Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1991, Az.: II ZR 170/90
Gewerkschaft; Mitgliedsausschluß; Einschränkungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1991
- Aktenzeichen
- II ZR 170/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 1565-1566 (Kurzinformation)
- DB 1991, 1684 (amtl. Leitsatz)
- DStR 1991, 1058-1059 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1994, 366-369
- MDR 1991, 688 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 914 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1992, 246-248 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 948-951 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung einer Gewerkschaft mit überragender Stellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, eines ihrer Mitglieder aus Gründen auszuschließen, die nichts mit einer eigenen Kandidatur des Betreffenden zum Betriebsrat auf einer nicht von der Gewerkschaft unterstützten Liste oder einem gleichstehenden Sachverhalt zu tun haben, unterliegt keinen weitergehenden Einschränkungen als denjenigen, die allgemein für Ausschlußentscheidungen derartiger Verbände gelten.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen ihren Ausschluß aus der beklagten Gewerkschaft. Sie sind langjährige Mitglieder der Beklagten, für die sie auch in verschiedenen Funktionen aktiv tätig waren. Insbesondere gehörten sie der elfköpfigen gewerkschaftlichen Vertrauenskörperleitung (VKL) bei der B. GmbH an, wo sie beschäftigt sind. Vor der auf den 21. April 1988 angesetzten Wahl der Mitglieder der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat dieses Unternehmens kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der VKL und dem Hauptvorstand der Beklagten über die personelle Zusammensetzung des Wahlvorschlages der Beklagten für die nach dem Mitbestimmungsgesetz als Vertreter von Gewerkschaften zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder. Nach den geltenden Richtlinien der Beklagten werden diese durch den Hauptvorstand nach Beratung mit der Wahlkonferenz vorgeschlagen. Demgegenüber vertraten die Vertrauensleute, die auch den aufgrund ihrer Einwendungen bereits geänderten Vorschlag des Hauptvorstandes der Beklagten ablehnten, den Standpunkt, der Wahlvorschlag bedürfe des Einverständnisses der Wahlkonferenz. Nachdem die VKL mit Schreiben vom 3. Februar 1988 zunächst noch angedroht hatte, einen eigenen Kandidatenvorschlag für die Gewerkschaftsvertreter zu erarbeiten, beschränkte sie sich in der Folgezeit darauf, sich gegen den Wahlvorschlag des Hauptvorstandes der Beklagten zu wenden. So brachten die Vertrauensleute eine Extra-Ausgabe des von der Verwaltungsstelle M. der Beklagten herausgegebenen Blattes "Forum" in der erklärten Absicht heraus, den Konflikt über die Aufsichtsrats-Kandidaten öffentlich zu machen. Darin wurde das Verhalten des Hauptvorstandes insgesamt scharf angegriffen und der eine der beiden von diesem nominierten Kandidaten, der mit der Überschrift "Noch ein Posten" vorgestellt wurde, kritisiert, weil er sich geweigert hatte, den nach Abführung des größeren Teils seiner Aufsichtsratstantiemen an die gewerkschaftseigene H.-Stiftung verbleibenden Nettobetrag den Vertrauensleuten für gewerkschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Hauptvorstand der Beklagten wurde wegen der Einreichung des von der örtlichen Wahlkonferenz nicht gebilligten Vorschlags Satzungsbruch vorgeworfen. Entsprechend einem Beschluß der Vertrauensleute lehnte die VKL den Wunsch des Wahlbeauftragten der Beklagten nach Herausgabe gemeinsamer Flugblätter ab, weil die vom Hauptvorstand vorgeschlagenen externen Kandidaten nicht unterstützt werden sollten. Am 21. März 1988 veröffentlichte die VKL eine weitere Ausgabe von Forum-Extra, in der lediglich die betrieblichen Aufsichtsratskandidaten vorgestellt, die externen Kandidaten dagegen nicht erwähnt wurden. Kurz vor dem Wahltermin wandte sich schließlich die VKL mit einer Presseerklärung vom 18. April 1988 an die Öffentlichkeit. Darin heißt es u.a., die Wahlfrauen und -männer der beklagten Gewerkschaft würden nicht geschlossen für die vom Hauptvorstand aufgestellten Gewerkschaftsvertreter stimmen. Damit sei deren Einzug in den Aufsichtsrat in Frage gestellt. Tatsächlich erhielten die Kandidaten der Beklagten bei den Aufsichtsratswahlen lediglich 38 Stimmen, obwohl die Beklagte in dem Wahlmännergremium rechnerisch über 85 Stimmen verfügte. Gewählt wurden die Kandidaten von Konkurrenzorganisationen.
