Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.2023, Az.: VII ZR 887/21
Fortbestand der die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergebenden Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.2023
- Aktenzeichen
- VII ZR 887/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 12097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:010223BVIIZR887.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 24.11.2020 - AZ: 1 O 143/19
- OLG Düsseldorf - 30.11.2021 - AZ: I-21 U 108/20
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 2023, 958-959
- MietRB 2023, 97-98
- WuM 2023, 278
- WuM 2023, 309-310
- ZMR 2023, 651-652
- ZWE 2023, 136
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2023 durch den Vorsitzenden
Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin
Sacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 200.000 €
Gründe
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein vor dem 1. Dezember 2020 ergangener Vergemeinschaftungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich werkvertraglicher Ansprüche eines Erwerbers, die auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichtet sind, durch das In-Kraft-Treten von § 9a Abs. 2 WEG seine Wirksamkeit verloren hat, liegt nicht mehr vor. Der Bundesgerichtshof hat die genannte Frage im Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217 in dem Sinne beantwortet, dass die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG fortbesteht. Das gilt sowohl, wenn ein entsprechender Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird, als auch, wenn - wie hier - ein werkvertraglicher Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB) oder auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht.
Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts zur Prozessführungsbefugnis der Klägerin steht im Einklang mit der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217).
Die Revision der Beklagten hat auch im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).