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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1952, Az.: 3 StR 396/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1952
Aktenzeichen
3 StR 396/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 16.02.1951

Fundstellen

  • BGHSt 3, 395 - 400
  • NJW 1953, 514-515 (Volltext mit amtl. LS) "Handakten des RA sind keine Gesamturkunden"

Verfahrensgegenstand

Betrugs u.a.

Prozessgegner

1.) den Rechtsanwalt und Notar Rudolf K. aus M., geboren am ... 1904 in Z. (Bezirk Posen),

2.) den Rechtsanwalt Dr. Heinz von der L. aus M., geboren am ... 1912 in G.,

3.) den Bürovorsteher Robert E. aus M., dort geboren am ... 1921,

4.) die Sekretärin Ruth K. aus M., geboren am ... 1919 in B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    §3 ArmAnwG ist auf die Pflichtverteidigergebühr des §65 RAGebO nicht entsprechend anwendbar.

  2. II.

    Die einzelnen Handakten des Rechtsanwalts sind keine Gesamturkunden im Sinne des §267 StGB, weil die einzelnen in den Handakten enthaltenen Schriftstücke nicht zu einer Gesamterklärung vereinigt sind und keine selbständige Gedankenäusserung verkörpern (im Anschluss an RGSt 60, 18;  48, 408).

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Februar 1951 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Angeklagten sind freigesprochen worden. Es sind beschuldigt

  1. A)

    im Fall B.

    1. 1.)

      die Angeklagten K. und von der Linden als Mittäter der Gebührenüberhebung (§352 StGB) in Tateinheit mit Betrug,

    2. 2.)

      der Angeklagte E. der Beihilfe hierzu,

  2. B)

    im Fall G. je in einer weiteren selbständigen Handlung

    1. 1.)

      der Angeklagte K.

      1. a)

        der Gebührenüberhebung (§352 StGB) in Tateinheit mit Betrug und

      2. b)

        einer Urkundenfälschung,

    2. 2.)

      die Angeklagten E. und K. der Beihilfe zu dieser Urkundenfälschung in Tateinheit mit Begünstigung.

2

Die Staatsanwaltschaft greift mit der Revision das Urteil im ganzen an. Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§263, 267 und 352 StGB und der §§63 ff RAGebO. Der Oberbundesanwalt hat die Revision nur im Fall B. gegen die Angeklagten 1 bis 3 vertreten. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

3

A)

Fall B.,

4

I.

Gebührenüberhebung und Betrug

5

1.)

Zum Nachteil der Eheleute B.

6

a)

Der Angeklagte K. hat von der Mutter B. in drei gegen deren Sohn anhängigen Strafsachen den Auftrag der Wahlverteidigung übernommen und hiervon in der Ermittlungssache wegen Raubmords der Staatsanwaltschaft Essen am 10. Oktober 1947 und in den beiden beim Amtsgericht Mülheim/Ruhr anhängigen Diebstahlsachen diesem Gericht am 10. Februar 1948 Kenntnis gegeben. Vor der Währungsumstellung (20. Juni 1948) hat K. die zunächst angeforderten Honorare bezahlt erhalten, und zwar in der Mordsache 500 RM, in den beiden Mülheimer Sachen zusammen 300 RM. Die beiden Mülheimer Sachen wurden in einer Hauptverhandlung vom 23. August 1948, in der von der L. als Verteidiger auftrat, durch vorläufige Einstellung nach §154 StPO erledigt. In der Mordsache war während der viertägigen Hauptverhandlung vom 27. bis 30. Oktober 1948 von der L. als Verteidiger tätig. Nach der Währungsumstellung kam zwischen der Mutter B. und dem Angeklagten K. eine mit dessen Schreiben vom 17. Juli 1948 bestätigte neue Honorarvereinbarung über insgesamt 500 DM zustande, worin die beiden Mülheimer Sachen "entgegenkommenderweise" mit einbezogen waren. Davon hat K. einen Teilbetrag von 250 DM am 14. Oktober 1948 und die restlichen 250 DM innerhalb der Zeit vom 4. November 1948 bis 20. März 1949 bezahlt erhalten, nachdem K. dem Ehemann B. in einem Brief vom 15. Oktober 1948 erklärt hatte, die eigentliche Gebühr hoffe er aus der Staatskasse zu erhalten, das was B. bezahle, sei nur ein Unkostenzuschuss für seine Tätigkeit.

