Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1970, Az.: VIII ZR 49/69
Streitigkeit zwischen Erben um ein Sparbuchguthaben; Voraussetzungen eines Anspruchs aus einem Vertrag zugunsten Dritter; Errichtung eines Sparbuchs auf den Namen eines nahen Angehörigen; Beweislastverteilung im Zivilprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1970
- Aktenzeichen
- VIII ZR 49/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 10.01.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 1071 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1970, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 756 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1181-1182 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hermann Christian S. in K., L.straße ...
Prozessgegner
Max R. in S., L. straße 27
Amtlicher Leitsatz
Zur Beweislast, wenn streitig ist, ob das auf den Namen eines Angehörigen angelegte Sparbuch diesem mit der Anlegung oder auf den Todesfall zugewendet worden ist.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Messner, Mormann, Dr. Bukow und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Januar 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn der am 25. November 1962 in S. verstorbenen Frau Emma R. (Erblasserin) aus deren erster Ehe. Diese war seit 1934 bis zu ihrem Tode in ihrer dritten Ehe mit dem Beklagten verheiratete. Aus jeder Ehe der Erblasserin stammt ein Kind: aus der ersten Ehe der Kläger, aus der zweiten und dritten je eine Tochter. Die Erblasserin ist kraft Gesetzes von ihren Kindern zu je 1/6 und von ihrem letzten Ehemann, dem Beklagten, zu 1/2 beerbt worden. Die Parteien streiten um ein Guthaben von rd. 16.000 DM auf einem Sparkonto bei dem Bankgeschäft S., das die Erblasserin am 10. August 1960 mit einer Einzahlung von 12.500 DM angelegt hat. Das Sparbuch lautet auf den Namen des Klägers. Als dessen Anschrift ist allerdings die Anschrift der Erblasserin (S., L. straße ...) angegeben, nicht die des Klägers, der schon seit 1957 nicht mehr bei der Erblasserin wohnte. Auf dem Sparbuch befindet sich ferner ein handschriftlicher Vermerk:"z.Hd. Frau Emma R."; wann und wie dieser Vermerk auf das Sparbuch gekommen ist, ist unter den Parteien streitig. Das Sparbuch befindet sich seit dem Tode der Erblasserin im Besitz des Beklagten. Beide Parteien nehmen Sparguthaben und Sparbuch für sich in Anspruch.
Der Kläger behauptet, seine Mutter habe das Sparbuch für ihn angelegt, jedenfalls aber ihm das Sparguthaben mit ihrem Tode zuwenden wollen, um ihn mit seinen Stiefschwestern gleichzustellen, die schon vorher als Ausstattung Zuwendungen erhalten hätten; dies ergebe sich nicht nur daraus, daß das Sparbuch seinen Namen trage, sondern auch aus den Vorgängen, die zur Anlegung des Sparbuches geführt hätten, und aus Äußerungen seiner Mutter während ihrer letzten Krankheit. Der Beklagte behauptet, die Erblasserin, die seine Geschäftskasse verwaltet habe, habe die 12.500 DM aus den Erträgnissen seiner beiden Unternehmen, eines Mietautounternehmens und eines Cafes, für ihn eingezahlt; der Kläger sei lediglich aus steuerlichen Gründen als Berechtigter bezeichnet worden.
