Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1972, Az.: 3 StR 287/72
Das "bei-sich-führen" einer Schusswaffe; Schreckschusspistolen als "Waffen" im Sinne des strafrechtlichen Raubtatbestandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1972
- Aktenzeichen
- 3 StR 287/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 30.05.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Schweißer Peter K. aus D., geboren am ... 1947 in B.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Scharpenseel und
die Richter Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath und Dr. Krauth
in der Sitzung vom 13. Dezember 1972,
an der ferner teilgenommen haben:
Bundesanwalt ... bei der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Mai 1972
- 1.
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt keinen Rechtfehler erkennen, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.
Mit Recht macht die Revision aber geltend, die Urteilsgründe rechtfertigten nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte bei der Begehung der Tat einen geladenen Gas- oder Schreckschußtrommelrevolver bei sich führte, mit dem er die Ehefrau des Inhabers des Juweliergeschäfts bedrohte, und daß er ihn ferner bei seiner Flucht aus dem Geschäft auf zwei ihm im Ladeneingang begegnende Personen richtete und dabei eine Patrone auf sie abfeuerte, wobei offenblieb, ob es sich um eine Gas- oder Schreckschußpatrone gehandelt hat.
Daß dies für die Verwirklichung des Merkmals "Waffen bei sich führt" unerheblich sei, wie die Strafkammer meint, trifft nicht zu.
Als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann, also Waffen im technischen Sinne und gefährliche Werkzeuge. Die nur kurze rechtliche Würdigung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, bei der das Landgericht darauf abstellt, daß die Waffe jedenfalls - sei es mit Gas- oder mit Schreckschußpatronen - geladen war, zeigt, daß es den Revolver als technische Waffe im Sinne dieser Vorschrift angesehen hat. Dem kann nicht gefolgt werden.
Eine geladene Gaspistole bildet allerdings eine Waffe im technischen Sinne, weil sie dazu geeignet ist, einen Menschen jedenfalls auf chemischem Wege körperlich zu verletzen, wenn aus ihrem Lauf Gaspatronen, also in Umhüllung befindliche Gase in diesen Umhüllungen mittels eines Zünd- und Treibsatzes in Bewegungsrichtung auf den Gegner abgeschossen werden (BGHSt 24, 136).
Das gilt aber nicht für eine Pistole, die mit Schreckschußpatronen geladen ist. Sie ist nicht zur Verletzung eines Menschen auf mechanischem Wege bestimmt und geeignet, soll diesen vielmehr nur in Schrecken versetzen (vgl. BGH in LM Nr. 3 zu § 243 Abs. 1 Ziff. 5 StGB). Von einer erhöhten Gefährlichkeit der Tat oder des Täters, die der Grund für die schwerere Bestrafung des Raubes mit Waffen ist, kann bei Verwendung von Schreckschußpatronen ebensowenig gesprochen werden wie bei einer Waffenattrappe.
Da das Landgericht nicht festzustellen vermochte, ob der Angeklagte den Revolver mit Gas- oder Schreckschußpatronen geladen hatte, muß zu seinen Gunsten von letzterem ausgegangen und deshalb angenommen werden, daß es sich bei dem Revolver nicht um eine Waffe im technischen Sinne gehandelt hat.
Dafür, daß der Angeklagte den Revolver als nichttechnische Waffe mitgeführt, ihn also möglicherweise zum Schlagen oder Stoßen hätte benutzen wollen (vgl. BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; 13, 259, 260 [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59]; 24, 276, 277), [BGH 22.12.1971 - 2 StR 609/71]ist nichts ersichtlich. Nach seiner Einlassung hat er den Revolver zur Bedrohung der Geschäftsleute bei sich gehabt (UA S. 5). Tatsächlich hat er ihn auch nur zur Bedrohung der Ehefrau des Inhabers des Juweliergeschäfts und später zum "Freischießen" des Fluchtweges verwendet. Bei der dazwischen liegenden tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschäftsinhaber hat er ihn - was nahe gelegen hätte, wenn er auch an den Einsatz als Schlagwaffe gedacht haben sollte, - nicht gebraucht, sondern den Juwelier durch einen Faustschlag verletzt. Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, daß in einer neuen Hauptverhandlung dem Angeklagten ein Mitführen der Schreckschußpistole als Waffe im nichttechnischen Sinne nachgewiesen werden kann.
Der Senat kann daher von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das Urteil im Schuldspruch dahin ändern, daß der Angeklagte des Raubes (§ 249 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
Diese Änderung muß jedoch wegen der nunmehr gebotenen Anwendung des gegenüber § 250 StGB milderen Strafrahmens des § 249 StGB zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen.
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Krauth