Im Hinblick auf diesen Vorgang faßte der Hauptvorstand der Beklagten am 27. Juni 1988 nach vorheriger Anhörung der Betroffenen den einstimmigen Beschluß, sämtliche elf Mitglieder der VKL wegen "gewerkschaftschädigenden Verhaltens gemäß § 7 Ziff. 1 a-c der Satzung mit sofortiger Wirkung" aus der Gewerkschaft auszuschließen. Nach dieser Bestimmung kann ein Mitglied "ausgeschlossen werden, wenn es
a) die Gewerkschaft oder die Interessen der Mitglieder gröblich geschädigt hat;
b) den Anordnungen des Hauptvorstandes, soweit diese auf der Satzung oder auf Beschlüssen der zuständigen Organe beruhen, nicht folgt;
c) einer gegnerischen Organisation angehört oder für diese wirkt;....".
Der dagegen beim Beschwerdeausschuß der Beklagten eingelegte Einspruch blieb mit Ausnahme eines Falles, in dem der Ausschluß in ein zweijähriges Funktionsverbot ("befristete Enthebung aus gewerkschaftlichen Funktionen und Delegationen" nach § 7 Ziff. 5 der Satzung) abgeändert wurde, erfolglos.
Das Landgericht hat die dagegen erhobenen Klagen aller zehn ausgeschlossenen Mitglieder der VKL abgewiesen. Auf die von drei Klägern (Kläger zu 1, 3 und 4) eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht antragsgemäß festgestellt, daß der Ausschluß dieser Kläger unwirksam ist und sie weiterhin Mitglieder der Beklagten sind. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, und zwar gegen den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr anwaltlich vertretenen Kläger zu 4 durch Erlaß eines Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Das Berufungsgericht meint, daß zumindest im Rahmen der Beurteilung "wahlschädlichen Verhaltens" ein Ausschluß aus der Gewerkschaft generell nur dann erfolgen dürfe, wenn das betreffende Mitglied die eigene Gewerkschaft allgemein oder die Grundordnung, die ihre Betätigung garantiert, in Frage stellt oder sie in einer Weise bekämpft, die mit der Mitgliedschaft schlechterdings nicht mehr zu vereinbaren ist. Zwar treffe die Kläger als Mitglieder der VKL der Vorwurf eines schwerwiegenden Fehlverhaltens gegenüber der Beklagten. Da sich die Kläger dabei jedoch nicht von grundsätzlich gewerkschaftsfeindlichen Vorstellungen und Zielen hätten leiten lassen, sei ihr Ausschluß gleichwohl nicht gerechtfertigt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
I. Die Ansicht des Berufungsgerichts, Gewerkschaftsausschlüsse seien generell oder doch jedenfalls dann, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verhalten eines Mitgliedes bei Wahlen erfolgen, nur unter den in BGHZ 102, 265 bezeichneten erschwerten Voraussetzungen zulässig, beruht auf einer Verkennung der Tragweite der in dieser Senatsentscheidung ausgesprochenen Grundsätze. Die dortigen Ausführungen können, wenn sie nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaften durch die staatliche Gerichtsbarkeit führen sollen, nicht aus dem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Senats herausgelöst werden, die bei Betriebsratswahlen unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewerkschaftsmitgliedern das Recht zur Kandidatur auf einer nicht von ihrer Gewerkschaft unterstützten Liste zubilligt und die Androhung oder Verhängung innerverbandlicher Sanktionen gegen eine solche Kandidatur deshalb als Fall einer gegen § 20 Abs. 2 BetrVG verstoßenden Wahlbeeinflussung wertet (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; 102, 265 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/80, NJW 1981, 2178). Diese Auslegung des § 20 Abs. 2 BetrVG durch den Senat beruht auf seiner Auffassung, Betriebsratswahlen seien rein innerbetriebliche Wahlen, bei denen jedes Betriebsmitglied nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Möglichkeit haben solle, ungehindert durch insoweit einschränkend wirkende Vorschlagsrechte der Gewerkschaften diejenigen unter seinen Kollegen zu wählen, denen es nach ihren Eigenschaften und Fähigkeiten am ehesten eine für die Arbeitnehmer und den Betrieb optimale Amtsführung zutraut. Im Hinblick