7

b)

Auf Grund dieses Sachverhalts sieht das Landgericht den äusseren und inneren Tatbestand einer Gebührenüberhebung im Sinne des §352 StGB nicht als verwirklicht an. Bei der Vereinbarung vom 17. Juli 1948 handele es sich nicht um eine Honorarvereinbarung im engeren Sinne des §93 RAGebO, sondern nur um eine Bestätigung des Einverständnisses der Parteien über die Angemessenheit der in diesem Gesamtbetrag steckenden und innerhalb des Rahmensatzes des §63 RAGebO bleibenden gesetzlichen Gebühren. Eine strafbare Gebührenüberhebung liege nicht vor. Auch der Tatbestand eines Betrugs sei nicht verwirklicht, da die Angeklagten auf den vereinbarten Betrag von 500 DM einen Rechtsanspruch hatten und weder eine Täuschung noch eine Schädigung der Eheleute B. vorliege. Insbesondere seien sich die Angeklagten bei der Erhebung der Gebühren nicht nachweislich bewusst gewesen, dass die Eheleute B. in Unkenntnis über die Bestellung des Angeklagten K. zum Pflichtverteidiger in der Mordsache und etwa der Meinung waren, mit den 500 DM die Verteidigergebühr in der Mordsache zu bezahlen.

8

c)

Die Revision greift die Freisprechung in diesem Punkt im wesentlichen mit Ausführungen an, die sich gegen die Beweiswürdigung richten, die also im Revisionsverfahren anzulässig sind. So sind sachverhaltswidrig die Behauptungen, die Honorarforderung sei allein als Unkostenzuschuss für die Mordsache verlangt worden und es fehle eine Feststellung darüber, ob und zutreffendenfalls in welcher Höhe eine Anrechnung auf die Mülheimer Sachen tatsächlich vorgenommen worden sei. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslegung des zwischen den Eheleuten B. und dem Angeklagten K. als Wahlverteidiger ursprünglich abgeschlossenen Vertrages dahin, dass, solange nicht besstimmte Abmachungen über die Art der Verrechnung von Vorschusszahlungen getroffen sind, der Verteidiger ermächtigt sein soll, einseitig die Art der Verrechnung von Gebühren oder Auslagenersatz in dieser oder jener Sache des Auftraggebers zu bestimmen. Dies gilt auch für die Auslegung der zwischen den Beteiligten gemäss Schreiben vom 15. Oktober 1948 getroffenen Vereinbarung über die Art der Verrechnung der in den verschiedenen Sachen fälligen Gebühren und Auslagen. Diese Auslegung gehört in das dem Tatrichter vorbehaltene Gebiet der Beweiswürdigung. Diese zeigt keinen Rechtsfehler.

9

Die Beschwerdeführerin greift zu Unrecht die rechtliche Erwägung des Tatrichters an, es hätten dem Verteidiger für die beiden Mülheimer Strafsachen zwei Gebühren im Rahmen von je 40 DM bis 400 DM zugestanden. Jede dieser Gebühren war, was die Beschwerdeführerin übersieht, bereits mit dem Beginn der Hauptverhandlung fällig und unentziehbar geworden, bevor die Verbindung der beiden Sachen beschlossen worden ist (vgl. zu §63 Willenbücher 15. Aufl. S. 408 und Swolana Anm. 3). Daher ist hier unanwendbar die Bestimmung des §64 RAGebO, wonach bei Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger nur eine um 50 % erhöhte einfache Gebühr beansprucht werden darf. Die Zubilligung von zwei innerhalb des genannten Rahmensatzes bleibenden Gebühren für die beiden erledigten Mülheimer Sachen in Höhe von je 200 DM und eines Unkostenbetrages für alle drei Strafsachen in Höhe von insgesamt 180 DM als Grundlage für die das Revisionsgericht bindende Annahme der Angemessenheit der vereinbarten 500 DM ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass in der am 17. Juli 1948 vereinbarten Gesamtvergütung eine Wahlverteidigergebühr für die Mordsache nicht einbezogen war. Wiewohl auch eine andere Folgerung möglich war, ist dieses Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung für das Revisionsgericht bindend und rechtlich nicht angreifbar.

