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§ 14 KWG - Mängelbeseitigung

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

(1) 1Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; die Prüfung partei- oder wählergruppeninterner Vorgänge (§ 12 Abs. 1 Satz 6) ist ausgeschlossen. 2Stellt er Mängel fest, so soll er unverzüglich auf ihre Beseitigung hinwirken.

(2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. 2Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 13 Abs. 1 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen (§ 11 Abs. 3 und 4),

  3. 3.

    der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht ist (§ 12 Abs. 3),

  4. 4.

    der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags fehlt (§ 11 Abs. 4).

3Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags (§ 15) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.