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Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.07.1969, Az.: VII R 80/67

Ordnungsmäßige Lehrzeit; Steuerberatender Beruf; Wirtschaftsberatender Beruf; Kaufmännischer Beruf

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.07.1969
Aktenzeichen
VII R 80/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1969, 693
  • DB 1969, 1924 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es bedarf keiner Nachholung einer ordnungsmäßigen Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf, wenn ein Bewerber ohne eine derartige Lehrzeit die Gehilfenprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Gründe

1

Die Vorinstanz hat dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erfüllt, d. h., ob die von der Klägerin nach den für Sonderfälle geltenden Prüfungsbestimmungen abgelegte Prüfung für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung genügen könnte, oder ob darüber hinaus eine ordnungsgemäße Lehrzeit im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich wäre. Der Zulassungsausschuß hat wegen Fehlens einer ordnungsmäßigen Lehrzeit die Gehilfenprüfung nicht als ausreichend für die Erfüllung des Tatbestands des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG angesehen. Der erkennende Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Es ist zwar in der vorgenannten Vorschrift von ordnungsmäßiger, mit Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossener Lehrzeit die Rede, weil normalerweise eine Lehrzeit mit der Gehilfenprüfung beendet wird. Hat aber der Bewerber ohne eine solche Lehrzeit erfolgreich die Gehilfenprüfung abgelegt, so hat er damit den Nachweis erbracht, daß er den Wissensstoff, der ihm durch die Lehrzeit vermittelt werden sollte, beherrscht, d. h. sich auf andere Weise verschafft hat. Die erfolgreich abgelegte Gehilfenprüfung ist die wesentliche Voraussetzung für die vierjährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens. Es wäre nicht verständlich, wollte man einem Bewerber, der die Gehilfenprüfung bestanden hat, zumuten, die Kenntnisse, die er bereits nachgewiesen hat, sich nochmals durch eine ordnungsmäßige Lehrzeit zu erwerben. Schließlich sieht auch die vom Deutschen Industrie- und Handelstag im April 1958 herausgegebene Prüfungsordnung für Lehrabschlußprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen in Art. 10 (Zulassung in Sonderfällen) die Zulassung zur Gehilfenprüfung unter bestimmten Voraussetzungen ohne ordnungsgemäße Lehrzeit vor. Die Klägerin ist, wie schon erwähnt, nach den für Sonderfälle geltenden Prüfungsbestimmungen zur Gehilfenprüfung zugelassen worden.