10

Der gegen die Freisprechung nach den §§352 und 263 StGB gerichtete Angriff der Revision scheitert sonach schon daran, dass das äussere Tatbestandsmerkmal einer Gebührenüberhebung im Sinne des §352 wie auch das Tatbestandsmerkmal einer Täuschung und dadurch verursachten Vermögensschädigung der Eheleute B. im Sinne des Betrugs nicht erwiesen ist.

11

Die beiden Angeklagten haben weiter für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins vor dem Revisionsgericht in der Mordsache eine Gebühr von 300 DM erhoben. Das Landgericht sieht darin keine Gebührenüberhebung nach §352 StGB, weil diese Tätigkeit vor dem Revisionsgericht von der Pflichtverteidigergebühr nicht umfasst ist, mithin eine Wahlverteidigergebühr im Rahmen von 80 bis 800 DM nach §63 Abs. 2 RAGebO zusteht und die innerhalb dieses Rahmens liegende Gebühr von 300 DM wegen der besonderen Schwierigkeit und des Umfangs des Mordfalls angemessen erscheint. Diese Beweiswürdigung zur Frage der Angemessenheit ist bindend. Die rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die zu diesem Punkt nicht näher ausgeführte Revision ist unbegründet.

12

II.

Betrug gegenüber der Staatskasse

13

1.)

Durch Einfordern einer Pflichtverteidigergebühr für die erste Instanz.

14

a)

Auf seinen Antrag vom 9. Oktober 1948 ist der Angeklagte Klesse am 18. Oktober 1948 als Pflichtverteidiger des Sohnes B. in dessen Mordsache bestellt worden, wovon K. am 20. Oktober 1948 Kenntnis erhielt. Gemäss seinem vom Angeklagten von der L. unterzeichneten Antrag vom 11. November 1948 wurden die Gebühren und Auslagen für ihn als Pflichtverteidiger am 16. Dezember 1948 vom Urkundsbeamten auf 461 DM festgesetzt und am 27. Dezember 1948 in dieser Höhe an K. ausbezahlt, nachdem die beiden Angeklagten K. und von der L. am 11. Dezember 1948 ein von dem Mitangeklagten E. entworfenes Schreiben an das Landgericht auf dessen Antrage unterzeichnet und eingereicht hatten, wonach sie keine Gebühren, nur einen Betrag von 100 DM für Fahrtauslagen von der Mutter B. in dieser Mordsache erhalten haben.

15

b)

Das Landgericht sieht in dem festgestellten Gesamtverhalten der beiden Angeklagten keine Täuschung des Landgerichts, da es diesem zur Zeit der Pflichtverteidigerbestellung des K. bekannt war, dass dieser Wahlverteidiger war, und in seinem Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung bereits der Wille in schlüssiger Weise bekundet war, spätestens im Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung seine Wahlverteidigung niederzulegen. Das Landgericht begründet seinen Standpunkt weiter damit, dass dem Pflichtverteidiger von seiner Bestellung ab ein Gebührenanspruch in Höhe des Mindestsatzes des §63 RAGebO gegenüber der Staatskasse zustehe. Dieser Anspruch könne nicht mit der Begründung gekürzt werden, dass der Antragsteller als der bisherige Wahlverteidiger bereits Gebühren oder Auslagenersatz von seinem Auftraggeber erhalten habe. In den §§65 RAGebO und §150 StPO fehle eine der Regelung der Armenanwaltsgebühr (ArmAnwG §3) entsprechende Bestimmung, wonach solche Vorempfänge des Pflichtverteidigers auf die staatliche Gebühr anzurechnen seien.

16

c)