auf diese Zielsetzung des Gesetzgebers des Betriebsverfassungsgesetzes gehört es nach dem Verständnis des Senats zur Wahlfreiheit im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG, daß auch jedes Gewerkschaftsmitglied unter bestimmten Voraussetzungen das Recht haben muß, sich bei Betriebsratswahlen, ohne deshalb innergewerkschaftliche Sanktionen befürchten zu müssen, auf einer nicht von seiner Gewerkschaft unterstützten Liste um einen Sitz im Betriebsrat zu bewerben, wenn es der Ansicht ist, dies diene dem Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes (so besonders deutlich Urt. v. 19. Januar 1981 aaO S. 2179). Dieses Recht liefe leer, wenn es nicht auch die Befugnis einschlösse, der Belegschaft unter Inkaufnahme des damit zwangsläufig verbundenen Verlustes an innergewerkschaftlicher Geschlossenheit im Kampf um Wählerstimmen die eigenen Vorstellungen zu unterbreiten, was - und zwar selbst in der Zeit zwischen zwei Betriebsratswahlen - auch das Recht einschließen müsse, die Betriebsratsarbeit der eigenen Gewerkschaft zu kritisieren (BGHZ 102, 265, 277 f.). Allein in diesem Zusammenhang schien es dem Senat durch die Lage des damaligen Falles geboten, gleichzeitig klarzustellen, daß auch dieses Recht nicht schrankenlos sein könne und insbesondere nicht zur Rechtfertigung von Angriffen gegen die eigene Gewerkschaft in Anspruch genommen werden dürfe, die von grundsätzlicher Gewerkschaftsfeindlichkeit getragen sind oder die Gewerkschaft in einer mit der Mitgliedschaft bei dieser schlechterdings nicht mehr zu vereinbarenden Weise angreifen. Die Ausführungen des Senats, auf die sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung bezieht, sind mithin entgegen seiner Annahme nicht als Regel zu verstehen, die das Recht der Gewerkschaft, grundsätzlich eigenverantwortlich über die Gründe, die zu einem Ausschluß führen dürfen, zu befinden, allgemein auf die dort im einzelnen genannten besonders schweren Ausschlußgründe beschränkt. Sie bezeichnen vielmehr gerade umgekehrt die Grenzen, die selbst demjenigen Gewerkschaftsmitglied mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zur Gewerkschaft und die ihr auch im legitimen Kampf um Wählerstimmen geschuldete Solidarität gesetzt sind, das bei Betriebsratswahlen von seinem Recht Gebrauch macht, auf einer nicht gewerkschaftsunterstützten Liste zu kandidieren und dabei für die eigene Kandidatur und Liste zu werben. Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung, ob an dieser Rechtsprechung ungeachtet der an ihr inzwischen geübten Kritik (vgl. dazu die Nachweise im Urteil vom 19. Januar 1981 aaO S. 2179 sowie bei MüKo/Reuter, BGB 2. Aufl. § 25 Rdn. 35, 36) auch in Zukunft uneingeschränkt festzuhalten ist. Jedenfalls ist die mit ihr verbundene Einschränkung der gewerkschaftlichen Autonomie nur zum Schutz der besonderen Ziele des Betriebsverfassungsgesetzes im Rahmen der Beurteilung der Kandidatur eines Gewerkschaftsmitgliedes auf einer mit der Gewerkschaft konkurrierenden, aber im übrigen nicht gegnerischen Liste zu rechtfertigen.
Soll dagegen ein Gewerkschaftsmitglied außerhalb dieses Sondertatbestandes aus Gründen ausgeschlossen werden, die nichts mit einer eigenen Kandidatur zum Betriebsrat auf einer solchen Liste oder einem gleichstehenden Sachverhalt zu tun haben, so ist der Ausschluß nicht anders als bei anderen Vereinigungen allein nach den Grundsätzen zu beurteilen, die allgemein für die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Ausschlußentscheidungen von Verbänden gelten, die wie die Beklagte eine überragende Stellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich haben. Danach muß die Ausschlußentscheidung eine Stütze im Gesetz oder einer gerichtlicher Inhaltskontrolle standhaltenden Satzungsbestimmung haben, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen sein und darf im Einzelfall nicht unbillig sein (vgl. BGHZ 93, 151, 152 f. [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84]; 102, 265, 276 f.; 105, 306).
II. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Kläger sind nicht aus Anlaß einer eigenen Kandidatur bei Betriebsratswahlen ausgeschlossen worden. Auch im übrigen liegt kein Fall vor, der mit diesem Sachverhalt vergleichbar und deshalb rechtlich nach denselben, einen Gewerkschaftsausschluß nur unter besonders eingeschränkten Voraussetzungen zulassenden Grundsätzen zu behandeln wäre. Die Kläger haben nicht das Recht für sich in Anspruch genommen, selber bei rein innerbetrieblichen Wahlen in ihrer Eigenschaft als Belegschaftsmitglieder auf einer nicht von ihrer Gewerkschaft unterstützten Liste zu kandidieren und für ihre eigene Wahl zu werben. Dies ist schon in rein tatsächlicher Hinsicht nicht der Fall. Eine solche Kandidatur wäre überdies auch aus rechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen gewesen, weil anders als bei Betriebsratswahlen und bei den Wahlen der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat (§ 7 Abs. 2 MitBestG) nach § 16 Abs. 2 MitBestG allein den Gewerkschaften vorbehalten ist. Es liegt mithin aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen neben der Sache, wenn die Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Schrifttum (Raiser, Mitbestimmungsgesetz 2. Aufl. § 20 Rdn. 10; vgl. auch Hoffmann/Lehmann/Weinmann, Mitbestimmungsgesetz § 20 Rdn. 2) geltend macht, die den Schutz der Wahlfreiheit bei Aufsichtsratswahlen statuierende Vorschrift des § 20 MitBestG sei der mit ihr nahezu wortgleichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 BetrVG nachgebildet und verfolge den gleichen Schutzzweck, so daß auch die dazu ergangene Rechtsprechung auf § 20 MitBestG anwendbar sei.
Aber auch im übrigen steht die Wahlfreiheit innerverbandlichen Sanktionen wegen des den Klägern vorgeworfenen Verhaltens anläßlich der Wahlen der Gewerkschaftsvertreter zum Aufsichtsrat nicht entgegen. Auch die Kläger können nicht geltend machen, durch ihren Ausschluß in ihrem aktiven oder passiven Wahlrecht (§ 20 Abs. 1 MitBestG) betroffen zu sein, da die Ausschlußgründe in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Abstimmungsverhalten stehen. Ebensowenig kann eine durch § 20 Abs. 2 MitBestG verbotene Wahlbeeinflussung darin gesehen werden, daß die Nominierung der Kandidaten der Beklagten durch den Hauptvorstand erfolgt ist und der Wahlkonferenz nur ein Beratungs- und kein Zustimmungsrecht zugebilligt worden ist. Die im Grundsatz auch für das Stadium der Wahlvorbereitungen (vgl. Hoffmann/Lehmann/Weinmann aaO § 20 Rdn. 9; Raiser aaO § 20 Rdn. 2; Fitting/Wlotzke/Wißmann, Mitbestimmungsgesetz 2. Aufl. § 20 Rdn. 8 m.w.N.) geltende Wahlfreiheit wird nicht berührt, wenn der Wahlvorschlag von den dafür nach § 16 Abs. 2 MitBestG allein zuständigen Gewerkschaften im Einklang mit ihren dafür geltenden innerverbandlichen Regeln aufgestellt wird (in gleichem Sinne Raiser aaO § 20 Rdn. 9).
Ebensowenig können sich die Kläger entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf die sog. Werbefreiheit berufen. Es trifft zwar zu, daß zu der durch § 20 Abs. 2 MitBestG geschützten Wahlfreiheit, die von niemandem durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen beschränkt werden darf, auch das im Grundsatz jedermann zustehende Recht gehört, sich für und gegen bestimmte Wahlvorschläge und Kandidaten auszusprechen und einzusetzen (vgl. Hoffmann/Lehmann/Weinmann aaO § 20 Rdn. 9, 33 ff.; Fitting/Wlotzke/Wißmann aaO § 20 Rdn. 8; Raiser aaO § 20 Rdn. 5). Als Mitglieder und Vertrauensleute durften die Kläger dieses Recht aber nicht ohne Verstoß gegen ihre innerverbandlichen Pflichten dazu benutzen, den Wahlvorschlag und die Kandidaten ihrer eigenen Gewerkschaft zu diskreditieren. Durch ihren Beitritt zur Gewerkschaft haben sie sich zu dieser in eine Sonderbeziehung begeben, die ihnen besondere Treue- und Loyalitätspflichten gegenüber ihrer Gewerkschaft auferlegt. Diese