Der Kläger klagt auf Herausgabe des Sparbuchs, der Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß das Sparguthaben an den Beklagten ausgezahlt werde. Der Beklagte hat im zweiten Rechtszuge zusätzlich einen nicht mehr interessierenden Hilfsantrag auf Teilauseinandersetzung gestellt. Die Vorinstanzen haben die Klage und die Widerklage abgewiesen. Nur der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er seine Klage weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht verneint aufgrund der Beweisaufnahme sowohl, daß die Erblasserin dem Kläger das Sparguthaben schon mit der Anlegung des Sparbuchs, als auch, daß sie es mit ihrem Tode dem Kläger habe zuwenden wollen:
Wenn jemand ein Sparbuch auf den Namen eines anderen errichte, so könne darin allerdings ein Beweisanzeichen dafür gesehen werden, daß er diesem anderen das Sparguthaben schon bei der Errichtung des Kontos durch einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 2 BGB) zukommen lassen wolle. Hier werde ein solches Beweisanzeichen durch zahlreiche Umstände entkräftet. Insbesondere spreche gegen einen solchen Zuwendungswillen der Erblasserin, daß sie das Sparbuch bis zu ihrem Tode in ihrem Besitz behalten habe. Sie habe dem Kläger, ihrem erwachsenen Sohn, vor ihrem Tode nicht einmal die Existenz des Sparbuches mitgeteilt. Sie habe ihm vielmehr bei seinem letzten Besuch im Krankenhaus lediglich gesagt, er solle - wie seine Schwestern - 2.000 DM bekommen, die sie von einem Sparbuch abheben werde. Zahlreiche Umstände sprächen auch dagegen, daß dem Kläger wenigstens im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin das dann noch vorhandene Guthaben habe zufallen sollen (§ 331 Abs. 1 BGB). Damit sei das erwähnte Krankenhausgespräch nicht zu vereinbaren, bei dem die Erblasserin erwähnt habe, sie müsse für ihr und des Beklagten Alter versorgen. Es sei auch nicht aufzuklären, in wolchem Umfang die 12.500 DM aus dem Vermögen der Erblasserin oder aus dem des Beklagten stammten, weil die Erblasserin die gemeinsame Familienkasse geführt habe. Die Beweisaufnahme habe auch ein einleuchtendes Motiv dafür ergeben, warum die Erblasserin bei der Anlegung des Sparkontos den Kläger als Berechtigten bezeichnet habe. Sie sei damit dem Rate eines Bekannten gefolgt, das Geld, das sie längere Zeit zu Hause in einem Versteck aufbewahrt hatte, auf den Namen eines außerhalb Selb wohnenden Angehörigen anzulegen, um damit zu verhindern, daß in Selb die Vermögensverhältnisse der Familie R. bekannt wurden. Es sei deshalb anzunehmen, daß nach dem Willen der Erblasserin im Falle ihres Todes das Sparguthaben nicht dem Kläger vorweg, sondern der ganzen Familie habe zustehen sollen.
2.
Diese Begründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil VIII ZR 73/64 vom 9. November 1966 (BGHZ 46, 198 ff) für Fälle aufgestellt hat, in denen ein Sparbuch auf den Namen eines nahen Angehörigen angelegt ist.
a)
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß grundsätzlich derjenige, der den Sparvertrag mit der Bank schließt und der die Einlagen auf das Sparkonto leistet, Inhaber der Forderung aus dem Sparguthaben ist. Wird das Sparbuch auf den Namen eines Angehörigen ausgestellt, so kann das zwar ein Beweisanzeichen dafür sein, daß der Sparer mit der Bank einen Vertrag zugunsten seines Angehörigen (§ 328 Abs. 2 BGB) schließen will und daß dieser schon mit der Errichtung des Sparkontos verfügungsberechtigter Inhaber der Guthabensforderung sein soll. Das Berufungsgericht konnte aber aufgrund der weiteren von ihm in Betracht gezogenen Umstände ohne Rechtsfehler dieses Beweisanzeichen als entkräftet ansehen. Dafür genügte die mit Rocht vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückte Tatsache, daß die Erblasserin das Sparbuch bis zu ihrem Tode in ihrem Besitz behalten und dem Kläger nicht einmal bei dem Krankenhausgespräch - wie immer es im einzelnen gewesen sein mag - mitgeteilt hat, daß sie auf seinen Namen bereits ein Sparbuch angelegt hatte. Auf die von der Revision gegen weitere, vom Berufungsgericht für seine Beweiswürdigung angeführten Umstände erhobenen Bedenken kommt es deshalb nicht an.