Die Revision bekämpft diese Rechtsausführungen des Landgerichts zunächst mit einer von der Beweiswürdigung abweichenden Auslegung der Honorarvereinbarung vom 17. Juli 1948. Damit kann sie, wie bereits ausgeführt ist, in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Das gilt auch für ihre abweichende Auslegung der in dem Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung gefundenen Erklärung über die Niederlegung der Wahlverteidigung. Diese Auslegung der beiden Willenserklärungen durch das Landgericht ist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist auch nicht durch irrige rechtliche Erwägungen beeinflusst. Aus dem Gesetzeswortlaut, wie auch aus dem Zweck der Bestimmungen über die Gebühren der Pflichtverteidiger (§150 StPO, §65 RAGebO) ergibt sich kein Anhalt für die von der Revision vertretene Auffassung, dass die für die Ansprüche des Armenanwalts geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Ansprüche der Pflichtverteidiger entsprechend anzuwenden seien. Die vom OLG Hamm in seiner Kostenentscheidung vom 2. Juli 1951 (Deutscher Rechtspfleger 52 Sp 47) vertretene Rechtsauffassung kann der Senat nicht billigen. Der Armenanwalt wird allerdings ebenso wie der Pflichtverteidiger durch ein Gericht beigeordnet. Aber während die Beiordnung eines Armenanwalts nach §114 ZPO stets einen Antrag der Partei voraussetzt, wird ein Pflichtverteidiger in der Regel nach §140 Abs. 1 von Amts wegen bestellt. Die Armenrechtsbewilligung hängt in erster Linie davon ab, ob die Partei ausserstande ist, aus eigenen Mitteln die Prozeßkosten zu bestreiten. Dies ist für die Bestellung eines Verteidigers nach §140 Abs. 1 und 2 StPO ohne jede Bedeutung. §143 StPO bestimmt lediglich, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückzunehmen ist, wenn der Angeklagte demnächst einen Wahlverteidiger nimmt. Der Zweck der Beiordnung eines Rechtskundigen ist im Strafverfahren ein anderer als im Zivilprozeß. In diesem ist es der soziale Gedanke, dass die arme Partei bei der gerichtlichen Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen denselben rechtlichen Schutz gemessen soll, wie die vermögliche Gegenpartei. Dagegen steht im Strafprozeß die Bestellung eines Pflichtverteidigers in erster Linie unter dem Leitgedanken, ohne Rücksicht darauf, ob der Beschuldigte einen Verteidiger haben will und bezahlen kann oder nicht, im staatlichen Interesse einen geordneten Ablauf des Verfahrens sicherzustellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder auch wegen der Unfähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, geboten ist. - Es kann hiernach nicht anerkannt werden, dass §3 des Armenanwaltsgesetzes und §114 ZPO einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Rechtsgedanken enthalten, der eine sinngemäße Übertragung auf die Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers im Strafverfahren zuließe oder gar erzwänge. Auf dem Gedanken der Anrechnungspflicht beruht nur das Armenanwaltsgesetz, nicht aber, wie das OLG Hamm meint, §150 StPO mit §65 RAGebO. Auch die Berufung auf den an die Oberlandesgerichtspräsidenten gerichteten Erlass des Justizministeriums von Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1948 geht fehl. Dieser behandelt die Gebühren des vor Gerichten der Kontrollkommission auftretenden Pflichtverteidigers und begründet die Anrechenbarkeit der ihm vom Angeklagten bezahlten Beträge damit, dass für dieses besondere Verfahren vor den Gerichten der Kontrollkommission in Pkt 176 der MilRegVO Nr. 72 ausdrücklich das deutsche Armenanwaltsgesetz für anwendbar erklärt ist. Daraus folgt keineswegs, dass diese Anrechnungsverpflichtung trotz des Fehlens einer entsprechenden deutschen Gesetzesbestimmung auch für die vor deutschen Gerichten auftretenden Pflichtverteidiger gelte. In diesem Erlass wird weiter die Meinung vertreten, die aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigergebuhr sei um den Mehrbetrag zu kürzen, wenn der Verteidiger in derselben Sache in demselben Rechtszug vom Angeklagten und aus der Staatskasse zusammen einen Betrag erhalten würde, der den innerhalb des Rahmens des §63 gemäss §74 RAGebO zu bestimmenden angemessenen Gebührensatz des Wahlverteidigers überstiege. Auf welche Rechtsnorm diese Meinung gestützt wird, ist nicht ersichtlich. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch bei Zugrundelegung einer in dieser Weise beschränkten Anrechnungspflicht in der Honorarvereinbarung von 500 DM, die nach den Feststellungen keine freie Gebuhr in der Mordsache enthält, keine nach §352 StGB strafbare Gebührenüberhebung gefunden werden kann.

17

Die Auffassung des Landgerichts ist hiernach zutreffend, dass nach den festgestellten Umständen der Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers nach §65 RAGebO den Angeklagten ungekürzt zustand und dass deshalb weder eine Täuschung noch eine Vermögensschädigung vorliegt. Es hat daher mit Recht die Annahme eines Betrugs abgelehnt. Von dieser Rechtslage ausgehend war es auch nicht - wie die Revision meint - verpflichtet, den Sachverhalt hinsichtlich der etwaigen Unrichtigkeit der anwaltlichen Versicherungen vom 11. und 16. Dezember 1948 noch weiter von Amts wegen aufzuklären.

