Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2025, Az.: B 5 R 88/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.11.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 88/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:201125BB5R8825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 10.09.2024 - AZ: S 81 R 177/24
- LSG Niedersachsen-Bremen - 28.08.2025 - AZ: L 12 R 106/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die Kostenerstattung nach einer in der Slowakei durchgeführten stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.9.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 28.8.2025, dem Kläger zugestellt am 1.10.2025). Hiergegen wendet sich der Kläger.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, den 3.11.2025, von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.