Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1953, Az.: 3 StR 636/52
Entnahme von Bargeld aus dem Vermögen eines im Konkursverfahren befindlichen Unternehmens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie; Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des betreffenden Schuldners in Bezug auf konkursrechtliche Aufwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 636/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 16.04.1952
Rechtsgrundlage
- § 240 Abs. 1 Nr. 1, 3 KO
Verfahrensgegenstand
Einfacher Bankerott
In der Strafsache
...
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Juni 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. April 1952 aufgehoben:
- 1.)
mit den Feststellungen, soweit sie verurteilt ist:
a) wegen Betruges im Falle R./S., im Schuldspruch und im Strafausspruch,
b) wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO, im Schuldspruch,
- 2.)
ausserdem wegen der Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO im Strafausspruch,
- 3.)
im Gesamtstrafausspruch.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- III.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM, hilfsweise einem Tag Gefängnis für je 20,- DM der Geldstrafe und ferner wegen Betruges in drei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Ihre die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision hat teilweise Erfolg.
1.) Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO
Das Landgericht stellt fest, die Angeklagte, über deren Vermögen am 19. Mai 1950 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, habe in der Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 insgesamt 17.396,- DM und im Jahre 1949 in Sachwerten 6.355,- DM und in bar 9.362,- DM dem Geschäft entnommen. Diese Entnahmen kennzeichnet er als Privatentnahmen. Über die Verwendung der entnommenen Beträge und Sachwerte gibt das Urteil ausdrücklich keine Auskunft. Dem Zusammenhang der Ausführungen kann aber entnommen werden, dass diese Beträge und Sachwerte für die. Bestreitung des Lebensunterhaltes der Angeklagten und ihrer Familie verwendet worden sind. Das Landgericht meint, die Angeklagte habe dadurch den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO fahrlässig verwirklicht. Die entnommenen Summen seien im Verhältnis zur Vermögenslage der Angeklagten übermässig. Die Angeklagte habe gewusst, dass ihre beiden Betriebe, das Textilhandelsgeschäft und die Matratzenfabrik, seit der Währungsreform mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
Zum Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO gehört zweierlei: Der Täter muss Aufwand getrieben und dadurch übermässige Summen verbraucht haben. Unter Aufwand sind nur solche Aufwendungen zu verstehen, die unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des betreffenden Schuldners das Maß des Notwendigen und Üblichen übersteigen. Durch derartigen Aufwand macht sich der Schuldner aber nur dann strafbar, wenn die verbrauchten Summen im Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen übermässig sind.
Im Urteil ist über den Zuschnitt des Haushalts der Angeklagten und über ihre gesamte Lebensführung nichts ausgeführt, sondern nur festgestellt, dass sie eine große Familie zu ernähren hatte. Ob zu dieser Familie ausser ihrem Ehemann und den zwischen 1924 und 1940 geborenen Kindern, einem Sohn und vier Töchtern, von denen der Sohn und offenbar auch die älteste Tochter im Geschäft tätig waren, noch weitere Personen gehörten, darüber gibt das Urteil keine Auskunft. Die Annahme, dass die Aufwendungen für den Lebensunterhalt in der Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 den Rahmen des Notwendigen und Üblichen überschritten haben, kann angesichts ihrer Höhe kaum einem Zweifel unterliegen. Anders liegen die Dinge für das Jahr 1949. Bringt man die Sachwerte mit in Ansatz, so hat die Angeklagte für die Lebenshaltung in diesem Jahr insgesamt 15.700,- DM aufgewendet. Auch dieser Betrag spricht zunächst dafür, dass der Rahmen des Notwendigen und Üblichen überschritten ist. Indessen liegt dies nicht so offensichtlich zu Tage, dass auf Darlegung der gesamten Verhältnisse, der Größe der Familie und des Lebenszuschnittes, verzichtet werden könnte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Angeklagte ein chronisches Herzleiden. Sie erkrankte im August 1949 "wieder" und wohnte bis Mitte September 1949 in Kassel, um stete fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Sollten hierdurch erhebliche Kosten entstanden sein, so würden sie, weil notwendig, nicht als Aufwand angesehen werden können. Im übrigen kann auch im Hinblick auf die Strafzumessung nicht völlig auf die Feststellung verzichtet werden, in welchem Umfang etwa die Aufwendungen des Schuldners das Maß des Notwendigen und Üblichen überstiegen haben.