18

2.)

Betrugsversuch des K. gegenüber der Staatskasse durch Einfordern von Gebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug.

19

a)

Der Angeklagte von der Linden legte gegen das in der Mordsache ergangene Todesurteil vom 2. November 1948 Revision ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1948. Am 20. Januar 1949 stellte der Angeklagte K. als Pflichtverteidiger den Antrag auf Festsetzung einer Gebuhr für die Revisions begründung in Höhe von 155 DM. Nach Ablehnung dieses Antrags stellte er am 19. Februar 1949 wiederum einen Antrag, und zwar auf Bewilligung einer Pflichtverteidigergebühr für seine Revisions einlegung in Höhe von 51,50 DM. Hierüber ist noch nicht entschieden.

20

b)

Das Landgericht sieht in diesem Verhalten des Angeklagten keinen strafbaren Betrugsversuch.

21

c)

Nach §67 Abs. 1 RAGebO umfasst die in §65 RAGebO bestimmte Pflichtverteidigergebühr als Pauschgebühr auch die Einlegung eines Rechtsmittels. Die Anforderung einer besonderen Gebühr für die Einlegung der Revision ist daher unbegründet. Da aber das Auftreten eines Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht erforderlich ist und so die Revisions begründung von der Pflichtverteidigergebühr des §67 i.V.m. §65 RAGebO nicht umfasst ist, konnte der Angeklagte sich für berechtigt halten, hierfür nach §68 Abs. 1 c RAGebO eine besondere Gebühr in Höhe des Mindestsatzes von 40 DM vom Landgericht anzufordern, wie das Landgericht offenbar angenommen hat. Einen strafbaren Betrugsversuch hat das Landgericht in der Stellung der beiden - teils unbegründeten, teils überhöhten - Anträge deshalb nicht gefunden, weil nach seiner tatsächlichen Feststellung bei den Angeklagten die Vorstellung und der Wille gefehlt haben, einen unberechtigten Anspruch zu erheben. Diese tatsächliche Feststellung bindet das Revisionsgericht. Darnach fehlt der Vorsatz der Täuschung und die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Freisprechung ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat übrigens insoweit die Freisprechung nicht ernstlich angefochten.

22

3.)

Betrugsversuch gegenüber dem Staat durch Anforderung der erhöhten Pauschgebühr nach §66 RAGebO für die erste Instanz.

23

Der am 3. März 1949 vom Angeklagten K. als Pflichtverteidiger gestellte - vom Oberlandesgerichtspräsidenten am 22. November 1949 abschlägig beschiedene - Antrag ist nach §66 RAGebO zulässig, wenn die Arbeitskraft und die Zeit des Verteidigers so aussergewöhnlich beansprucht war, dass die gesetzliche Mindestgebühr für ihn nicht mehr angemessen ist. Das Landgericht hat diese Voraussetzung, insbesondere wegen der viertägigen Dauer der Hauptverhandlung und einem Ortstermin, für gegeben, den erhobenen Anspruch daher als rechtlich begründet erachtet. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden.

24

Das Landgericht sieht auch keine Täuschungshandlung in der Erklärung der beiden Angeklagten vom 4. November 1949, die sie gegenüber dem Landgerichtspräsidenten auf dessen Antrage, ob sie "irgendwelche Vorschüsse" erhalten hätten, abgegeben haben. Sie erklärten, keine Gebühren erhalten zu haben und nahmen zugleich auf ihre frühere Versicherung vom 11. Dezember 1948 Bezug, mit der sie behauptet hatten, in der Mordsache nur 100 DM für Fahrtauslagen bereits empfangen zu haben. Diese Erklärungen mögen nicht unbedenklich sein. Aber das Landgericht durfte auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts verzichten, da es auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt hatte, dass die Angeklagten zur Stellung ihres Antrags sich nach dem Grundgedanken des §66 RAGebO für befugt hielten und die Antrage des Landgerichtspräsidenten so verstanden haben, es komme nur auf die empfangenen Gebührenvorschüsse im eigentlichen Sinne an. Diese Beweiswürdigung des Tatrichters ist mit der Revision nicht angreifbar. Sie ist auch nicht - wie die Revision meint - von einer rechtsirrigen Auslegung der Begriffe "Gebühr, Vorschuss, Auslagenpauschale" beeinflusst. Die Revision kann also gegenüber der Freisprechung, die den inneren Tatbestand eines Betrugsversuchs für nicht bewiesen hält, keinen Erfolg haben.

