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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1993, Az.: BVerwG 6 P 7.92

Personalvertretungsrechtliches Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 7.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Oberstleutnants Otto J., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... um Beteiligung an dem Verfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das personalvertretungsrechtliche Verfahren ist ein objektives Verfahren, in dem es um das Bestehen oder Nichtbestehen personalvertretungsrechtlicher Rechte und Pflichten geht. An ihm sind daher gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG regelmäßig nur Dienststellen und bei ihnen bestehende Personalvertretungen beteiligt, deren personalvertretungsrechtliche Befugnisse Gegenstand des Verfahrens sind. Der einzelne Beschäftigte ist dagegen am Beschlußverfahren nur dann zu beteiligen, wenn es um seine personalvertretungsrechtliche Position geht und nicht um seine dienstrechtliche Stellung (vgl. Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, Anh. 4 zu K § 83 Rz 35; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 83 RN 71, 73 jeweils mit weiteren Nachweisen). An dieser vom Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht vertretenen Auffassung (vgl. BVerwGE 50, 186, 193) [BVerwG 13.02.1976 - VII P 4/75] ist entgegen der vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Beschluß vom 7. Dezember 1992 (PersR 1993, 403) vertretenen Ansicht auch aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung festzuhalten. Auch in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten ist die beabsichtigte Maßnahme als solche nicht Gegenstand des Beschlußverfahrens. Allein mit der Vorgreiflichkeit der Klärung einer personalvertretungsrechtlichen Frage für ein Individualrecht läßt sich die Beteiligung einzelner Beschäftigter nicht rechtfertigen.

2

Da im vorliegenden Falle keine personalvertretungsrechtlichen Rechte des Soldaten - wie etwa sein Wahlrecht - Gegenstand des Beschlußverfahrens sind, sondern die Frage der Zuständigkeit von Dienststellen und Personal Vertretungen für die Mitwirkung bei seiner Kommandierung an das Bundesarchiv, ist für seine Beteiligung an diesem Verfahren kein Raum. Es ist hier nicht über die Kommandierung selbst zu befinden, sondern ein Kompetenzkonflikt der etwa zu beteiligenden Personal Vertretungen anläßlich dieser Maßnahme in einem objektiven Verfahren zu lösen.

3

Hieran ändert auch der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Soldaten vom 29. Dezember 1993 nichts.

Niehues
Ernst
Seibert
Albers
Vogelgesang