Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 96 LHG M-V - Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock sind rechtsfähige Teilkörperschaft der jeweiligen Universität. Die Universitätsmedizin führt ein Dienstsiegel.

(2) Auf die Universitätsmedizin finden die Satzungen und die Beschlüsse der Gremien der Universität Anwendung sowie die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nicht ausdrücklich für die Hochschulen gelten und nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Die Mitglieder der Universitätsmedizin sind zugleich Mitglieder der Universität. Die §§ 50 bis 54 finden Anwendung.

(4) Die Studierenden der Universitätsmedizin sind zugleich Mitglieder der Studierendenschaft der Universität. Die §§ 7, 17 bis 22 finden Anwendung.