25

B

Fall G.

26

I.

Gebührenüberhebung und Betrug zum Nachteil der Eheleute G..

27

a)

Die Angeklagten K. und von der L. übernahmen Ende August 1948 die Verteidigung des in Untersuchungshaft sitzenden Ehemanns G. in zwei beim Landgericht Duisburg anhängigen selbständigen Strafsachen - 15/11 KLs 26/48 und 15 KLs 2/49 - zunächst ohne Honorarvereinbarung, K. meldete sich als Wahlverteidiger am 21. September 1948 in der einen und am 25. Oktober 1948 in der anderen Sache beim Gericht. Am 15. Februar 1949 wurde in der Strafsache 15 KLs 2/49 die Anklage ausgedehnt auf die Ehefrau G. und deren Tochter L.. K. übernahm daraufhin auch die Verteidigung dieser beiden Frauen ohne bestimmte Honorarvereinbarung. Bis Ende Februar 1949 empfing er Vorschuß im Gesamtbetrag von 230 DM. Nachdem die Sache 15 KLs 2/49 auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 1949 unter Mitwirkung des Angeklagten K. durch Freisprechung der beiden Frauen und Verurteilung des angeklagten Ehemanns G. erledigt war, vereinbarte Frau G. am 5. Oktober 1949 für sich und ihre Tochter ein abschliessendes Honorar von 120 DM. Die andere Strafsache gegen den Ehemann G. wurde auf Grund einer Hauptverhandlung vom 25. Oktober 1949, in der K. verteidigte, durch Verurteilung des Ehemanns G. erledigt, worauf dieser von sich aus dem K. ein Sonderhonorar versprach. Auf die hierdurch veranlasste Aufforderung des K. zur endgültigen Klärung der Honoraransprüche auf sein Büro zu kommen, vereinbarten die Eheleute am 6. Dezember 1949 mit K. in schriftlicher Form ein Resthonorar von 350 DM, wovon in der Folgezeit 105 DM bezahlt worden sind.

28

b)

Das Landgericht begründet die Freisprechung damit, es könne nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte K. mit der Vereinbarung vom 6. Dezember 1949 ein ihm vertraglich oder gesetzlich nicht zustehendes Honorar gefordert und so eine Gebührenüberhebung nach §352 StGB begangen habe. Ein Betrug sei gleichfalls nicht verwirklicht, weil den Eheleuten G. vor dem 6. Dezember 1949 die Tatsache bekannt war, dass K. dem Ehemann G. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, mithin eine Tauschung durch Verletzung einer Offenbarungspflicht ausscheide. Überdies sei das Bewusstsein, eine ihm gesetzlich nicht zustehende Gebührenforderung zu stellen, nicht erwiesen.

29

c)

Der Revisionsangriff scheitert an diesen tatsächlichen Feststellungen, die die Freisprechung tragen.

30

II.

Betrug gegenüber der Staatskasse durch Einforderung der Pflichtverteidigergebühr für die Vertretung des Ehemanns G..

31

a)

Der Angeklagte K. ist in der Strafsache 15/11 KLs 26/48 auf seinen Antrag vom 14. Februar 1949 am 28. Februar 1949 und in der anderen Sache (15 KLs 2/49) auf Antrag vom 12. März 1949 am 19. März 1949 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Am 4. Oktober 1949 forderte er die Pflichtverteidigergebühren in beiden Sachen im Betrag von 135,40 DM und 237,20 DM an, wobei er seinem Antrag die dienstliche Erklärung beifügte, dass er vom Angeklagten keine Gebühren und Vorschüsse erhalten habe.

