Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.01.1966, Az.: 1 AZR 361/65
Auferlegung einer gefährlichen Tätigkeit; Folgeleisten der Anordnung; Lastkraftwagenfahrer; Verkehrsgerechte Beförderung von Gegenständen; Haftpflichtversicherung; Öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger; Unechte Gesamtschuld
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.01.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZR 361/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 07.05.1965 - 5 Sa 717/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1966, 707 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1966, 114 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitnehmer, dem eine Tätigkeit aufgetragen wird, die mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Arbeitskameraden verbunden ist, ist nicht ohne weiteres genötigt, der Anordnung Folge zu leisten.
2. Ein Lastkraftwagenfahrer ist auch für die verkehrsgerechte Beförderung von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug mittels eines Seiles verbunden sind und hinter jenem hergeschleppt werden, verantwortlich.
3. Greift zugunsten des schädigenden Arbeitnehmers eine Haftpflichtversicherung ein, so haftet der Arbeitnehmer bei Ausführung schadengeneigter Arbeiten seinem Arbeitskameraden gegenüber auch dann, wenn er lediglich mit leichter Schuld gehandelt hat.
4. StVG § 18 gilt auch für Unfälle, die sich an einer Stelle zugetragen haben, die dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich ist.
5. Haftet ein Schuldner dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger gemäß RVO § 1542, ein anderer Schuldner gemäß RVO § 903, so handelt es sich um eine unechte Gesamtschuld. In diesem Fall können beide Schuldner auf dieselbe Leistung durch Klage in Anspruch genommen werden. Jedoch darf der Gläubiger dieselben Beträge nur einmal beitreiben.