b)
Die Revisionswendet sich im übrigen, soweit sie überhaupt die vom Berufungsgericht klar unterschiedenen Möglichkeiten des § 328 Abs. 2 BGB einerseits und des § 331 Abs. 1, BGB andererseits auseinanderhält, vorzugsweise gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß die Erblasserin das Sparguthaben dem Kläger wenigstens mit ihrem Tode habe zuwenden wollen. Auch insoweit hat aber die Revision Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt. Insbesondere durfte das Berufungsgericht seinen Feststellungen über das im Krankenhaus zwischen der Erblasserin und dem Kläger geführte Gespräch die Aussage der Zeugin Lüttich zugrunde legen. Die Zeugin ist - abgesehen von einer Vernehung in dem Strafverfahren gegen den Beklagten - in der ersten Instanz zweimal vernommen und bei der zweiten Vernehmung auf ihre Aussage beeidigt worden. Sie noch ein drittes Mal zu vernehmen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß (§ 398 ZPO). Danach konnte aber das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Erblasserin dem Kläger bei dem Gespräch kurz vor ihrem Tode (sinngemäß) nur erklärt hat, er solle 2.000 DM bekommen, die sie zwar nicht zu Hause habe, aber für ihn von einem Sparguthaben bei der Bank abheben wolle. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß diese Äußerung den Schluß nahelegte, nach dem Willen der Erblasserin solle der Kläger das - weit höhere - Sparguthaben selbst nicht erhalten. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht gemäß § 448 ZPO den Kläger als Partei darüber zu vernehmen, daß die Erblasserin mit dem Beklagten schlecht gestanden habe. Ebensowenig brauchte es, nachdem der Rechtsstreit bereits 3 1/2 Jahre gedauert hatte und der Senat in der letzten mündlichen Verhandlung selbst die Hauptzeugen nochmals vernommen hatte, auf einen nachgereichten Schriftsatz des Klägers die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um weiteren Beweisangeboten nachzugehen, durch die die Glaubwürdigkeit der Zeugen erschüttert werden sollte. Gerade weil in diesem Rechtsstreit die Fragwürdigkeit des Beweiswertes von Parteibohauptungen und von Aussagen beteiligter Zeugen deutlich zutage getreten war, entsprach das non liquet, das das Berufungsgericht gegenüber beiden Parteien ausgesprochen hat, dem Prozeßverlauf.
Zu Unrecht meint schließlich die Revision, das Berufungsgericht habe dabei die Beweislast verkannt: Denn bei einem auf den Namen eines nahen Angehörigen angelegten Sparbuch sei grundsätzlich anzunehmen, daß der Sparer das Sparguthaben jedenfalls für den Zeitpunkt seines Todes dem Benannten habe zuwenden wollen, und deshalb müsse das Gegenteil beweisen, wer die Regel nicht gelten lassen wolle. Eine solche Beweislastregel, die auf eine angenommene tatsächliche Wahrscheinlichkeit abstellt, gibt es nicht. Über die Beweislast entscheidet vielmehr, was die anspruchsbogründende Norm als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs verlangte Hier verlangt § 331 BGB eine Vereinbarung zwischen den Vertragschließenden (Bank und Sparer), daß die Leistung nach dem Tode des Sparers an den benannten Angehörigen erfolgen solle. Deshalb muß, wer sich auf eine solche Vereinbarung beruft - das ist hier der Kläger - beweisen, daß der Vertrag einen solchen Inhalt gehabt, d.h., daß die Erblasserin bei der Anlegung des Sparbuchs wenigstens den Willen gehabt hat, das Sparguthaben im Falle ihres Todes dem Kläger zuzuwenden. Daß sich so die Beweislast verteilt, hat der Senat auch schon in dem vergleichbaren, in BGHZ 46, 198, 204 [BGH 09.11.1966 - VIII ZR 73/64] entschiedenen Fall ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht die Klage abgewiesen, weil es ohne Rechtsfehler den Kläger als beweisfällig angesehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Messner
Mormann
Dr. Bukow
Braxmaier