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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.03.2016, Az.: 2 BvR 285/16

Verfassungsbeschwerde betreffend eine ausreichende zahnmedizinische Versorgung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.03.2016
Aktenzeichen
2 BvR 285/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 11861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160302.2bvr028516

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 26.01.2016 - AZ: V StVK 200/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A... ,
gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. Januar 2016 - V StVK 200/15 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. März 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung des Landgerichts, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, bewegt sich im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums.

2

Zwar sind auch medizinische Einschätzungen des Anstaltsarztes nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, , Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, , Rn. 22). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Landgericht hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine ausreichende zahnmedizinische Versorgung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt nicht gesichert sein könnte.

3

Zweifel an einer genügenden zahnmedizinischen Versorgung des Beschwerdeführers und Anlass für eine weitere Sachaufklärung könnten sich zwar aus dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 21. Januar 2016, das eine ergänzende Stellungnahme des Anstaltsarztes enthält, ergeben. Dieses Schreiben lag dem Landgericht bei Erlass des angegriffenen Beschlusses jedoch noch nicht vor und kann daher nur bei einer etwaigen weiteren Entscheidung des Landgerichts berücksichtigt werden (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 StVollzG).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau
Kessal-Wulf
König