32

b)

Das Landgericht sieht die Richtigkeit der Versicherung vom 4. Oktober 1949 auf Grund der Beweisaufnahme als nicht widerlegt an, da der Angeklagte in keiner dieser beiden Sachen ein festes Honorar vereinbart und sich von vornherein die Ermächtigung vorbehalten hatte, die Verrechnung der einzelnen von Frau G. bezahlten Vorschüsse nach seinem Ermessen vorzunehmen, K. konnte daher, wie das Landgericht annimmt, seine Vorempfänge auf die Honorargebühren anrechnen, die ihm in seiner Eigenschaft als Wahlverteidiger zustanden und hat sie auch so verrechnet. Alsdann war die Versicherung nicht unrichtig und waren die beiden von der Staatskasse angeforderten Pflichtverteidigergebühren nicht durch Täuschungshandlungen erlangt. Überdies stand dem Angeklagten, wie bereits im Fall B. ausgeführt, in beiden Sachen ein unkürzbarer Anspruch auf den Mindestsatz des Pflichtverteidigers nach §65 RAGebO zu.

33

c)

Auf Grund der unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen ist die Freisprechung des Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden, da die ausseren Tatbestandsmerkmale der Täuschung und der Vermögensschädigung nicht vorliegen.

34

Die Revision kann mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen Verrechnung der Vorempfänge in der Revisionsinstanz nicht durchdringen, vollends da das Landgericht weiter angenommen hat, dass der Angeklagte K. bei der Anforderung seiner Pflichtverteidigergebühren, wie ihm nicht widerlegt werden konnte, nicht im Bewusstsein handelte, eine ihm nicht zustehende Gebühr zu fordern.

35

III.

Urkundenfälschung

36

a)

Der Angeklagte K. hat etwa im September 1950, nachdem die Strafsachen G. sämtlich erledigt waren, aus seinen Handakten 16 Blätter mit handschriftlichen Informationen, die er vom Angeklagten beim Besuch im Gefängnis mitgenommen hatte, entfernt und verbrannt und zugleich einen auf den 6. Dezember 1949 zurückdatierten Aktenvermerk eingefügt, betreffend die Honorarbesprechung von diesem Tage, wonach die Eheleute G. von sich aus sich bereit erklärten, noch ein Abschlusshonorar von 350 DM zu bezahlen.

37

b)

Auf Grund dieses Sachverhalts nimmt das Landgericht entgegen der Anklage an, dass diese Handakten nicht als eine Gesamturkunde im Sinne des §267 StGB zu beurteilen sind, weil die einzelnen in diesen Handakten enthaltenen Schriftsätze nicht zu einer Gesamterklärung vereint seien und keine selbständige Gedankenausserung verkörperten. Damit schliesst sich das Landgericht der Rechtsprechung des Reichsgerichts an (RGSt 60, 18;  48, 408).

38

c)

Der Senat billigt diese Rechtsauffassung und lehnt die von der Revision vertretene Meinung ab, dass die Handakten eine Gesamturkunde bilden, die der Angeklagte verfälscht habe. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass vor der Veränderung des Akteninhalts die Beschlagnahme dieser Handakten verfügt war. Hierdurch allein waren mangels Vollzugs der Verfügung die Handakten nicht der amtlichen Obhut unterstellt und dem bisherigen Gewahrsamsinhaber entzogen worden. Der Bearbeiter der Staatsanwaltschaft, W., hat, als er den Angeklagten K. in seiner Kanzlei aufsuchte, ihm diese Beschlagnahmeverfügung nicht eröffnet, vielmehr nur die Überlassung dieser Handakten zur Einsichtnahme erbeten. Das Landgericht kommt so zutreffend zu dem Schluss, dass der Angeklagte befugt blieb, nach seinem Ermessen über seine Handakten zu verfügen, ohne sich dadurch nach §267 StGB strafbar zu machen. Eine Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung scheidet aus, weil sich der Angeklagte keinen Sachverhalt vorstellte, der, wenn er vorgelegen hätte, den Tatbestand des §267 StGB erfüllen würde.

39

Wie das Handeln des Angeklagten ehrengerichtlich zu beurteilen ist, hat der Senat nicht zu prüfen.

40

C)

Die Freisprechung der beiden Büroangestellten E. und K. von der Anschuldigung einer Beihilfe oder Begünstigung zu einem Vergehen der Haupttäter K. und von der L. ist schon deshalb gerechtfertigt, weil die Heupttäter mangels Beweises in den Fällen A und B mit Recht freigesprochen sind.

41

Die Revision ist hiernach in vollem Umfang unbegründet.

Kirchner Krauss Koeniger Busch Scharpenseel