Bindung an die beklagte Gewerkschaft und ihre legitimen Interessen wird im Fall der Kläger noch dadurch intensiviert, daß sie durch ihre Wahl in die Führungsspitze der gewerkschaftlichen Vertrauensleute verantwortliche Funktionen innerhalb der Beklagten übernommen haben. Soll die Gewerkschaft in der Lage sein, die ihr nach Gesetz und Satzung zukommenden Aufgaben und Rechte, im konkreten Fall die Mitwirkung bei der Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach §§ 7 Abs. 2, 16 Abs. 2 MitBestG, mit der dazu notwendigen Geschlossenheit in wirksamer Weise zu erfüllen, so ist sie auf die Solidarität ihrer Mitglieder und Funktionäre angewiesen. Diese besondere Pflicht zu Treue und Loyalität, die die Gewerkschaft von ihren Mitgliedern und mehr noch von ihren Funktionsträgern erwarten darf, kann es von ihnen fordern, daß sie sich in bestimmten Situationen bei der Ausübung allgemeiner Rechte Zurückhaltung auferlegen und im Einzelfall auch ganz auf sie verzichten, wenn es darum geht, ihre Gewerkschaft vor schwerwiegenden Nachteilen zu bewahren. Ein solcher Verzicht war den Klägern im vorliegenden Fall ohne weiteres zumutbar. Nachdem die innergewerkschaftliche Meinungsbildung über die Person der zu benennenden Kandidaten abgeschlossen war und der Wahlvorschlag des Hauptvorstandes feststand, konnten die Angriffe, welche die Kläger gegen ihn und die für ihn verantwortlichen Organe innerhalb der Gewerkschaft, im Betrieb und einer darüber hinausgehenden Öffentlichkeit erhoben, keine positiven Ergebnisse zeitigen, sondern lediglich der eigenen Gewerkschaft schaden, indem die Wahlchancen ihrer Kandidaten und damit die Aussichten der Beklagten, mit ihren Vertretern im Aufsichtsrat des Unternehmens präsent zu sein, zugunsten konkurrierender Listen geschmälert wurden. Unter diesen Umständen war es von den Klägern zu erwarten, daß sie den nach den bestehenden innerverbandlichen Regeln wirksam zustande gekommenen Wahlvorschlag ihrer Gewerkschaft akzeptierten und mittrugen, auch wenn sie mit ihm persönlich nicht einverstanden waren.
Gegen einen solchen Verstoß ihrer Mitglieder und Vertrauensleute gegen die ihnen durch ihre besondere Bindung an die Gewerkschaft obliegende Pflicht zu Treue und Loyalität muß sich die Gewerkschaft mit den dafür in der Satzung vorgesehenen verbandsmäßigen Mitteln wehren können. Die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur den Bestand der Gewerkschaft als solcher, sondern - zumindest im Kern - auch das Recht, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu betätigen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 50, 290, 367). Dies schließt jedenfalls das Recht der Gewerkschaft ein, ihre Funktionsfähigkeit auch gegenüber ihren eigenen Mitgliedern und Funktionsträgern zu verteidigen. Unter diesem Gesichtspunkt braucht sie es nicht hinzunehmen, daß diese sie bei der wirksamen Erfüllung der ihr vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 MitBestG zugewiesenen Aufgabe, Wahlvorschläge für die Wahlen von Gewerkschaftsvertretern zum Aufsichtsrat mitbestimmungspflichtiger Unternehmen aufzustellen und für diese einzutreten, in treuwidriger und unsolidarischer Weise angreifen (im Ergebnis ähnlich Hoffmann/Lehmann/Weinmann aaO § 20 Rdn. 27, 28; weitergehend ohne Beschränkung auf die nach § 16 Abs. 2 MitBestG zu wählenden Gewerkschaftsvertreter Fitting/Wlotzke/Wißmann aaO § 20 Rdn. 18, 19). Solche Angriffe gefährden nicht nur, wie oben bereits dargelegt, die Wahlchancen ihrer Kandidaten und verringern damit zugleich die Aussichten der Gewerkschaft auf Mitbestimmung im Aufsichtsrat des Unternehmens. Das Bild einer zersplitterten, in sich selbst uneinigen Gewerkschaft schädigt darüber hinaus in beträchtlichem Maße deren Ansehen bei ihren Mitgliedern, der Belegschaft, den Arbeitgebern und im ungünstigsten Fall sogar einer darüber hinausreichenden Öffentlichkeit.