Unvollständig sind ferner die Feststellungen zu der Frage, ob die Angeklagte durch den getriebenen Aufwand übermässige Summen verbraucht hat. Massgebend hierfür sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Zahlenmässige Angaben dafür, die allein einen sicheren Vergleich ermöglichen würden, fehlen für die Zeit nach der Währungsumstellung völlig. Im Urteil werden nur die Schwierigkeiten dargetan, die die Angeklagte seit dem letzten Vierteljahr 1948 hatte, um den Verpflichtungen ihren Lieferanten gegenüber nachzukommen. Weder diesen Schwierigkeiten allein, noch dem Umstände, dass die Angeklagte am 15. November 1949 richterliche Vertragshilfe beantragte und nach Zurückweisung dieses Antrages am 19. Mai 1950 die Eröffnung des Konkursverfahrens, kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass die verbrauchten Summen übermässig waren. Es geht auch nicht an, nur den Gesamtverbrauch ins Auge zu fassen. Es kommt darauf an, ob die Aufwendungen jeweils zu der Zeit, da sie gemacht wurden, im Verhältnis zu der augenblicklichen Einkommens- und Vermögenslage übermässig waren. Es bedarf daher eines dahingehenden Vergleichs für kürzere Zeiträume; denn es ist sehr wohl denkbar, dass die im Juli und August 1948 entnommenen Summen noch den derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprachen und dieses Verhältnis sich erst später änderte. Auch für die innere Tatseite sind genaue Feststellungen für die einzelnen Zeitpunkte nicht zu entbehren. Feststellungen über die Vermögenslage sind, erforderlich, weil trotz geschäftlichen Verlusten die Gläubiger durch Aufwand des Schuldners nicht gefährdet sind, wenn entsprechendes Vermögen vorhanden ist. Hierzu wird im Urteil nur mitgeteilt, in der dem Antrag auf richterliche Vertragshilfe beigefügten Bilanz seien die Aktiven mit rund 108.400,- DM, die Passiven mit rund 67.250,- DM und das Eigenkapital mit 41.148,52 DM angegeben worden. Sollten hierbei die Werte annähernd richtig angegeben worden sein, so wäre die Befriedigung der Gläubiger nicht ohne weiteres zweifelhaft gewesen. Bei der Beurteilung der Übermässigkeit der verbrauchten Summen ist ausser dem Geschäftsvermögen ferner auch das Privatvermögen der Angeklagten in Betracht zu ziehen. Ob solches neben dem Geschäftsvermögen vorhanden war, lässt das Urteil nicht erkennen. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, ob die Angeklagte auf Vermögen des Ehemannes zurückgreifen konnte. Er besass ein Hausgrundstück und hatte zur Sicherung eines der Angeklagten gewährten Kredites in Höhe von 9.000,- DM bereits eine Grundschuld zugunsten der Kreditsparkasse W. in K. eintragen lassen. Die Möglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ehemann in der Lage war, zur Bestreitung des Haushaltes und der Lebensführung der Familie beizutragen, dass er aber die Angeklagte veranlasst hat, die Mittel hierfür dem Geschäft zu entnehmen, und deshalb der Angeklagten gegenüber ausgleichspflichtig war.
Nach alledem kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden. Die Sache muss insoweit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Verteidigung wird bei der neuen Verhandlung vor dem Tatrichter Gelegenheit haben, ihr sonstiges Revisionsvorbringen darzulegen und unter Beweis zu stelle.
2.) Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO
Die Verurteilung wegen fahrlässiger unordentlicher Buchführung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird auch von der Revision, nicht angegriffen. Rechtsirrtümlich ist jedoch die Annahme, beide Konkursvergehen träfen rechtlich in einer Handlung zusammen (§ 73 StGB). Da zwei selbständige Handlungen vorliegen, kann der Schuldspruch nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO bestehen bleiben. Der Strafausspruch betrifft beide Konkursvergehen. Er kann nur einheitlich aufgehoben werden. Das Landgericht wird deshalb die für das Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verwirkte Strafe noch festsetzen müssen.
3.) Die Betrugsfälle
a)
Im Falle R./S. sieht das Landgericht für erwiesen an, die Angeklagte habe es unterlassen, ihrem Angestellten K. mitzuteilen, dass die Kreissparkasse Schecks nur noch einlöse, wenn Deckung vorhanden sei und somit zugelassen, dass er den beiden Firmen Schecks in Zahlung gab, die, wie sie mindestens billigend in Kauf nahm, nicht eingelöst werden konnten, und die Firmen dadurch veranlasste, ihm im Vertrauen auf die Einlösung der Schecks weitere Ware auszuhändigen. Gegen die hierauf gegründete Annahme eines fortgesetzten Betruges wendet sich die Revision mit Erfolg.
