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete weiterentrichten, weil es nur an ihm liegt, daß er noch im Besitz der Mietsache ist, und weil er es selbst in der Hand hat, sich durch Herausgabe der Mietsache seiner Verpflichtung zu entledigen, wenn ihm die vereinbarte Miete zu hoch ist (Senatsurteil BGHZ 44, 241, 249). Die Bestimmung gewährt dem Vermieter eine Mindestentschädigung, die in ihrer Höhe weder davon abhängig ist, ob und inwieweit dem Vermieter aus der Vorenthaltung der Mietsache ein Schaden erwachsen ist, noch davon, ob der Mieter aus dem vorenthaltenen Mietgegenstand einen entsprechenden Nutzen hat ziehen können (Senatsurteil vom 7. Dezember 1960 - VIII ZR 16/60 unter A 14 = WM 1961, 455, 456). Durch die Regelung des § 557 Abs. 1 BGB wird Druck auf den Mieter ausgeübt, die geschuldete Rückgabe der Mietsachen zu vollziehen; es liegt allein an ihm, die Rechtsfolgen des § 557 Abs. 1 BGB zu vermeiden oder zu beenden. All dies gilt für Finanzierungsleasingverträge in gleicher Weise. Der Amortisationszweck spielt jedenfalls für die Sanktion vertragswidriger Vorenthaltung der Leasingsachen nach Vertragsende keine Rolle.

16

b)

Die Voraussetzungen von Nr. 21 c der Vertragsbedingungen sind erfüllt (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).