Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.03.1981, Az.: 1 ABR 32/78
Betriebsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.03.1981
- Aktenzeichen
- 1 ABR 32/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Solingen 19.08.1976 - 2 BV 2/76
- LAG Düsseldorf 10.10.1977 - 10 TaBV 105/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 35, 150 - 159
- JR 1982, 264
- JR 1982, 44
- MDR 1982, 81 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 404-405 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht nur die Gestaltung der Ordnung des Betriebes durch die Schaffung allgemeingültiger verbindlicher Verhaltensregeln, sondern jede Maßnahme, durch die das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf diese betriebliche Ordnung berührt wird.
2. Ein Sicherheitswettbewerb, der zu einem sicherheitsbewußten Verhalten anregen soll und der für die Verringerung von Unfallzahlen Prämien aussetzt, berührt das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Seine Einführung unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrates.
3. § 88 Nr. 1 BetrVG schließt ein Initiativrecht des Betriebsrates zur Durchführung eines Sicherheitswettbewerbs als einer zusätzlichen Maßnahme zur Verhütung von Arbeitsunfällen aus.