K. war bei der Firma R. und bei der Firma S. am 13. Oktober 1949. An diesem Tage ist der Angeklagten nach der tatrichterlichen Überzeugung bekannt gewesen, dass die Kreissparkasse Schecks nur noch einlösen werde, wenn Deckung vorhanden sei. Wann sie dies erfahren hat, ist im Urteil nicht angegeben. In dem Schreiben der Kreissparkasse vom 8. Oktober 1949 ist diese Mitteilung nicht enthalten. Darin wird die Angeklagte nur aufgefordert, die "Kontoüberziehung" von 5.000,- DM abzudecken und in Zukunft den Kredit nur bis zur Höhe von 9.000,- DM in Anspruch zu nehmen, andernfalls man sich gezwungen sehe, den Kredit zu kündigen. Der Direktor der Kreissparkasse wies die Angeklagte "ausserdem" darauf hin, dass sie mit Einlösung ihrer Schecks nur rechnen könne, wenn ihr Konto nicht überzogen sei oder sie vor Ausschreibung der Schecks sich die Zusage der Einlösung bei der Kreissparkasse eingeholt hätte. Wann jenes Schreiben der Angeklagten zugegangen ist und wann der Direktor der Kreissparkasse der Angeklagten diese Mitteilung machte, ist nicht festgestellt. Es ist also nicht auszuschliessen, dass dies erst am 13. Oktober 1949 geschehen ist. Wenn es so gewesen sein sollte, so würde die Angeklagte nur dann vorgespiegelt haben, dass die Schecks eingelöst würden, wenn sie in der Lage war, K. zu benachrichtigen, und wenn sie wusste oder doch billigend in Kauf nahm, dass er Schecks ausstellen werde, um Ware zu erhalten. Aber selbst wenn sie die Mitteilung des Sparkassendirektors, auf die es allein ankommt, schon vor dem 13. Oktober 1949 erhalten haben sollte, würde zu prüfen sein, ob sie dem Angestellten K. davon noch rechtzeitig Nachricht geben konnte. Das wird davon abhängen, wann er die Geschäftsreise antrat und ob er auf dieser von der Angeklagten zu erreichen war. Auch hierüber enthält das Urteil nichts. Der Tatbestand des Betruges ist somit bisher nicht nachgewiesen. Das Urteil ist daher auch insoweit aufzuheben.
b)
Dagegen begegnet in den Fällen O. und W. die Verurteilung wegen Betruges keinen rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte liess der Firma O. am 3. November 1949 einen Verrechnungsscheck übersenden, und veranlasste sie dadurch zur Lieferung, die die Firma von der vorherigen Bezahlung der Lieferung vom 5. Oktober abhängig gemacht hatte. Die Firma W. veranlasste sie im März 1950 zur Lieferung weiterer Ware, indem sie einen Verrechnungsscheck über den für frühere Lieferungen ausstehenden Kaufpreis übersandte. In beiden Fällen wusste sie, dass ihr Konto bei der Kreissparkasse überzogen war, und nahm billigend in Kauf, dass die Schecks deshalb ungedeckt blieben.
Die Revision macht geltend, die Angeklagte habe zwar weitgehend übersehen können, welche Zahlungseingänge ihrer Schuldner sie zu erwarten gehabt habe, aber nicht den Tag des Einganges. Deshalb habe sie von der Bank das Zugeständnis erreicht, dass diese sich nicht "sklavisch" an die Ankündigung des Sparkassendirektors halten werde, bei Überschreitung des Kredits Schecks nicht einzulösen. Die Richtigkeit dieser Behauptung ergebe sich aus der Bewegung auf dem Konto, das beispielsweise in der Zeit vom 8. bis 17. Oktober 1949 Überziehungen ausweise. Dieses Vorbringen ist neu und findet in den tatrichterlichen Feststellungen keine Stütze. Es kann deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden.
5.)
Rechtlich zutreffend sieht das Landgericht endlich eine Unterschlagung darin, dass die Angeklagte den nicht bezahlten Pelzmantel, an dem sich die Lieferfirma das Eigentum vorbehalten hatte, der Firma H. für eine Holzlieferung in Zahlung gab. Die Revision wendet sich auch nicht gegen diese Verurteilung.
6.)
Der Freispruch umfasst die in IV A 1-60 aufgeführten Fälle, in denen der Eröffnungsbeschluss zusammen mit den unter II 3-6 abgeurteilten Fällen einen fortgesetzten Betrug gesehen hatte. Da das Landgericht die für erwiesen erachteten Betrugshandlungen als selbständige Taten bewertet und abgeurteilt hat, musste es wegen der nicht erwiesenen Einzelhandlungen freisprechen (RGSt 57, 302). Der Freispruch umfasst jedoch nicht die Fälle Walter V. & Co., Textilhandelsgesellschaft H. & Co., Emil T. und Otto F.. Über sie enthält das Urteil keinerlei Feststellungen. Sie sind demnach nicht zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden. Der Eröffnungsbeschluss ist insoweit nicht erschöpft. Das Landgericht wird gelegentlich der durch die Aufhebung des Urteils gebotenen neuen Verhandlung und Entscheidung das Versäumte nachholen können.
Krauss
Koeniger
Busch
Baldus