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Art. 4 BayHO - Haushaltsjahr

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Amtliche Abkürzung
BayHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-1-F

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.