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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2000, Az.: 4 StR 94/00

Bezeichnung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB als Vergewaltigung im Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.2000
Aktenzeichen
4 StR 94/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 22396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist: Das vom Angeklagten verwirklichte Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511); der Umstand, daß das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert hieran nichts.