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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.2025, Az.: 4 StR 268/25

Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.09.2025
Aktenzeichen
4 StR 268/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:090925B4STR268.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 28.01.2025 - AZ: 01 KLs-825 Js 874/24-29/24

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2025 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.682 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung eines "Geldbetrages von 1.682,00 € als Wertersatz" angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte durch die Tat lediglich Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute - bestehend aus einer Bauchtasche, in der sich u.a. das Mobiltelefon des Geschädigten sowie 150 € Bargeld befanden - erlangt. Denn diese wurde dem Geschädigten zunächst durch den unbekannten Mittäter gewaltsam weggenommen und sodann dem Angeklagten zugeworfen. Anschließend flüchteten beide "unter Mitnahme der erbeuteten Wertgegenstände". Danach war die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben seinem Mittäter anzuordnen und der Einziehungsausspruch entsprechend zu korrigieren.

3

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin
Maatsch
Scheuß
Marks
Gödicke