Bei dieser Sachlage haben die Kläger, wie auch das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler feststellt, durch das ihnen vorgeworfene Verhalten nicht unerheblich gegen ihre Pflichten als Mitglieder und Funktionsträger der beklagten Gewerkschaft verstoßen und damit jedenfalls den Tatbestand des § 7 Ziff. 1 a der Satzung erfüllt. Sie haben mit ihrem Bestehen auf einem Zustimmungsrecht der Wahlkonferenz für diese ihr nach geltendem Verbandsrecht nicht zustehende Rechte in Anspruch genommen und damit Unruhe in die Beklagte getragen. Die dadurch ausgelöste Auseinandersetzung durfte die Beklagte, da die Durchsetzung der Forderungen der VKL und der Kläger darauf hinausgelaufen wäre, auch die Wahl derjenigen Aufsichtsräte der Arbeitnehmer, die nach dem Gesetz nicht Belegschafts- sondern Gewerkschaftsvertreter sein sollen, von der Nomination durch betriebliche Gruppen abhängig zu machen, als besonders schwerwiegende Gefährdung ihrer durch den staatlichen Gesetzgeber (§ 7 Abs. 2 MitBestG) ausdrücklich anerkannten überbetrieblichen Interessen betrachten. Aber auch im übrigen war das Vorgehen der VKL, teils in eigenen Publikationen, teils in dem offiziellen Organ der Beklagten den Vorsitzenden ihres Hauptvorstandes wegen seines Verhaltens bei der Aufstellung des Wahlvorschlages des Satzungsbruchs zu bezichtigen, die Kandidaten der eigenen Gewerkschaft zu verschweigen oder sogar anzugreifen, wie bereits oben ausgeführt, dazu angetan, das Ansehen der Beklagten zu schädigen, ihre innere Geschlossenheit zu schwächen, die Wahlaussichten ihrer Kandidaten zu schmälern und damit die für die eigene Gewerkschaft äußerst wichtigen Mitbestimmungsmöglichkeiten im Aufsichtsrat des Unternehmens schwerwiegend zu beeinträchtigen. Es kann den Klägern nicht entgangen sein, daß die von der VKL herausgegebene Presseerklärung von den Mitgliedern des Wahlgremiums als Aufruf, die Vertreter der Beklagten nicht in den Aufsichtsrat zu wählen, verstanden werden konnte, wenn nicht sogar mußte. Dieses, die gebotene Rücksichtnahme auf die beabsichtigten Belange der Beklagten und die ihr geschuldete Treue und Solidarität außer Betracht lassende Vorgehen der VKL und damit auch der Kläger ist auch dann als gröbliche Schädigung der Interessen der Beklagten zu werten, die sie nicht sanktionslos hinzunehmen braucht, wenn sich bedingt durch die Eigenart einer Wahlentscheidung nicht mit letzter Sicherheit feststellen läßt, daß der Mißerfolg der Kandidaten der Beklagten allein auf das Verhalten der Mitglieder der VKL zurückzuführen ist.
Angesichts der Schwere der den Klägern mithin zur Last fallenden Verstöße gegen ihre Mitgliedschaftspflichten kann die Entscheidung der Beklagten, die Kläger wegen gröblicher Schädigung der Gewerkschaft nach § 7 Ziff. 1 a der Satzung auszuschließen, jedenfalls unter Berücksichtigung des ihr zustehenden, wenn auch begrenzten Beurteilungsspielraums (BGHZ 102, 265, 277) nicht als unbillig bezeichnet werden. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Kläger ihre von der Revisionserwiderung hervorgehobene langjährige und aktive Zugehörigkeit zu der beklagten Gewerkschaft sowie den Umstand in Betracht zieht, daß der Verlust der Gewerkschaftsmitgliedschaft unter den heutigen Verhältnissen für den davon Betroffenen mit nicht unerheblichen Nachteilen verbunden ist.
III. Da es unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen keinem vernünftigen Zweifel unterliegen kann, daß die Entscheidung der Beklagten, die Kläger auszuschließen, nicht anders ausgefallen wäre, wenn sie davon ausgegangen wäre, daß die Kläger nur gegen den Tatbestand der gröblichen Schädigung der Gewerkschaft und ihrer Mitgliederinteressen nach § 7 Ziff. 1 a der Satzung verstoßen haben, und dieser Ausschlußgrund die Entscheidung der Beklagten bereits für sich allein trägt, kommt es für deren Wirksamkeit nicht darauf an, ob das Verhalten der Kläger - was das Berufungsgericht verneint - auch die weiteren Ausschlußtatbestände des § 7 Nr. 1 b und c der Satzung, auf die die Beklagte ihre Entscheidung zusätzlich gestützt hat, erfüllt.