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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.12.1957, Az.: 2 AZR 550/55

Unselbständige Anschlußberufung; Begründung einer Berufung; Mündliche Verhandlung; Mündliche Begründung; Schriftsätzliche Fixierung; Umfang der Begründung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.12.1957
Aktenzeichen
2 AZR 550/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 5, 347 - 354
  • AP Nr. 1 zu § 522a ZPO
  • DB 1958, 112 (Volltext)
  • NJW 1958, 357-358 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die unselbständige Anschlußberufung gelten die in ZPO § 519 Abs 3 Nr 2 enthaltenen Vorschriften über die Begründung einer Berufung nur "entsprechend", also nur soweit und in der Art, als sie für das Institut der unselbständigen Anschlußberufung passen.

2. Für eine in der mündlichen Verhandlung erhobene unselbständige Anschlußberufung genügt eine mündliche Begründung nicht. Es muß in entsprechender Anwendung des ZPO § 519 Abs 3 Nr 2 eine schriftsätzliche Fixierung erfolgen.

3. Ob der Umfang der zu fordernden schriftlichen Begründung den an ihn zu stellenden prozessualen Erfordernissen genügt, bestimmt sich danach, ob eine hinreichend eindeutige Fixierung des Vortrags des Anschlußberufungsklägers erfolgt ist.